Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
                            Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und  Stiftungsaufsicht  vom 19. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Erlassen von der Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf  -  sicht in Anwendung von Art.  11 lit.  h der Interkantonalen Vereinbarung über die  Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kostentragung der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach
                            ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, a) Gebührenansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Vorsorgeeinrichtungen gelten folgende Gebührenansätze (Nr.):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  jährliche Berichterstattungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vorsorgeeinrichtungen   i.S.v.   Art.  1   Abs.  2   FZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  :   Fr.  500   bis  Fr.  30'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  alle übrigen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen  Vorsorge dienen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  : Fr.  500 bis Fr.  20'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Registrierung oder Streichung im Register für berufliche Vorsorge bzw. in der  Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  : Fr.  300 bis Fr.  5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Unterstellung unter die gesetzliche Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  : Fr.  300 bis Fr.  5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Neuschrift der Stiftungsurkunde oder der Statuten: Fr.  300 bis Fr.  5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Zusammenschluss (Fusion) oder Aufhebung: 1 ‰ des übertragenen Vermö  -  gens, wenigstens Fr.  300 und höchstens Fr.  5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Vermögensübertragungen oder -aufhebungen: 1 ‰ des übertragenen Vermö  -  gens, wenigstens Fr.  300 und höchstens Fr.  5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Genehmigung von Reglementen über Teilliquidationen: Fr.  300 bis Fr.  5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  zusätzliche Amtshandlungen wie Mahnungen: Fr.  150 bis Fr.  5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  aufsichtsrechtliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  : Fr.  300 bis Fr.  5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  831.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali  -  denvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR  831.42  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali -
                            denvorsorge (BVG; SR  831.40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 1 BVG bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Aufsicht in der beruf -
                            lichen Vorsorge (BVV  1; SR  831.435.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 11 lit. a der Verfahrensrechtlichen Bestimmun -
                            gen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 BVG in Verbindung mit Art. 12 AVS
Art. 2 b) Weiterbelastung von Kosten aus der Oberaufsicht
                            1  Die Vorsorgeeinrichtungen tragen die tatsächlichen Kosten, die der Ostschweizer  BVG- und Stiftungsaufsicht nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die  Oberaufsicht als jährliche Aufsichtsabgabe sowie als Gebühren für Verfügungen und  Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Weiterbelastung von Aufsichtsabgabe und Gebühren werden die für die  Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe geltenden bundesrechtlichen Bestim  -  mungen sachgemäss angewendet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kostentragung der klassischen Stiftungen
                            1  Für klassische Stiftungen gelten folgende Gebührenansätze (Nr.):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  jährliche Berichterstattungen: Fr.  250 bis Fr.  2'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Unterstellung unter die gesetzliche Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  : Fr.  150 bis Fr.  2'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Neuschrift der Stiftungsurkunde: Fr.  150 bis Fr.  2'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Zusammenschluss (Fusion) oder Aufhebung: 1 ‰ des übertragenen Vermö  -  gens, wenigstens Fr.  150 und höchstens Fr.  2'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Vermögensübertragungen oder -aufteilungen: 1 ‰ des übertragenen Vermö  -  gens, wenigstens Fr.  150 und höchstens Fr.  2'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  zusätzliche Amtshandlungen wie Mahnungen: Fr.  150 bis Fr.  2'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  aufsichtsrechtliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  : Fr.  150 bis Fr.  2'500
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Erhöhte Gebührenansätze
                            1  Die Gebühren nach Art. 1 und 3 dieses Erlasses können für aussergewöhnlich kom  -  plizierte aufsichtsbehördliche Amtshandlungen bis auf das Doppelte des Höchstan  -  satzes festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 8.  Juli 2015  wird per 31.  Dezember 2019 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird ab 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 ff., insbesondere Art. 64c BVG in der Fassung gemäss Änderung vom 19. März
                            2010 (BBl 2010, 2017 ff.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64c Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BVG in der Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2010
                            (BBl 2010, 2017 ff.) sowie Art. 7 Abs. 1 BVV 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210 in Verbindung mit
Art. 11 lit. a AVS
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 ff. ZGB in Verbindung mit Art. 12 AVS
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  19.06.2019  01.01.2020  Erstfassung  51/2019