Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenosse... (541.2)
CH - TG

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Thurgau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thurgau und dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 1. April 2009 (Stand 1. Mai 2009)
1. Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

Art. 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Thur - gau (Kapo TG) und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheitssys - tem der Schweiz unter den Abkommen von Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicher zu stellen, dass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung bei - der Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit op - timal genutzt werden.
2 Für die verstärkte Zusammenarbeit, insbesondere durch Vereinfachung der Abläufe und durch Nutzen von Synergien, sollen zusätzliche Mittel für den Einsatz gewon - nen werden.

Art. 2 Verantwortlichkeiten

1 Die kantonale Polizeihoheit bleibt gewahrt. Darunter fallen auch die sicherheitspo - lizeilichen Aufgaben im Landesinnern, mit Ausnahme der durch Bundesrecht dem Grenzwachtkorps zugewiesenen Kompetenzen, namentlich gestützt auf Art. 96 Zoll - gesetz
1 )
.
2 Im Rahmen des vorliegenden Vertrages können dem Grenzwachtkorps kantonale polizeiliche Befugnisse delegiert werden. Ausser im Zusammenhang mit der Ord - nungsbussenerhebung zu Gunsten des Kantons Thurgau entstehen daraus keine Ab - geltungsforderungen.
3 Das Grenzwachtkorps kann im Rahmen seiner Überwachungstätigkeiten innerhalb des definierten Grenzraumes die im Teil 2. mit seinen Anhängen festgelegten Wi - derhandlungen selbständig ahnden. Das Grenzwachtkorps trägt dabei die Verantwor - tung für Einsatz und Personal abschliessend.
1) SR 631.0

Art. 3 Rechtliche Grundlagen

1 Die Angehörigen der Kapo TG und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und der Kanto - ne. Zum Zeitpunkt des Abschlusses fallen darunter insbesondere die folgenden Be - stimmungen:
1. Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin
1 ) ;
2. Zollgesetz
2 ) ;
3. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
3 ) ;
4. Asylgesetz (AsylG)
4 ) ;
5. Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behörden - mitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
5 ) ;
6. Ordnungsbussengesetz (OBG)
6 ) ;
7. Strassenverkehrsgesetz (SVG)
7 ) ;
8. Strafgesetzbuch (StGB)
8 ) ;
9. Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung)
9 ) ;
10. Polizeigesetz
10 ) ;
11. Verordnung des Regierungsrates über Ordnungsbussen im Schiffsverkehr
11 )
.

Art. 4 Informationsaustausch und Koordination der Einsätze

1 Die Kapo TG und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Be - lang sind.
2 Die Kapo TG und das Kommando der Grenzwachtregion II SH/TG des GWK ko - ordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen.
3 Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Kapo TG in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht mög - lich ist, erfolgt die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.
1) BBl. 2004, Seite 7149.
2) SR 631.0
3) SR 142.20
4) SR 142.31
5) SR 170.32
6) SR 314.1
7) SR 741.01
8) vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991; aufgehoben; jetzt SR 312.0 .
9) SR 311.0
10) RB 551.1
11) RB 747.13

Art. 5 Mobile Kontrollen und gemeinsame Aktionen

1 Die Kapo TG und das GWK können für gemeinsame Aktionen gemischte Teams einsetzen, welche die Aufgaben beider Seiten gemeinsam erfüllen.

Art. 6 Gegenseitige Unterstützung

1 Die Kapo TG und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit.

Art. 7 Nutzung des Funknetzes Polycom

1 Die Kapo TG und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Ein - satzkräften das Funknetz Polycom.

Art. 8 Ausbildung

1 Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmass - nahmen gemeinsam durchgeführt.

Art. 9 Zugriff auf Informationssysteme

1 Das GWK und die Kapo TG gewähren sich gegenseitig Zugriff auf die Informati - onssysteme, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrecht - lich erlaubt ist (Anhang 26).
2 Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formell-gesetz - lichen Grundlage.

Art. 10 Einsatzraum des GWK

1 Der Einsatzraum des GWK für sicherheitspolizeiliche Aufgaben umfasst die Grenzübergänge, das Zwischengelände (grüne Grenze) und den im Anhang 27 be - zeichneten polizeitaktischen Grenzraum. Der Einsatz des GWK kann nach Rück - sprache mit dem Polizeikommando/Notrufzentrale in besonderen Fällen im ganzen Kanton Thurgau erfolgen.

Art. 11 Grenzpolizeiliche Kontrollen im Flug- und Bahnverkehr

1 Flugplätze Lommis und Sitterdorf: Die zoll- und grenzpolizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Flugverkehrs werden vollumfänglich vom Grenzwachtkorps wahrgenommen. Das Grenzwachtkorps informiert die Kantonspolizei Thurgau über Kontrollen. Alle in dieser Vereinbarung geregelten Befugnisse gelten sinngemäss auch bei der Kontrolle von Personen auf den Flugplätzen Lommis und Sitterdorf.
2 Bahnverkehr: Das Grenzwachtkorps vollzieht die grenzpolizeilichen Kontrollen auf den internationalen Bahnstrecken (Regionalzüge und internationale Züge). Alle in dieser Vereinbarung geregelten Befugnisse gelten sinngemäss auch im Bahnver - kehr.

