Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (702.1)
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Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (AGZWG) vom 09.09.2020 (Stand 01.02.2021) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31, 32 und 42 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 20. März 2015 (ZWG); eingesehen die Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 2015 (ZWV); eingesehen das Ausführungsdekret zum Bundesgesetz über Zweitwohnun - gen vom 16. Dezember 2015; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:

Art. 1 Feststellung des Zweitwohnungsanteils einer Gemeinde (Art. 5

Abs. 4 ZWG)
1 Die vom Bund anzuhörende Behörde im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 ZWG ist der Staatsrat. Er handelt durch das für das Bauwesen zuständige Departement.

Art. 2 Aufsichtsbehörde (Art. 15 ZWG)

1 Der Staatsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Zweitwohnungsgeset - zes durch das für das Bauwesen zuständige Departement aus. Dieses un - terstützt und berät die Gemeinden bei der Umsetzung des Zweitwohnungs - gesetzes.

Art. 3 Meldepflicht (Art. 16 Abs. 2 ZWG)

1 Die Meldung des Grundbuchamtes gemäss Artikel 16 Absatz 2 ZWG bein - haltet die Daten des Erwerbers im Sinne von Artikel 970 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 4 Neue Wohnungen in geschützten oder ortsbildprägenden Bau -

ten (Art. 9 ZWG)
1 Für Projekte, die sich auf Artikel 9 ZWG stützen, verlangen die Gemein - den eine Vormeinung der für das bauliche Erbe zuständigen kantonalen Dienststelle ein.

Art. 5 Verfahren zur Bestimmung der ortsbildprägenden Bauten (Art.

6 Abs. 2 ZWV)
1 Die Bestimmung der ortsbildprägenden Bauten erfolgt im Verfahren der Klassierung der inventarisierten Objekte kommunaler Bedeutung gemäss der kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung.
2 Bis zum Abschluss des Verfahrens nach Absatz 1 kann eine Gemeinde ausnahmsweise im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens feststellen, dass eine Baute innerhalb der Bauzone ortsbildprägend ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Baute Gegenstand eines Projekts ist, das sich auf Artikel 9 ZWG stützt; b) die Baute im Perimeter eines homologierten oder von der für das bau - liche Erbe zuständigen kantonalen Dienststelle genehmigten Ortsbil - des liegt; c) in Bezug auf die Baute ein Objektblatt erstellt ist mit Informationen zur Lage und zum baulichen Zustand der Baute, zur Bedeutung der Bau - te für die Qualität des Ortsbildes und für die Identität des Ortes und zu eventuell bereits getroffenen Schutzmassnahmen, um beurteilen zu können, ob die Baute ortsbildprägend ist, und d) für das Projekt eine Vormeinung der für das bauliche Erbe zuständi - gen kantonalen Dienststelle in Bezug auf den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ZWG erwähnten Aspekt vorliegt.

Art. 6 Vollzugsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt die zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes not - wendigen Vollzugsbestimmungen, die dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten sind.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.09.2020 01.02.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-007,
2021-008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.09.2020 01.02.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-007,
2021-008
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