Verordnung über die Organisation des Verwaltungsgerichtes
Verordnung über die Organisation des Verwaltungsgerichtes (VGV) Vom 5. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2021) Gestützt auf Art. 14 GOG
1 ) vom Verwaltungsgericht erlassen am 5. Dezember 2008
1. Gesamtgericht
Art. 1 Vorsitz, Aufgaben
1 Das Gesamtgericht steht unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten. Es a) * nimmt die ihm durch das Gerichtsorganisationsgesetz
2 ) zugewiesenen Aufga - ben wahr; b) übt die Aufsicht über die Enteignungskommissionen aus
3 ) ; c) erfüllt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Schlichtungsstelle und dem Schiedsgericht nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht
4 ) ; d) wählt die Gerichtskommissionen für die Dauer der Amtsperiode; e) genehmigt das Budget und die Rechnung des Verwaltungsgerichtes zu Handen des Grossen Rates; f) * verabschiedet den Geschäftsbericht an den Grossen Rat
5 ) ; g) * stellt die gemäss Finanzhaushaltsrecht notwendigen Nachtragskreditanträge 6 ) an die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates; h) stellt Stellenschaffungsanträge an den Grossen Rat; i) * legt die Grundzüge der Besoldung der Aktuarinnen und Aktuare ad hoc des Verwaltungsgerichts und sonstiger Entschädigungen in Absprache mit dem kantonalen Personalamt fest;
1) BR 173.000
2) Vgl. Art. 20 GOG, BR 173.000
3) Vgl. Art. 21 EntG, BR 803.100
4) Vgl. Art. 2 ff. EGzSSV, BR 370.300
5) Vgl. Art. 68 Abs. 2 GOG, BR 173.000
6) Vgl. Art. 20 FHG, BR 710.100
j) genehmigt Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen und langfristige Verträge; k) verabschiedet Vernehmlassungen zu wichtigen Justizgesetzesvorlagen.
2. Kammern
Art. 2 Einteilung
1 Zur Behandlung der dem Gericht als Verwaltungs-, Verfassungs- und Ver - sicherungsgericht zukommenden Aufgaben werden die folgenden Kammern gebil - det: a) 1. Kammer: Allgemeines Verwaltungsrecht; b) 2. Kammer: Sozialversicherungsrecht, Teil 1; c) 3. Kammer: Sozialversicherungsrecht, Teil 2; d) 4. Kammer: Steuern, Gebühren und Abgaben; e) 5. Kammer: Bau- und Planungsrecht sowie Landwirtschaft.
Art. 3 1. Kammer
1 Die 1. Kammer behandelt Beschwerden und Klagen aus den Rechtsgebieten, die keiner anderen Kammer zugewiesen sind, insbesondere aus folgenden Rechtsgebie - ten: a) politische Rechte; b) Aufenthalt, Niederlassung, Bürgerrecht; c) Fremdenpolizei; d) Gewerbepolizei; e) * ... f) Grundstückerwerb durch Personen im Ausland; g) Konzessionen; h) übrige Polizei; i) Personalrecht; j) * Notariatsrecht; k) Erziehung und Kultur; l) Strassenrecht; m) Submissionen, Wasserwirtschaft, öffentliche Dienste; n) * öffentliche Sachen; o) * Staatshaftung; p) * Öffentlichkeitsprinzip; q) * übriges Verwaltungsrecht.
Art. 4 2. Kammer
1 Die 2. Kammer behandelt Beschwerden und Klagen aus folgenden Rechtsgebieten: a) Alters- und Hinterlassenenversicherung; b) Unfallversicherung;
c) Arbeitslosenversicherung; d) berufliche Vorsorge; e) Ergänzungsleistungen, Erwerbsersatzordnung; f) Familienzulagen; g) * Opferhilfe. h) * ... i) * ...
Art. 5 3. Kammer
1 Die 3. Kammer behandelt Beschwerden und Klagen aus folgenden Rechtsgebieten: a) Invalidenversicherung; b) Krankenversicherung; c) Militärversicherung; d) * Gesundheitswesen; e) * ... f) * ... g) * Sozialhilfe; h) * unentgeltliche Rechtspflege.
Art. 6 4. Kammer
1 Die 4. Kammer behandelt Beschwerden und Klagen aus folgenden Rechtsgebieten: a) Gebühren; b) Ersatzabgaben; c) Perimeter und übrige Beiträge; d) kantonale und kommunale Steuern; e) direkte Bundessteuer; f) Kirchensteuer; g) * Gästetaxe, Beherbergungsabgabe und Tourismusförderungsabgabe; h) Enteignung; i) * amtliche Bewertung; j) * Katastrophenhilfe, Feuerwehr, Zivilschutz; k) * Anwaltsrecht.
