Ausführungsreglement zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datensc... (170.200)
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Ausführungsreglement zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung --> 170.202

Ausführungsreglement zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (ARGIDA) vom 16.12.2010 (Stand 01.10.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; eingesehen das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Daten - schutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA); auf Antrag des Präsidiums, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Reglement bestimmt die Modalitäten der Information der Öffentlichkeit, des Zugangs zu allgemeinen und spezifischen Informationen, des Zugangs zu amtlichen Dokumenten, der Bearbeitung von Personenda - ten durch die Behörden und der Archivierung amtlicher Dokumente.
2 Die Modalitäten des vorliegenden Reglements können mittels Weisungen präzisiert werden.
1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das vorliegende Regle - ment auf sämtliche in Artikel 3 Absatz 1 GIDA definierten Behörden Anwen - dung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Information der Öffentlichkeit

Art. 3 Allgemeine Orientierung

1 Die Behörden orientieren allgemein über ihre Tätigkeit und ihre Politik an - lässlich von periodischen Treffen mit den Medienvertretern.

Art. 4 Regelmässige Information

1 Im Allgemeinen bilden die Entscheide der Behörden, die von öffentlichem Interesse sind, Gegenstand einer regelmässigen Information über ange - messene Kanäle, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Wichtigkeit.

Art. 5 Punktuelle Information

1 Wenn sie es für nötig erachten, informieren die Behörden punktuell im Rahmen einer Medienmitteilung beziehungsweise einer Medienkonferenz oder -orientierung, zu der die Journalisten eingeladen werden.
3 Zugang zu allgemeinen und spezifischen Informationen

Art. 6 Gesuch um allgemeine Informationen

1 Allgemeine Informationen über die Tätigkeit der Behörden können Gegen - stand eines Gesuchs an die zuständige Behörde bilden, das keiner Form - vorschrift unterworfen ist.
2 Ein informelles Gesuch ist unzulässig, wenn die Behandlung des Gesuchs einen besonderen Aufwand erfordert.
3 Ist das informelle Gesuch unzulässig, wird der Gesuchsteller mündlich über die Notwendigkeit eines schriftlichen Gesuchs und die allfälligen Kosten informiert.

Art. 7 Gesuch um spezifische Informationen

1 Spezifische Informationen über die Tätigkeit der Behörden bedingen ein schriftliches Gesuch an die zuständige Behörde, genauer gesagt an die für die Informationserteilung zuständige Person.
2 Das Gesuch muss präzise formuliert sein.
3 Falls es der Behörde nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist zu bestimmen, um welche Informationen es sich handelt, kann sie vom Gesuchsteller eine Präzisierung verlangen.
4 Falls der Gesuchsteller die nötige zusätzliche Präzisierung zur Ermittlung der erforderlichen Informationen nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen unterbreitet, wird das Gesuch hinfällig und gegenstandslos.

Art. 8 Behandlung des Informationsgesuchs

1 Die Behörde, an die das Gesuch gerichtet ist, behandelt es selbst innert einer Frist von zehn Tagen, sofern keine andere Behörde dafür zuständig ist.
2 Falls das Gesuch offensichtlich Informationen betrifft, die im Besitz einer anderen Behörde sind, wird das Gesuch zur Behandlung an diese Behörde weitergeleitet.
3 Falls das Gesuch Informationen betrifft, die im Besitz mehrerer Behörden sind, einigen sich diese über das Vorgehen zur Behandlung und Prüfung des Gesuchs.

Art. 9 Antwort der Behörde

1 Mündliche Gesuche werden mündlich oder auf elektronischem Weg be - antwortet, sofern der Informationsinhalt dies erlaubt.
2 Der Zugang zu schriftlich beantragten Informationen erfolgt entweder mit - tels Einsichtnahme bei der zuständigen Behörde oder mittels Zurverfügung - stellung von Kopien.
3 Der Zugang auf elektronischem Weg kann gewährt werden, wenn die be - antragte Information keine Personendaten enthält oder wenn die Personen - daten ausreichend geschützt werden können.

Art. 10 Einsichtnahme in Informationen

1 Die Einsichtnahme erfolgt bei der für die Behandlung des Gesuchs zu - ständigen Behörde.
2 Die Behörde kann sich auf die Anfertigung von Kopien beschränken, ins - besondere wenn Informationen anonymisiert werden müssen.
3 Die Behörde kann die Identität des Gesuchstellers beim Zugang zu ihren Räumlichkeiten kontrollieren.
4 Die Behörde gewährleistet eine angemessene Sicherheit der Informatio - nen während der Einsichtnahme.

