Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen
Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen Vom 24. Januar 2017 (Stand 1. Februar 2017) Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4a Absatz 3 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen vom
3. Juni 1999
1 ) , legt fest:
2 )
§ 1 Grundsatz
1 Die Aufgaben und Pflichten des Beirats für das öffentliche Beschaffungswe - sen (Beirat) ergeben sich aus den Vorgaben gemäss § 4a des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen des Kantons Basel-Landschaft (SGS 420 ).
§ 2 Konstituierung und Beschlussfassung
1 Der Vertreter oder die Vertreterin der Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) führt den Vorsitz.
2 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 5 Stimmen abzugeben berechtigt sind, wobei je 2 Stimmen der Arbeitgeber und der Arbeit - nehmer sowie der vorsitzenden Person (Vertretung BUD) anwesend sein müs - sen.
§ 3 Sitzungen
1 In der Regel findet pro Semester 1 ordentliche Sitzung des Beirats statt.
2 Jedes Mitglied des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen kann bei der vorsitzenden Person die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung ver - langen.
3 Die Sitzungseinladung erfolgt in der Regel spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung. Der Einladung ist die Traktandenliste mit allfälligen Unterlagen beizu - legen.
1) GS 33.1062, SGS 420
2) Vom Regierungsrat genehmigt am 31. Januar 2017. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.024
§ 4 Traktandenliste
1 Die Mitglieder des Beirats teilen der Geschäftsstelle des Beirats auf deren Anfrage hin rechtzeitig ihre Traktandenwünsche mit. Sie reichen dazu nach Möglichkeit eine diskussionsreife schriftliche Unterlage ein.
2 Die vorsitzende Person stellt die Traktandenliste zusammen.
§ 5 Sitzungsprotokolle
1 Die Protokollierung der Sitzungen des Beirats obliegt der Geschäftsstelle des Beirats.
2 Das Sitzungsprotokoll geht an die Mitglieder des Beirats sowie an die ständi - gen Gäste.
3 An Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen, die nicht Mitglieder des Beirats oder ständige Gäste sind, geht ein Protokollauszug der sie betreffen - den Traktanden.
§ 6 Finanzen
1 Der Beirat hat weder eine Ausgaben- noch Budgetkompetenz.
§ 7 Ständige Gäste
1 Ständige Gäste im Beirat des öffentlichen Beschaffungswesens sind eine Vertretung der Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion sowie des KIGA Baselland.
2 Der Beirat ist berechtigt, eine Vertretung der Gemeinden als ständige Gäste zu bestimmen.
§ 8 In-Kraft-Treten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2017 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 1. Juli 2016. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.024
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.01.2017 01.02.2017 Erlass Erstfassung GS 2017.024 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.024
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.01.2017 01.02.2017 Erstfassung GS 2017.024 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.024
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