Art. 7 5. Kammer
1 Die 5. Kammer behandelt Beschwerden und Klagen aus folgenden Rechtsgebieten: a) Bauen ausserhalb der Bauzonen (BAB); b) Baurecht; c) Natur-, Heimat- und Denkmalschutz; d) Ortsplanung; e) Umwelt- und Gewässerschutz; f) Waldrecht; g) Gebäude- und Elementarschaden; h) * Landwirtschaft;
i) * Strassen- und Wasserbau; j) * Grundbuch.
Art. 8 Zuweisung im Zweifelsfall
1 Kommen für die Behandlung einer Streitigkeit mehrere Kammern in Frage, bestim - men deren Vorsitzenden die zuständige Kammer im gegenseitigen Einvernehmen. Kommt keine Einigung zustande, wird die Zuweisung vom Gesamtgericht vorge - nommen.
Art. 9 Zusammensetzung
1 Jede Kammer besteht aus der oder dem jeweiligen Vorsitzenden, der Stellvertrete - rin oder dem Stellvertreter und einer zusätzlichen Richterin oder einem zusätzlichen Richter.
2 Wird ein Verfahren in italienischer oder romanischer Sprache geführt, amtet die entsprechende sprachkundige Richterin beziehungsweise der entsprechende sprach - kundige Richter als Vorsitzende beziehungsweise Vorsitzender.
Art. 10 Instruktion
1. Zuständigkeit
1 Die oder der Kammervorsitzende ist für die Instruktion der der Kammer zugeteil - ten Fälle zuständig.
2 In der Regel bereitet die oder der Vorsitzende die Fälle selbst vor und erarbeitet einen zumindest stichwortartig begründeten schriftlichen Antrag.
3 Zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Geschäftslastverteilung können einzelne Fälle oder ganze Aufgabenbereiche anderen Kammermitgliedern zur Instruktion und Entscheidvorbereitung übergeben werden.
Art. 11 2. Aufgaben
1 Im Rahmen der Prozessinstruktion kommen den instruierenden Richterinnen und Richtern insbesondere folgende Aufgaben zu: a) Anweisungen an die Kanzlei betreffend die Erfassung und die Bearbeitung der Fälle; b) Erlass der notwendigen prozessleitenden Verfügungen einschliesslich Verfü - gungen über vorsorgliche Massnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege; c) Abklärung der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen, allenfalls unter Beizug einer Aktuarin oder eines Aktuars; d) Erhebung von Beweisen, soweit sich dies als notwendig und zulässig erweist; e) Prüfung, ob sich Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen und demgemäss eine Fünfer-Besetzung notwendig wird; f) bei Fällen mit Parteivortritt Organisation der mündlichen Verhandlung unter Mithilfe der Kanzlei und Leitung derselben.
3. Kommissionen
Art. 12 Arten
1 Zur Erfüllung bestimmter administrativer Aufgaben werden folgende Kommissio - nen eingesetzt: a) * ... b) Publikationskommission; c) Informatikkommission.
2 Das Gesamtgericht kann andere ständige oder nicht ständige Kommissionen einset - zen.
Art. 13 * ...
Art. 14 * ...
Art. 15 Publikationskommission
1 Die Publikationskommission setzt sich aus einer Richterin oder einem Richter und zwei Aktuarinnen oder Aktuaren zusammen.
2 Sie trifft die endgültige Auswahl unter den Entscheiden, die zur Veröffentlichung in der PVG vorgeschlagen sind.
3 Sie vertritt das Gericht in allen Angelegenheiten, welche die Veröffentlichung sei - ner Rechtsprechung betreffen.
Art. 16 Informatikkommission
1 Die Informatikkommission setzt sich aus einer Richterin oder einem Richter sowie je einer Person aus dem Aktuariat und aus der Kanzlei zusammen. *
2 Sie gewährleistet die Informatisierung des Gerichts. Sie bestimmt die Prioritäten und die Benutzungsregeln auf diesem Gebiet.