Art. 11 Übermittlung der Informationen

1 Die Behörde übermittelt die Informationen in ihrer ursprünglichen Form. Sie ist nicht dazu verpflichtet, die Informationen übersetzen zu lassen oder auf irgendeine andere Art zu bearbeiten.
2 Falls der Zugang zu den Informationen nur teilweise gewährt werden kann, können die Teile des Dokuments, die Gegenstand einer Einschrän - kung bilden, abgedeckt oder entfernt werden. Ist dies in einem vernünftigen Rahmen nicht möglich, kann eine Zusammenfassung der Informationen ab - gegeben werden.

Art. 12 Nachweis

1 Die Behörde kann vom Gesuchsteller insbesondere dann einen schriftli - chen Nachweis für sein Interesse verlangen, wenn die Erfüllung ihrer sons - tigen Aufgaben durch die Behandlung des Gesuchs deutlich beeinträchtigt wird.
2 Falls der Nachweis erbracht wird, kann die Behörde die vorgesehene Frist zur Gewährung des Zugangs zur Information angemessen verlängern.
4 Zugang zu amtlichen Dokumenten
4.1 Modalitäten

Art. 13 Umfang der Zugangsberechtigung

1 Es können einzig amtliche Dokumente eingesehen werden. Das Doku - ment liegt in seiner definitiven Fassung vor, wenn es von der Behörde, von der es stammt, unterschrieben wurde oder wenn es von seinem Verfasser definitiv an seinen Empfänger übergeben wurde.
2 Ein Dokument ist für den persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn es zwar die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft, jedoch ausschliesslich von seinem Verfasser oder von einem eingeschränkten Personenkreis als Hilfs - mittel (Notizen, Berichte, Gutachten usw.) verwendet wird.

Art. 14 Veröffentlichte Dokumente

1 Wenn die amtlichen Dokumente auf dem Internet zugänglich oder Gegen - stand einer amtlichen Veröffentlichung sind, kann sich die Behörde darauf beschränken, dem Gesuchsteller die notwendigen Zugangsinformationen mitzuteilen.

Art. 15 Von einem Informationsgesuch betroffene Dritte

1 Wenn der Zugang zu einem amtlichen Dokument einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse entgegenstehen könnte, werden die betroffenen Dritten schriftlich konsultiert.
2 Diese können innerhalb von zehn Tagen schriftlich gegen die Bekanntga - be des Dokuments Einsprache erheben.

Art. 16 Offenkundig unverhältnismässiger Aufwand

1 Ein offenkundig unverhältnismässiger Aufwand liegt vor, wenn die Behör - de mit ihren ordentlichen personellen Mitteln und ihrer Infrastruktur nicht in der Lage ist, dem Informationsgesuch zu entsprechen, ohne ihre sonstigen Aufgaben wesentlich zu vernachlässigen.

Art. 17 Archivierte Dokumente

1 Die Gesuche um Zugang zu Dokumenten, die sich im Archiv befinden, werden durch das betreffende Archiv behandelt. Betrifft das Gesuch Doku - mente, die einer Schutzfrist unterstehen, holt das Archiv vorgängig einen Bescheid der zuständigen Behörde (Autorin des Dokuments) ein. * a) * ... b) * ...
4.2 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit und Gebühren

Art. 18 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen in diesem Abschnitt regeln die Erhebung von Gebüh - ren durch die Kantonsbehörden.
2 Spezielle Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.

Art. 19 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit

a) Information
1 Wenn Kopien angefertigt werden oder der Zugang zu einem Dokument einen grösseren Aufwand nach sich zieht, informiert die Behörde den Ge - suchsteller unverzüglich über eine mögliche Gebührenpflicht.

Art. 20 b) Grösserer Aufwand

1 Ein grösserer Aufwand liegt vor, wenn die Behandlung des Zugangsge - suchs mehr als eine halbe Stunde in Anspruch nimmt.

Art. 21 c) Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs

1 Die Erneuerung eines Gesuchs betreffend ein amtliches Dokument gilt als missbräuchlich, wenn das Dokument dem Gesuchsteller innerhalb der letz - ten zwölf Monate vor Einreichung des Gesuchs bereits einmal zur Verfü - gung gestellt worden ist und der Inhalt des Dokuments inzwischen keine Änderungen erfahren hat.

