Ordnung über die Reinigung privater Liegenschaften bei Verschmierungen
                            Reinigung von Verschmierungen: Ordnung  Ordnung über die Reinigung privater Liegenschaften bei Verschmierungen  Vom 26. September 2012 (Stand 1. Januar 2013)  Der Einwohnerrat Riehen erlässt  auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Publikumsdienste, Behörden und Finanzen  (SPBF) sowie gestützt auf § 21 Abs. 3 lit. b Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Februar 2002
                            1  )  folgende Ordnung:  I. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Beseitigung von Verschmierungen an privaten Liegenschaften in der Gemeinde Riehen ist von  öffentlichem Interesse. Durch eine finanzielle Beteiligung an den Reinigungskosten soll erreicht wer  -  den, dass Verschmierungen möglichst rasch entfernt werden.  II. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Ordnung gilt für private Liegenschaften auf dem Gebiet der Gemeinde Riehen.  III. Übernahme der Reinigungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Bei Verschmierungen von privaten Liegenschaften kann die Gemeinde auf Gesuch hin die Kosten  der Reinigung ganz oder teilweise übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Der Gemeinderat bestimmt die Höhe der von der Gemeinde pro Liegenschaft zu übernehmenden Rei  -  nigungskosten, legt den jährlich für die Reinigungen zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag fest und  regelt das Verfahren.  Schlussbestimmung  Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum. Sie wird am 1. Januar 2013 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RiE  111.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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