3 Sie besorgt im Rahmen des genehmigten Budgets alle Angelegenheiten, welche die Informatik des Gerichts betreffen.
4. Verwaltungsgerichtspräsidium
Art. 17 Präsidialaufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Präsidentin oder der Präsident führt das Verwaltungsgericht und überwacht die Geschäftstätigkeit. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: * a) Erledigung sämtlicher administrativer und personalrechtlicher Geschäfte unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Gesamtgerichts;
b) Vorbereitung der dem Gesamtgericht und der Verwaltungskommission vorbe - haltenen Geschäfte; c) * Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates zum Budget, zur Rechnung und zum Geschäftsbericht des Gerichts; d) Verkehr mit den für das Verwaltungsgericht zuständigen grossrätlichen Kom - missionen und Ämtern der kantonalen Verwaltung; e) Verkehr mit den der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterliegenden Enteig - nungskommissionen; f) Verfassen von Vernehmlassungen zu Gesetzesvorlagen und Mitwirkung bei das Verwaltungsgericht betreffenden Justizvorlagen; g) laufende Überprüfung der durch die Kammern und die einzelnen Mitglieder zu bewältigenden Geschäftslast; h) Führung und Überwachung des Aktuariats und der Kanzlei; i) Koordination des Einsatzes von Aktuarinnen und Aktuaren in Absprache mit den Kammervorsitzenden; j) * Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc in Absprache mit den Kammer - vorsitzenden, soweit dies die Geschäftslast des Gerichts erfordert; k) Besetzen der beiden halbjährlichen Praktikumsstellen; l) Gewährleistung der Kreditkontrolle und Verantwortung für eine sparsame und wirtschaftliche Kreditverwendung und ein zweckmässiges internes Kontroll - system; m) * Erstellung der Entwürfe für das Budget, die Jahresrechnung und des Ge - schäftsberichts; n) Tätigung von Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets und des kanto - nalen Finanzrechts.
2 Die Präsidentin oder der Präsident kann Aufgaben gemäss Absatz 1 einer anderen Richterin oder einem anderen Richter übertragen. *
Art. 18 Entlastung
1 Die Präsidentin oder der Präsident wird in zeitlichem Umfang der präsidialen Tä - tigkeiten von Rechtsprechungsaufgaben entlastet.
2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und übernimmt ihre oder seine Stellvertretung. Im Stellvertretungsfall kommen ihr oder ihm die Prädisialauf - gaben und –zuständigkeiten zu 1 ) .
3 Für besondere Aufgaben können auch die übrigen Richterinnen und Richter beige - zogen werden.
1) Vgl. Art. 17 dieser Verordnung
5. Aktuariat
Art. 19 Aufgaben
1 Die Aktuarinnen und Aktuare sind insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut: a) Protokollführung an den Gerichtsverhandlungen und anschliessende Redakti - on der Urteile; b) Mitarbeit bei der Prozessinstruktion und bei der Vorbereitung der Urteilsbera - tung sowie Teilnahme an der Urteilsberatung mit beratender Stimme; c) Betreuung der Gerichtsbibliothek; d) Betreuung der EDV in Zusammenarbeit mit dem Amt für Informatik; e) Übernahme weiterer, vom Präsidium zugewiesener Aufgaben.
Art. 20 Besoldung
1. Aktuarinnen und Aktuare
1 Die festangestellten Aktuarinnen und Aktuare werden maximal in die Gehaltsklasse
24 gemäss kantonalem Personalgesetz 2 ) eingereiht. *
2 Das Gesamtgericht legt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses den Anfangslohn ge - mäss den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts fest.
3 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet jährlich gemäss kantonalem Perso - nalrecht über den Lohnanstieg sowie Leistungs- und Spontanprämien.
Art. 21 2. Aktuarinnen und Aktuare ad hoc
1 Die Besoldung und das Arbeitsverhältnis der Aktuarinnen und Aktuare ad hoc so - wie der Praktikantinnen und Praktikanten werden von der Präsidentin oder dem Prä - sidenten in Absprache mit dem kantonalen Personalamt festgelegt.
6. Gerichtskanzlei
Art. 22 Aufgaben
1 Die Gerichtskanzlei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Erfassung aller eingehenden Fälle; b) Ausführung von Prozessinstruktionen nach Anweisung der Vorsitzenden; c) Mitteilung und Abrechnung von Entscheiden; d) Erledigung von Korrespondenz und Telefonverkehr; e) Archivierung von Prozessakten; f) Erledigung weiterer administrativer Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ge - richtsbetrieb und dem Personalwesen auf Anweisung der Präsidentin oder des Präsidenten.
2) BR 170.400
Art. 23 Leitung
1 Die Gerichtskanzlei steht unter der Leitung der Kanzleichefin oder des Kanzlei - chefs. Sie oder er ist verantwortlich für eine effiziente Organisation der Kanzlei, die Führung des Kanzleipersonals und sorgt für eine speditive Erledigung der anfallen - den Arbeiten.
