Verordnung zur eidgenössischen Rohrleitungsgesetzgebung (746.1)
CH - TG

Verordnung zur eidgenössischen Rohrleitungsgesetzgebung

Verordnung zur eidgenössischen Rohrleitungsgesetzgebung * (RLV) vom 8. März 2011 (Stand 2. April 2022)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat ist zuständig für besondere Regelungen nach § 10 dieser Ver - ordnung.
2 Das Departement für Bau und Umwelt vertritt bei Rohrleitungsanlagen, die dem Bundesrecht unterstehen, die kantonalen Interessen gegenüber den Bundesbehörden. Es ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung für Bau und Betrieb von Rohrlei - tungsanlagen gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
1 )
. *
3 Im Übrigen wird der Vollzug dem Amt für Umwelt übertragen. Es bezeichnet die gemäss Art. 4 Abs. 3 der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV)
2 ) zuständige Behörde. *

§ 2 Beizug Dritter

1 Die zuständige Behörde kann Dritte, die über die erforderliche Fachkompetenz ver - fügen, beiziehen.

§ 3 Alarmstellen

1 Alarmstellen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes sind die Kantonspo - lizeiposten und die kantonale Notrufzentrale.
2. Bewilligung für Bau und Betrieb

§ 4 Gesuch

1 Das Gesuch um Bewilligung für Bau und Betrieb hat sinngemäss die Angaben nach Art. 8 der Rohrleitungsverordnung (RLV)
3 ) zu enthalten. *
1) SR 746.1
2) SR 746.12
3) SR 746.11
2 Dem Gesuch sind insbesondere die in Art. 9 bis Art. 11 RLV aufgeführten Unterla - gen beizulegen. Das Amt setzt deren Anzahl fest. *

§ 5 Vernehmlassung

1 Das Amt stellt das Gesuch und die Unterlagen unter Ansetzung einer angemesse - nen Frist allen betroffenen Gemeinden und Amtsstellen zur Vernehmlassung zu.

§ 6 Auflage, Einsprache

1 Die Gemeindebehörde legt das Gesuch und die Unterlagen nach Anweisung des Amtes während 20 Tagen öffentlich auf und macht die Auflage in ortsüblicher Wei - se bekannt. Sie teilt die Auflage den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grund - eigentümer schriftlich mit.
2 Wer vom Vorhaben berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Amt schriftlich und begründet Einsprache erheben.

§ 7 Erleichterungen

1 Bei einfachen Vorhaben kann das Amt die Anforderungen an die gemäss § 4 einzu - reichenden Unterlagen reduzieren.
2 Das Amt kann vom Vernehmlassungsverfahren nach § 5 und von der öffentlichen Auflage und Bekanntmachung nach § 6 absehen:
1. bei örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betrof - fenen
2. bei Ersatz, Änderung oder Umnutzung von Rohrleitungsanlagen, sofern sich das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdi - gen Interessen Dritter berührt sind und nur unerhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen
3 Das Amt unterbreitet das Gesuch den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schrift - lich ihre Einwilligung gegeben haben. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann innert 20 Tagen ab der Eröffnung des Gesuches schriftlich und begründet Einspra - che beim Amt erheben.

§ 8 Bewilligung *

1 Die Bewilligung ist unbefristet gültig. *
2 Die Übertragung der Bewilligung für Bau und Betrieb auf Dritte bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
3
... *

§ 9 Koordination

1 Bedarf das Vorhaben neben der Bewilligung für Bau und Betrieb weiterer Bewilli - gungen oder Zustimmungen kantonaler oder kommunaler Behörden, sind die Ver - fahren zur inhaltlichen und zeitlichen Abstimmung der Entscheide zu koordinieren.
2 Das Departement entscheidet über das Gesuch nach Vorliegen der weiteren erfor - derlichen Bewilligungen oder Zustimmungen.
3 Gegen sämtliche koordinierten Entscheide ist nur Beschwerde an das Verwaltungs - gericht zulässig.

§ 10 Besondere Regelungen

1 Für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar können mit den Inhaberinnen oder Inhabern besondere Regelungen getroffen werden.
3. Aufsicht

§ 11 Betriebsaufnahme

1 Der Betrieb darf nur mit Zustimmung des Amtes aufgenommen werden.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass die Rohrlei - tungsanlage nach den Regeln der Technik erstellt und geprüft worden ist.

§ 12 Betriebsaufsicht

1 Die Betriebsaufsicht richtet sich sinngemäss nach Art. 28 und Art. 29 RLV. *

§ 12a * Betriebssicherheit

1 Die Rohrleitungsanlagen sind in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand zu erhalten.
2 Wird eine Rohrleitungsanlage undicht, so hat die Unternehmung unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um das Entstehen oder die Ausbreitung eines Schadens zu verhindern und entstandene Schäden oder Gefahren unverzüglich zu beheben.
3 Für Gasleitungen, die für einen maximalen Betriebsdruck bis 5 bar erstellt werden, gelten nur Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Anhang 1 RLSV.
4. ... *

§ 13–14 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.03.2011 01.04.2011 Erstfassung 10/2011 Erlasstitel 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022

§ 1 Abs. 2 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022

§ 1 Abs. 3 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022

§ 4 Abs. 1 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022

§ 4 Abs. 2 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022

§ 8 29.03.2022 02.04.2022 Titel geändert 13/2022

§ 8 Abs. 1 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022

§ 8 Abs. 3 29.03.2022 02.04.2022 aufgehoben 13/2022

§ 12 Abs. 1 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022

§ 12a 29.03.2022 02.04.2022 eingefügt 13/2022

Titel 4. 29.03.2022 02.04.2022 aufgehoben 13/2022

§ 13 29.03.2022 02.04.2022 aufgehoben 13/2022

§ 14 29.03.2022 02.04.2022 aufgehoben 13/2022

Markierungen
Leseansicht