Art. 22 Gebühr

a) Druck-, Kopier- und Versandkosten
1 Für die Anfertigung von Kopien oder den Druck von amtlichen Dokumen - ten auf Papier wird eine Gebühr von einem Franken pro Seite erhoben.
2 Falls die Dokumente nicht vor Ort abgeholt werden, können die effektiven Versandkosten erhoben werden.

Art. 23 b) Angemessene Beteiligung

1 Wenn die Behandlung des Zugangsgesuchs einen grösseren Aufwand nach sich zieht, kann über die in Artikel 22 vorgesehene Gebühr hinaus eine angemessene Kostenbeteiligung verlangt werden, die einem Stunden - tarif von 60 Franken entspricht.

Art. 24 c) Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs

1 Bei missbräuchlicher Erneuerung eines Gesuchs kann eine Kostenbeteili - gung von mindestens 20 Franken pro Leistung verlangt werden.
2 Wenn die Behandlung des Gesuchs mehr als eine Viertelstunde in An - spruch nimmt, findet zusätzlich der Stundentarif von 60 Franken Anwen - dung.
5 Datenschutz
5.1 Modalitäten

Art. 25 Modalitäten

1 Jede Person, die vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangt, ob Daten über sie bearbeitet werden, muss dies in der Regel in schriftlicher Form beantragen und sich über ihre Identität ausweisen.
2 Das Auskunftsbegehren sowie die Auskunftserteilung können auf elektro - nischem Weg erfolgen, wenn der Inhaber der Datensammlung dies aus - drücklich vorsieht und angemessene Massnahmen trifft, um: a) die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen; und b) die persönlichen Daten der betroffenen Person bei der Auskunftsertei - lung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.
3 Die Auskünfte umfassen: a) die Informationen betreffend den Gesuchsteller, die in den Datenban - ken der Behörde verfügbar sind; b) die Rechtsgrundlage und den mit der Datenbearbeitung verfolgten Zweck, die in die Datenbearbeitung involvierten Behörden sowie die regelmässigen Empfänger der Information.
4 Im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vorschlag hin kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn die betrof - fene Person eingewilligt hat und identifiziert worden ist.
5 Die Auskunft oder der begründete Entscheid über die Beschränkung des Auskunftsrechts wird innert 30 Tagen nach Eingang des Auskunftsbegeh - rens erteilt. Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, muss der Inhaber der Datensammlung den Gesuchsteller hierüber informieren und ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird.
6 Werden eine oder mehrere Datensammlungen von mehreren Inhabern gemeinsam geführt, kann das Auskunftsrecht bei jedem Inhaber geltend gemacht werden, sofern nicht einer von ihnen für die Behandlung aller Aus - kunftsbegehren verantwortlich ist. Wenn der Inhaber der Datensammlung zur Auskunftserteilung nicht ermächtigt ist, leitet er das Begehren an den Zuständigen weiter.
7 Betrifft das Auskunftsbegehren Daten, die im Auftrag des Inhabers der Datensammlung von einem Dritten bearbeitet werden, leitet der Auftragge - ber das Begehren an den Dritten zur Erledigung weiter, sofern er nicht selbst in der Lage ist, Auskunft zu erteilen.
8 Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, ist sie zu erteilen, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und wenn keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbe - nen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.

Art. 26 Bekanntgabe der Daten

1 Der Inhaber der Datensammlung meldet dem Datenempfänger die Aktua - lität und Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, sofern diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Um - ständen hervorgehen.
5.2 Anmeldung der Datensammlungen

Art. 27 Anmeldung

1 Neue Datensammlungen mit besonders schützenswerten Daten sind vor Inbetriebnahme beim Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nach - stehend: Beauftragter) anzumelden. Die Anmeldung enthält folgende Anga - ben: a) die Rechtsgrundlagen; b) den Zweck der Bearbeitung der gesammelten Daten; c) die zuständigen Behörden und den Inhaber der Datensammlung; d) die vorgesehenen Empfänger.
5.3 Technische und organisatorische Massnahmen

Art. 28 Allgemeine Massnahmen

1 Die Behörde, die Personendaten bearbeitet oder ein Datenkommunikati - onsnetz zur Verfügung stellt, sorgt für die Echtheit, die Zuverlässigkeit, die Integrität und die Benutzbarkeit der Daten, um einen angemessenen Da - tenschutz zu gewährleisten. Insbesondere schützt sie die Systeme vor fol - genden Risiken: a) zufällige oder unbefugte Vernichtung; b) zufälliger Verlust; c) technische Fehler; d) Fälschung, Diebstahl oder widerrechtliche Verwendung; e) unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen oder andere unbefugte Bear - beitungen.
2 Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen angemes - sen sein. Insbesondere tragen sie folgenden Kriterien Rechnung: a) Zweck der Datenbearbeitung; b) Art und Umfang der Datenbearbeitung; c) Einschätzung der möglichen Risiken für die betroffenen Personen; d) gegenwärtiger Stand der Technik.
3 Diese Massnahmen sind periodisch zu überprüfen.