Art. 24 Aufsicht
1 Die Gerichtskanzlei steht unter der Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten.
Art. 25 Besoldung
1 Die Kanzleichefin oder der Kanzleichef wird in die Gehaltsklasse 17 gemäss kantonalem Personalgesetz 1 ) eingereiht, das übrige Kanzleipersonal in die Gehalts - klassen 11 bis 13.
2 Für die Festsetzung des Lohns zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und den späteren Lohnanstieg gelten die gleichen Zuständigkeiten wie bei den Aktuarinnen und Ak - tuaren 2 ) .
7. Dienststellen der kantonalen Verwaltung
Art. 26 Auslagerung spezieller Aufgaben
1 Das Verwaltungsgericht kann in Absprache mit dem zuständigen Departement be - stimmte Dienststellen der kantonalen Verwaltung mit Tätigkeiten betrauen, die nicht zu seinem Kernbereich gehören, wie a) das Inkasso der Gerichtsgebühren
3 ) ; b) für personalrechtliche Fragen und das Lohnwesen 4 ) ; c) die Übertragung der Verantwortung für die EDV
5 ) ; d) die Betreuung der Gerichtsräumlichkeiten (Unterhalt, Reinigung) 6 ) ; e) * Inkasso ausstehender Rückerstattungsforderungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege
7 )
.
2 Das Verwaltungsgericht regelt mit den Amtsstellen die Entschädigung für deren Aufwand.
1) BR 170.400
2) Vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung
3) Finanzverwaltung
4) Personalamt
5) Amt für Informatik
6) Hochbauamt
7) Steuerverwaltung
8. Rechnungswesen
Art. 27 Budget und Jahresrechnung
1 Die Präsidentin oder der Präsident erstellt zusammen mit der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef und der Finanzverwaltung den Entwurf für das Budget und die Jahresrechnung zu Handen der Verwaltungskommission beziehungsweise des Grossen Rates.
Art. 28 Kreditüberwachung
1 Die Präsidentin oder der Präsident überwacht zusammen mit der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef die Budgetkredite und bereitet nötigenfalls rechtzeitig die er - forderlichen Nachtragskreditanträge vor.
Art. 29 Unterschriftenregelung
1 Alle Ausgabenbelege sind von einer Richterin oder einem Richter zusammen mit einer oder einem Mitarbeitenden der Kanzlei zu unterzeichnen.
2 Für spezielle Bereiche kann die Präsidentin oder der Präsident auch einer Aktuarin oder einem Aktuar die Unterschriftsberechtigung zusammen mit einer oder einem Mitarbeitenden der Kanzlei einräumen.
9. Öffentlichkeit
Art. 30 Veröffentlichungen
1 Das Verwaltungsgericht veröffentlicht auf seiner Homepage im Internet alle wichti - geren Entscheide in anonymisierter Form.
2 In gleicher Weise nimmt das Gericht, soweit dies vorgeschrieben ist, die öffentliche Verkündung von Urteilen vor und orientiert über öffentliche Gerichtsverhandlungen.
3 Jährlich werden die wichtigsten Entscheide in der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (PVG) veröffentlicht. *
10. Schlussbestimmung
Art. 31 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
09.04.2013 01.05.2013 Art. 12 Abs. 1, a) aufgehoben -
09.04.2013 01.05.2013 Art. 13 aufgehoben -
09.04.2013 01.05.2013 Art. 14 aufgehoben -
09.04.2013 01.05.2013 Art. 17 Abs. 1 geändert -
09.04.2013 01.05.2013 Art. 17 Abs. 1, j) geändert -
09.04.2013 01.05.2013 Art. 17 Abs. 2 eingefügt -
09.04.2013 01.05.2013 Art. 20 Abs. 1 geändert -
09.04.2013 01.05.2013 Art. 26 Abs. 1, e) eingefügt -
26.09.2017 01.01.2018 Art. 6 Abs. 1, i) geändert 2017-035
21.02.2020 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, f) geändert 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, g) geändert 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, i) geändert 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1, e) aufgehoben 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1, j) geändert 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1, n) geändert 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1, o) eingefügt 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1, p) eingefügt 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1, q) eingefügt 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1, g) geändert 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1, h) eingefügt 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1, i) eingefügt 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, d) geändert 