Art. 12 Alarmfahndung

1 Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK die Grenzübergänge gemäss Ab - sprache mit der Kapo TG.

Art. 13 Haftung

1 Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.
2 Für Schäden, die Angehörige der Polizei oder des GWK bei der Zusammenarbeit auf Ersuchen der anderen Partei verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei. Die - se kann bei Vorliegen von grobem Verschulden Rückgriff auf die Auftrag nehmende Partei nehmen.

Art. 14 Ersatz der Auslagen

1 Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Bussenerhebung zu Gunsten der Kantone entstehen, entrichtet der Kanton Thurgau eine Entschädigung von 15 % der erhobenen Ordnungsbussen an die Eidgenössische Zollverwaltung.
2. Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit
2.1. Allgemeines

Art. 15 Systematik

1 Teil 2. bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Thurgau dem GWK be - ziehungsweise der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur selbständigen Erledi - gung übertragen kann. Die Anhänge regeln die technischen Einzelheiten der Zusam - menarbeit.
2 Die Kantonspolizei TG und das GWK beziehungsweise die EZV können die An - hänge im gegenseitigen Einvernehmen anpassen.

Art. 16 Zuständigkeit innerhalb der EZV

1 Fällt eine Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch des zivilen Teils der Zollverwaltung, so wird dies nachfolgend durch den Vermerk „(EZV)“ bezeichnet.

Art. 17 Befugnisse der Angehörigen des GWK

1 Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des GWK dieselben si - cherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der kantonalen Poli - zei. Sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse. Das kantonale Recht bleibt vorbehalten.
2.2. Selbständige Erledigung durch die Grenzwache

Art. 18 Personen-, Sach- und Fahrzeugfahndung

.
1. Amtshilfe im Busseninkasso Anhang 1
2. Aufenthaltsnachforschung Anhang 2
3. Fernhaltemassnahmen Anhang 3
4. Eröffnung Einreisesperre Anhang 4
5. Entfernungsmassnahmen Anhang 4a

Art. 19 Widerhandlungen AuG und StGB

.
1. Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt Anhang 5
2. Schwarzarbeit Anhang 6
3. Schleppertätigkeit Anhang 7
4. Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU Anhang 8
5. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise Anhang 9
6. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S Anhang 10
7. Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen Anhang 11

Art. 20 Widerhandlung gegen das BetmG (EZV)

.
1. Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 12

Art. 21 Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)

.
1. Ein- und Ausfuhr sowie Tragen von Waffen und Waffenbe - standteilen Anhang 13
2. Ein- und Ausfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegen - ständen und Schiesspulver Anhang 14

Art. 22 Strassenverkehrsrecht (EZV)

.
1. Fahren in fahrunfähigem Zustand und/oder unter Drogenein - fluss Anhang 15
2. Fahren ohne den erforderlichen Schweizer Führerausweis, Fahren ohne Führerausweis Anhang 16
3. Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeit-Verordnung
1 ) Anhang 17
4. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provisori - scher Immatrikulation der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein Anhang 18
5. Widerhandlungen gegen Art. 22 der Verordnung über die Be - förderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR
2 ) ) Anhang 19
6. Sonntags- und Nachtfahrverbot Anhang 20
7. Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) Anhang 21
8. Radarwarngeräte Anhang 22
9. Ordnungsbussen Anhang 23
10. Abgastest über sechs Monate Anhang 24

Art. 23 Schiffsverkehr

.
1. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften (Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze) Anhang 25
2. Ordnungsbussen im Schiffsverkehr

Art. 24 Verschiedene Bereiche (EZV)

.
1. Pilz- und Pflanzenschutz (Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze);
2. Jagd- und Fischereigesetzgebung (Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze).
2.3. Verfahren

Art. 25 Übergabe von Personen oder Waren an die Polizei

1 In der Regel erfolgt die Übergabe von Personen oder Waren an die Polizei bei einer Dienststelle des GWK.
1) SR 822.221 ; SR 822.222
2) SR 741.621

Art. 26 Wegweisungsverfahren gemäss Art. 64 AuG

1 Das GWK erhält die Kompetenz, formlose Wegweisungen gemäss Art. 64 AuG
1 ) im Einsatzraum anzuordnen.
2. Auf ausdrückliches Verlangen der betroffenen ausländischen Person kann das GWK, nach Rücksprache mit der kantonalen Migrationsbehörde, eine beschwerde - fähige Verfügung erlassen.
3. Das dabei anzuwendende Verfahren richtet sich nach Anhang 4a.

Art. 27 Rapportierung

1 Die Kapo TG stellt dem Grenzwachtkorps Teile des Rapportsystems zur Verfü - gung, um die gemäss Vereinbarung vorgesehenen Anzeigerapporte für die richterli - chen Behörden zu erstellen.

Art. 28 Inkrafttreten und Publikation

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
2 Die Vereinbarung ist zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) SR 142.20
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 01.04.2009 01.05.2009 Erstfassung 16/2009
Markierungen
Leseansicht