Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schafmatt», Oltingen
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schafmatt», Oltingen Vom 19. September 2017 (Stand 1. Oktober 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
20. November 1991
1 ) , beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Schafmatt», Gemeinde Oltingen, durch Regierungs - ratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der ge - schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 1489, 1524 und 1537 des Grundbuchs Oltingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 8,08 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des Lebensraummosaiks mit der vielfältigen Verzahnung von Gehölzen und Offenland;
b. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden sowie der Feuchtwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
c. Erhaltung und Förderung der Feld- und Ufergehölze sowie der Kleinstruk - turen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;
d. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und der Weiher in naturna - hem Zustand;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten der Mager- und Feuchtwiesen und der Gewässer.
1) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.050
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent - sprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. Verlassen der Wege;
e. Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art;
f. Campieren sowie unbewilligtes Entfachen von Feuer;
g. Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
h. Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
i. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
j. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln;
l. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf - wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Besucherinfor - mation und -lenkung, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von gebietsfremden und weiteren Problemarten.
4 Der Unterhalt und weitere erforderliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Gasleitung bleiben unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet.
5 Die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch sowie Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
6 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
7 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Aus - nahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.050
§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Einwohnergemeinde Oltingen, der Grundeigentümerschaft und den Bewirt - schaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17,
27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. No - vember 1991
2 )
. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeits - bereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton be - hält dabei die Oberaufsicht.
2 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mit - tels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.
3 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
§ 5 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 6 Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
§ 7 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
2) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.050
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.09.2017 01.10.2017 Erlass Erstfassung GS 2017.050 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.050
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.09.2017 01.10.2017 Erstfassung GS 2017.050 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.050
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