Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung
                            Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit  und den Lastenausgleich im Bereich der  Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung  vom 24. November 2009 (Stand 1. Januar 2011)  Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thur  -  gau vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Vereinbarung regelt die auf die Genossenschaft Konzert und Theater St. Gal  -  len bezogene und als Leistungskauf ausgestaltete interkantonale Zusammenarbeit im  Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone verzichten auf einen Lastenausgleich für die Nutzung  von Leistungen von anderen Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  In dieser Vereinbarung bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vereinbarungskanton: der dieser Vereinbarung beigetretene Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zahlungspflichtiger Kanton: der für die Nutzung der Leistungen der Genos  -  senschaft Konzert und Theater St. Gallen Abgeltung leistende Vereinbarungs  -  kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Standortkanton: der Kanton St. Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Leistungskauf
                            1  Die zahlungspflichtigen Kantone leisten dem Standortkanton jährlich eine Abgel  -  tung an die nach Massgabe dieser Vereinbarung anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zugang zu Leistungen
                            1  Der Standortkanton stellt sicher, dass die in den zahlungspflichtigen Kantonen  wohnenden Personen den gleichen Zugang zum Angebot der Genossenschaft Kon  -  zert und Theater St. Gallen haben und die gleichen Abonnements- und Einzelein  -  trittspreise entrichten, wie die Personen mit Wohnsitz im Standortkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Mitwirkung der zahlungspflichtigen Kantone
                            1  Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf eine auf den Betrieb der Genossen  -  schaft Konzert und Theater St. Gallen bezogene Mitsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung des Standortkantons hört die Regierungen der zahlungspflichtigen  Kantone an, wenn Massnahmen geplant sind, die sich wesentlich auf die Leistungen  der Genossenschaft Konzert und Theater St. Gallen auswirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verhältnis von Standortkanton und Kultureinrichtung
                            1  Die  Regelung  des  Verhältnisses  zwischen  Standortkanton  und  Genossenschaft  Konzert und Theater St. Gallen sowie zwischen ihm und der Stadt St. Gallen ist Sa  -  che des Standortkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Standortkanton vereinnahmt die Abgeltungen der zahlungspflichtigen Kantone  und verwendet diese zur Entlastung der laufenden Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Standortkanton stellt sicher, dass die Genossenschaft Konzert und Theater St.  Gallen die Öffentlichkeit der zahlungspflichtigen Kantone angemessen über deren  Abgeltungsleistungen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vereinbarungsorgane a) Koordinationskommission
                            1  Die Vereinbarungskantone setzen eine Koordinationskommission ein. Sie bezeich  -  nen je eine Vertreterin oder einen Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationskommission erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Festlegung der Vollzugsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sicherstellung und Überwachung des Vollzugs dieser Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Information der Regierungen der Vereinbarungskantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Regelung von administrativen Verfahrensfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Einsichtnahme und Kontrolle der Grundlagen für die Berechnung der Abgel  -  tungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Mitbestimmung der Methode der Erhebung der Publikumsverteilung, insbe  -  sondere Festlegung der Stichprobenerhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Koordinationskommission kann Fachpersonen aus den Verwaltungen der Ver  -  einbarungskantone beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vereinbarungsorgane b) Vollzugsstelle
                            1  Die Vollzugsstelle vollzieht nach den Weisungen der Koordinationskommission  diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anrechenbare Kosten
                            1  Die anrechenbaren Kosten betragen im Jahr des Inkrafttretens dieser Vereinbarung  Fr.  18'983'160. Sie werden für jedes folgende Jahr der Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die teuerungsbedingte jährliche Anpassung richtet sich nach dem Landesindex der  Konsumentenpreise. Massgebend ist der Indexwert im Juni jedes Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die anrechenbaren Kosten im Jahr des Inkrafttretens dieser Vereinbarung entspre  -  chen dem Indexwert im Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Publikumsverteilung a) Erhebung
                            1  Die Publikumsverteilung gibt die nach Vereinbarungskantonen aufgeteilte Her  -  kunft der Besucherinnen und Besucher von Konzert und Theater St. Gallen wieder  (Publikumsanteile).   Besucherinnen   und   Besucher   aus   dem   Ausland   sowie   aus  Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden dem Standortkanton  zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Publikumsverteilung sind die Wohnadressen massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  aller Inhaberinnen und Inhaber von Konzert- und Theaterabonnementen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Besucherinnen und Besucher mit Einzelbilletten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wohnadressen der Besucherinnen und Besucher mit Einzelbilletten werden bei  wenigstens sechs Veranstaltungen, die Konzerte sowie Schauspiel-, Musiktheater-  und Tanzvorstellungen umfassen, durch repräsentative Stichproben erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Publikumsverteilung b) Häufigkeit
                            1  Die Publikumsverteilung wird jedes dritte Jahr ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenigstens zwei Vereinbarungskantone können vor Ablauf der Frist von drei  Jahren eine neue Erhebung der Publikumsverteilung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Publikumsverteilung c) Zuständigkeit
                            1  Der Standortkanton stellt die Durchführung der Publikumsverteilung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Berechnung
                            1  Von den anrechenbaren Kosten wird ein Standortvorteil von 20  Prozent abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zahlungspflichtigen Kantone beteiligen sich an den verbleibenden anrechenba  -  ren Kosten nach Massgabe des Verhältnisses ihrer Publikumsanteile zur Gesamtzahl  der Besucherinnen und Besucher von Konzert und Theater St. Gallen. Massgebend  ist der Durchschnitt der beiden aktuellsten Erhebungen der Publikumsverteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zahlung
                            1  Der Standortkanton stellt den zahlungspflichtigen Kantonen jährlich bis spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  August Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zahlungspflichtigen Kantone überweisen die Zahlung bis spätestens 30.  Sep  -  tember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Dauer der Vereinbarung
                            1  Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten und Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens zwei Kantone, darunter der  Standortkanton, den Beitritt erklärt haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abgeltung im Beitrittsjahr
                            1  Tritt ein Kanton dieser Vereinbarung während des Jahres bei, schuldet er für das  Beitrittsjahr das ganze Jahresbetreffnis, frühestens für das Jahr 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kündigung
                            1  Jeder Vereinbarungskanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist  von 18  Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anwendbares Recht
                            1  Soweit diese Vereinbarung keine Regelung enthält, wird die Rahmenvereinbarung  für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung,  IRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft gesetzt auf den 1.  Januar 2011; Beitritt Kanton Thurgau gemäss RRB Nr.  886 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  613.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  24.11.2009  01.01.2011  Erstfassung  28/2010