Verordnung betreffend die Entschädigung der Expropriationskommission
Entschädigung der Expropriationskommission: Verordnung Verordnung betreffend die Entschädigung der Expropriationskommission Vom 23. Dezember 1974 (Stand 1. September 1991) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 64 und § 68 des Gesetzes vom 26. Juni 1974 über Enteignung und Impropria - tion
1 )
§ 1
2
1 Der Präsident der Expropriationskommission, seine Stellvertreter, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter sowie der Sekretär beziehen für ihre Tätigkeit eine Entschädigung gemäss Zeitaufwand.
§ 2
3
1 Der maximale Stundenansatz entspricht dem Honorar für Advokaten im Kostenerlass und orientiert sich im Übrigen am berufsüblichen Honorar der Mitwirkenden.
§ 3
4
...
§ 4
1 Die Mitglieder der Expropriationskommission, ihre Stellvertreter und der Sekretär stellen der Ge - richtskasse für jedes Verfahren Rechnung, sobald es abgeschlossen ist.
§ 5
1 Für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gilt die Zivilprozessordnung.
5 ) Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie tritt mit dem Enteignungsgesetz in Wirksamkeit.
6 )
1) SG 740.100 .
§ 1 in der Fassung des RRB vom 27. 8. 1991 (wirksam seit 1. 9. 1991); dadurch wurde der bisherige § 3 aufgehoben.
3)
§ 2 in der Fassung des RRB vom 27. 8. 1991 (wirksam seit 1. 9. 1991); dadurch wurde der bisherige § 3 aufgehoben.
4)
§ 3 aufgehoben durch RRB vom 27. 8. 1991 (wirksam seit 1. 9. 1991).
5) Diese Ordnung ist aufgehoben. Massgebend ist die ZPO vom 19. 12. 2008 (SR 272 ).
6) Wirksam seit 2. 4. 1975
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