Art. 29 Besondere Massnahmen

1 Der Inhaber der Datensammlung trifft insbesondere bei der automatisier - ten Bearbeitung von Personendaten die technischen und organisatorischen Massnahmen, die geeignet sind, namentlich folgenden Zielen gerecht zu werden: a) Zugangskontrolle: Unbefugten Personen ist der Zugang zu den Ein - richtungen, in denen Personendaten bearbeitet werden, zu verweh - ren; b) Personendatenträgerkontrolle: Unbefugten Personen ist das Lesen, Kopieren, Verändern oder Einführen von Datenträgern zu verunmögli - chen; c) Transportkontrolle: Bei der Bekanntgabe von Personendaten sowie beim Transport von Datenträgern ist zu verhindern, dass die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können;
d) Bekanntgabekontrolle: Datenempfänger, denen Personendaten mit - tels Einrichtungen zur Datenübertragung bekannt gegeben werden, müssen identifizierbar sein; e) Speicherkontrolle: Die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Einsichtnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Personendaten sind zu verhindern; - tungssystemen mittels Einrichtungen zur Datenübertragung durch un - befugte Personen ist zu verhindern; g) Zugriffskontrolle: Der Zugriff der befugten Personen ist auf diejenigen Personendaten zu beschränken, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; h) Eingabekontrolle: In automatisierten Systemen muss nachträglich überprüft werden können, welche Personendaten zu welcher Zeit und von welcher Person eingegeben wurden.
2 Die Datensammlungen sind so zu gestalten, dass die betroffenen Perso - nen ihr Auskunftsrecht und ihr Recht auf Berichtigung wahrnehmen können.

Art. 30 Protokollierung

1 Der Inhaber der Datensammlung protokolliert die automatisierte Bearbei - tung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlich - keitsprofilen, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht ausreichend gewährleisten können. Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekannt gegeben wurden. Der Beauftragte kann die Protokollierung auch für andere Bearbeitungen empfehlen.
2 Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht aufzubewah - ren. Sie sind ausschliesslich den Organen oder privaten Personen zugäng - lich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliegt, und dür - fen nur für diesen Zweck verwendet werden.
6 Archivierung

Art. 31 Zweck und Geltungsbereich

1 Das Staatsarchiv ist die massgebende Instanz für sämtliche Fragen betreffend die Verwaltung der Dokumente und Archivalien der Behörden, unabhängig von deren Art oder Informationsträger.
2 Es koordiniert die Praktiken in Sachen Verwaltung der Dokumente und Ar - chivalien der Behörden.
3 Es erstellt Weisungen für die Verwaltung der Dokumente und Archivalien der Kantonsbehörden, insbesondere in Form einer Wegleitung für die Do - kumentenverwaltung, und bietet diesbezügliche Schulungen an.
4 Es verfasst Empfehlungen für die Verwaltung der Dokumente und Archiva - lien der übrigen Behörden.
7 Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das vorliegende Reglement ersetzt: a) das Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz von Perso - nendaten vom 26. Februar 1986. b) * ...

Art. 33 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um gleichzei - tig mit dem Gesetz in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2010
10.11.2010 19.11.2010 Art. 32 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 46/2010
16.09.2015 01.10.2015 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2015
16.09.2015 01.10.2015 Art. 17 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 39/2015
16.09.2015 01.10.2015 Art. 17 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 39/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.12.2010 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 51/2010

Art. 17 Abs. 1 16.09.2015 01.10.2015 geändert BO/Abl. 39/2015

Art. 17 Abs. 1, a) 16.09.2015 01.10.2015 aufgehoben BO/Abl. 39/2015

Art. 17 Abs. 1, b) 16.09.2015 01.10.2015 aufgehoben BO/Abl. 39/2015

Art. 32 Abs. 1, b) 10.11.2010 19.11.2010 aufgehoben BO/Abl. 46/2010

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