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, e) aufgehoben 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, f) aufgehoben 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 6 Abs. 1, g) geändert 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 6 Abs. 1, j) geändert 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 6 Abs. 1, k) eingefügt 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 7 Abs. 1, h) geändert 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 7 Abs. 1, i) eingefügt 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 7 Abs. 1, j) eingefügt 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 16 Abs. 1 geändert 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 17 Abs. 1, c) geändert 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 17 Abs. 1, m) geändert 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 17 Abs. 2 geändert 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 20 Abs. 1 geändert 2020-005
21.02.2020 01.01.2020 Art. 30 Abs. 3 geändert 2020-005
10.11.2020 01.01.2021 Art. 4 Abs. 1, g) geändert 2021-009
10.11.2020 01.01.2021 Art. 4 Abs. 1, h) aufgehoben 2021-009
10.11.2020 01.01.2021 Art. 4 Abs. 1, i) aufgehoben 2021-009
10.11.2020 01.01.2021 Art. 5 Abs. 1, d) geändert 2021-009
10.11.2020 01.01.2021 Art. 5 Abs. 1, g) eingefügt 2021-009
10.11.2020 01.01.2021 Art. 5 Abs. 1, h) eingefügt 2021-009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.12.2008 01.01.2009 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1, a) 21.02.2020 01.01.2020 geändert 2020-005
Art. 1 Abs. 1, f) 21.02.2020 01.01.2020 geändert 2020-005
Art. 1 Abs. 1, g) 21.02.2020 01.01.2020 geändert 2020-005
Art. 1 Abs. 1, i) 21.02.2020 01.01.2020 geändert 2020-005
Art. 3 Abs. 1, e) 21.02.2020 01.01.2020 aufgehoben 2020-005
Art. 3 Abs. 1, j) 21.02.2020 01.01.2020 geändert 2020-005
Art. 3 Abs. 1, n) 21.02.2020 01.01.2020 geändert 2020-005
Art. 3 Abs. 1, o) 21.02.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-005
Art. 3 Abs. 1, p) 21.02.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-005
Art. 3 Abs. 1, q) 21.02.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-005
Art. 4 Abs. 1, g) 21.02.2020 01.01.2020 geändert 2020-005
Art. 4 Abs. 1, g) 10.11.2020 01.01.2021 geändert 2021-009
Art. 4 Abs. 1, h) 21.02.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-005
Art. 4 Abs. 1, h) 10.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2021-009
Art. 4 Abs. 1, i) 21.02.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-005
Art. 4 Abs. 1, i) 10.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2021-009
Art. 5 Abs. 1, d) 21.02.2020 01.01.2020 geändert 2020-005
Art. 5 Abs. 1, d) 10.11.2020 01.01.2021 geändert 2021-009
Art. 5 Abs. 1, e) 21.02.2020 01.01.2020 aufgehoben 2020-005
Art. 5 Abs. 1, f) 21.02.2020 01.01.2020 aufgehoben 2020-005
Art. 5 Abs. 1, g) 10.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-009
Art. 5 Abs. 1, h) 10.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-009
Art. 6 Abs. 1, g) 21.02.2020 01.01.2020 geändert 2020-005
Art. 6 Abs. 1, i) 26.09.2017 01.01.2018 geändert 2017-035
Art. 6 Abs. 1, j) 21.02.2020 01.01.2020 geändert 2020-005
Art. 6 Abs. 1, k) 21.02.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-005
Art. 7 Abs. 1, h) 21.02.2020 01.01.2020 geändert 2020-005
Art. 7 Abs. 1, i) 21.02.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-005
Art. 7 Abs. 1, j) 21.02.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-005
Art. 12 Abs. 1, a) 09.04.2013 01.05.2013 aufgehoben -
Art. 13 09.04.2013 01.05.2013 aufgehoben -
Art. 14 09.04.2013 01.05.2013 aufgehoben -
Art. 16 Abs. 1 21.02.2020 01.01.2020 geändert 2020-005
Art. 17 Abs. 1 09.04.2013 01.05.2013 geändert -
Art. 17 Abs. 1, c) 21.02.2020 01.01.2020 geändert 2020-005
Art. 17 Abs. 1, j) 09.04.2013 01.05.2013 geändert -
Art. 17 Abs. 1, m) 21.02.2020 01.01.2020 geändert 2020-005
Art. 17 Abs. 2 09.04.2013 01.05.2013 eingefügt -
Art. 17 Abs. 2 21.02.2020 01.01.2020 geändert 2020-005
Art. 20 Abs. 1 09.04.2013 01.05.2013 geändert -
Art. 20 Abs. 1 21.02.2020 01.01.2020 geändert 2020-005
Art. 26 Abs. 1, e) 09.04.2013 01.05.2013 eingefügt -
Art. 30 Abs. 3 21.02.2020 01.01.2020 geändert 2020-005
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