Dekret über das Schweizerische Pastoralsoziologische Institut (173.60)
CH - SG

Dekret über das Schweizerische Pastoralsoziologische Institut

Dekret über das Schweizerische Pastoralsoziologische Institut (SPI- Statut) vom 14. Juni 1988 (Stand 1. Oktober 1988) Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 53 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979
1 als Dekret: 2

Art. 1 Rechtsstellung

1 Das Schweizerische Pastoralsoziologische Institut ist eine Einrichtung des Kon - fessionsteils.
3
2 Es hat seinen Sitz in St.Gallen.

Art. 2 Zweck

1 Das Institut dient der Pastoralplanung der katholischen Kirche in der Schweiz.
2 Es klärt die gesellschaftlichen Verhältnisse in ihren Bezügen zum religiös-kirchli - chen Leben ab und wertet wissenschaftliche Erkenntnisse für die seelsorgerliche Tätigkeit aus.

Art. 3 Aufgaben des Instituts

1 Das Institut hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Bearbeiten von pastoralen Fragen, Ausarbeiten von Konzepten, Modellen und Empfehlungen in Planungsfragen des kirchlichen Lebens; b) Durchführen praxisbezogener empirischer Studien;
1 sGS 173.5 .
2 Vom Katholischen Kollegium erlassen am 14. Juni 1988; vom Regierungsrat genehmigt am 9. August 1988; in Vollzug ab 1. Oktober 1988.
3 Siehe Art. 46 Abs. 1 lit. f VKK, sGS 173.5 .
c) Anlegen und Fortführen von Statistiken und Dokumentationen, die für die Seelsorge von Bedeutung sind; d) Übernehmen von Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit Dritten ergeben; e) Zusammenarbeiten mit den Bistümern und mit Institutionen, die sich mit Fragen der Pastoralplanung oder der kirchlichen Sozialforschung befassen.

Art. 4 Organe

1 Die Organe des Instituts sind: a) der Verwaltungsrat mit fünf Mitgliedern; b) die Kontrollstelle mit drei Mitgliedern.
2 Der Verwaltungsrat, dessen Präsident und die Kontrollstelle werden vom Administrationsrat gewählt, soweit keine vertraglichen Rechte Dritter bestehen.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie entspricht derjenigen der Behörden des Konfessionsteils.

Art. 5 Aufgaben a) des Verwaltungsrates

1 Der Verwaltungsrat: a) begleitet und beaufsichtigt die Arbeit des Instituts; b) wählt den Institutsleiter und nach dessen Anhören das übrige Personal; c) stellt den jährlichen Voranschlag auf und beschliesst in dessen Rahmen die Besoldungen und die erforderlichen Kredite; d) genehmigt die Jahresrechnung des Instituts; e) erstattet dem Administrationsrat einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Instituts; f) legt die Bedingungen für die Übernahme entgeltlicher Aufträge fest.

Art. 6 b) Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle prüft: a) die Geschäftsführung des Instituts; b) die Tätigkeit des Verwaltungsrates; c) die Jahresrechnung.
2 Sie erstattet dem Verwaltungsrat über das Ergebnis der Prüfung Bericht und An - trag.
3 Sie gibt der kollegienrätlichen Geschäftsprüfungskommission von diesem Bericht Kenntnis.

Art. 7 Institutsleiter

1 Der Institutsleiter handelt im Rahmen der durch den Verwaltungsrat erteilten Be - fugnisse selbständig und vertritt das Institut nach aussen.

Art. 8 Finanzierung

1 Der Aufwand des Instituts wird gedeckt durch: a) die jährlich im Rahmen des Voranschlages vom Konfessionsteil bewilligten Beiträge; b) vertragliche und freie Beiträge Dritter; c) Einnahmen aus Aufträgen.

Art. 9 Beteiligung Dritter am Institut

1 Der Administrationsrat kann mit anderen Institutionen Vereinbarungen über die Beteiligung am Institut abschliessen.

Art. 10 Änderungen des Dekrets

1 Änderungen dieses Dekrets sind durch das Kollegium zu beschliessen.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Statut des Schweizerischen Pastoralsoziologischen Instituts in St.Gallen vom
18. Juni 1968 wird aufgehoben.

Art. 12 Fakultatives Referendum

1 Dieses Dekret wird nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 4 dem fakultativen Referendum unterstellt.

Art. 13 Rechtskraft und Vollzug

1 Dieses Dekret tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft und wird durch den Administrationsrat in Vollzug gesetzt.
4 sGS 173.5 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 23–42 14.06.1988 01.10.1988 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.06.1988 01.10.1988 Erlass Grunderlass 23–42
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