Allgemeine Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgese... (311.200)
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Allgemeine Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch

Allgemeine Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (AVEGStGB) vom 27.09.2017 (Stand 01.01.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten; eingesehen die Artikel 2, 18, Absatz 5, 41 Absatz 6, 57 Absatz 5 und 91 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (EGStGB); auf Antrag des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum EGStGB betreffend: a) die stationären therapeutischen Massnahmen, die Verwahrung, die ambulanten therapeutischen Massnahmen und die Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug; b) die fälligen Sicherheitsleistungen zur Vollstreckung von Geldstrafen und Bussen; c) die Bewährungshilfe und die Weisungen; d) die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission zur Beurtei - lung der Gemeingefährlichkeit.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Vorbehalten bleiben die unter Artikel 2 aufgeführten Verordnungen.
3 Die vorliegende Verordnung regelt ebenfalls die Ausführungsbestimmun - gen zu den Verordnungen des Bundesrates über das Strafregister und zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (nachfolgend: V-StGB-MStG).

Art. 2 Vorbehalt

1 Vorbehalten bleiben: a) die Verordnung über die Rechte und Pflichten von inhaftierten Perso - nen; b) die Verordnung über die Halbgefangenschaft; c) die Verordnung über den Vollzug von Einziehungen; d) die Verordnung über die gemeinnützige Arbeit; e) die Verordnung über den elektronisch überwachten Strafvollzug; f) die Verordnung betreffend die Organisation, die Rechte und Pflichten des Personals der Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug.

Art. 3 Pflicht zur Zusammenarbeit

1 Die Behörden des Kantons, der Bezirke, der Gemeindeverbände und der Gemeinden müssen den mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Be - hörden auf Ersuchen hin alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung die - ser Verordnung erforderlich sind.

Art. 4 Meldepflicht

1 Im Anhang der vorliegenden Verordnung sind die relevanten Sachverhalte aufgelistet, auf die sich die Meldepflicht im Sinne vom Artikel 28 EGStGB bezieht.
2 Die an die Meldepflicht gebundene Fachärzte für Psychiatrie und Psycho - logen haben keine Untersuchungspflicht über die im Anhang aufgelisteten relevanten Sachverhalte.
3 Sie unterrichten die verurteilte Person über die relevante Tatsache, die sie in Ausführung ihrer Meldepflicht bekannt geben.
4 Die Strafbehörde als Endempfängerin der Information übernimmt die Ver - antwortung über die Einschätzung der Gemeingefährlichkeit.
5 Vorbehalten bleiben Artikel 17 StGB und die Bestimmungen des Gesund - heitsgesetzes über die Entbindung vom Berufsgeheimnis.
6 Die Entschädigung des Facharztes für Psychiatrie oder des Psychologen für die Ausübung seiner Meldepflicht wird entsprechend Punkt 02.0070 (Ärztliche Leistung in Abwesenheit des Patienten) TARMED geregelt, der sinngemäss anwendbar ist.
2 Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen, Verwahrung, ambulanten therapeutischen Massnahmen, Freiheitsstrafen in einer geschlossenen Anstalt oder im Arbeits- und Wohnexternat

Art. 5 Anordnung der Sanktion

a) Form
1 Die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: die Dienststelle) stellt folgende Dokumente aus: a) eine Vorladung zum Strafantritt für Personen, die zu einer Freiheits - strafe verurteilt worden sind; b) eine Einweisungsverfügung für Personen, die sich einer stationären therapeutischen Massnahme unterziehen müssen oder die verwahrt werden; c) einen Vollzugsverfügung für Personen, die sich einer ambulanten Therapie unterziehen müssen.
2 Wenn die verurteilte Person keinen bekannten Wohnsitz oder Aufenthalts - ort in der Schweiz hat, wird die Anordnung der Sanktion durch Veröffentli - chung im Amtsblatt vorgenommen.

Art. 6 b) Inhalt

1 Im Besonderen wird in der Anordnung der Sanktion in allen Fällen er - wähnt: a) das Datum und die Vollzugsanstalt, bei der sich die vorgeladene Per - son melden muss respektive die Art der ambulanten Behandlung, der sie sich unterziehen muss; b) die Folgen des Ausbleibens oder der Entziehung.

Art. 7 Haftbefehl

1 Die Dienststelle stellt einen Haftbefehl gegen die verurteilte Person aus, die der Anordnung der Sanktion keine Folge leistet und die keinen Strafauf - schub erhalten hat.
2 In der Regel wird der Haftbefehl schriftlich erlassen.
3 Er enthält: a) die Angaben zur Behörde, die den Haftbefehl erlässt, und zu den mit der Umsetzung der Anordnung der Sanktion betrauten Personen; b) die möglichst genaue Bezeichnung der zu verhaftenden Person mit Namen, Herkunft und Wohnort; c) den Grund für den Haftbefehl; d) das Datum und die Unterschrift der Behörde, die den Haftbefehl er - lässt; e) die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht all - gemein zugängliche Räume zu betreten.
4 In dringlichen Fällen kann der Haftbefehl mündlich übermittelt werden. In diesen Fällen muss der Befehl schriftlich innerhalb von zehn Werktagen be - stätigt werden.
5 Die Polizei sorgt dafür, die Meldung ins automatisierte Polizeifahndungs - system (RIPOL) einzutragen.

Art. 8 Arbeits- und Wohnexternat

1 Bei Bedarf kann die Dienststelle für die Betreuung der inhaftierten Person, die im Strafvollzug ausserhalb der Anstalt arbeitet oder wohnt, die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde hinzuziehen.
2 Stimmt die inhaftierte Person zu, kann die Dienststelle mithilfe des Arbeit - gebers eine Kontrolle des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsex - ternats durchführen.
3 Vollstreckung von Geldstrafen und Bussen

Art. 9 Sicherheitsleistung

a) Anforderung
1 Grundsätzlich werden Sicherheitsleistungen verlangt, wenn die verurteilte Person: a) keinen bekannten Wohnsitz in der Schweiz hat; b) in ihrer Abwesenheit verurteilt wurde.
2 Die Sicherungsurkunde muss einen Gerichtsstand im Kanton Wallis vor - sehen, wenn das Grundstück nicht im Kanton gelegen ist, der Bürge seinen Wohnsitz oder die Anstalt ihren Sitz nicht im Kanton Wallis hat.

Art. 10 b) Fehlen der Sicherheitsleistung und Verwendung

1 Leistet die verurteilte Person nicht innerhalb der gesetzten Frist ausrei - chend Sicherheit, fordert die Dienststelle unverzüglich die Bezahlung der Geldstrafe oder der Busse ein.
2 Zahlt die verurteilte Person, die eine Sicherheitsleistung geleistet hat, nicht fristgemäss eine Anzahlung, verwendet die Dienststelle die Sicherhei - ten für den gesamten Schuldsaldo.
4 Bewährungshilfe - Weisungen

Art. 11 Walliser Stiftung für Bewährungshilfe

a) Rechtsform
1 Die Walliser Stiftung für Bewährungshilfe (nachfolgend: die Stiftung) ist eine Stiftung im Sinne der Artikel 80 und folgende des Schweizerischen Zi - vilgesetzbuches und will die betreuten Personen namentlich vor Rückfällig - keit bewahren und sozial integrieren.
2 Die der Stiftung jährlich gewährten finanziellen Leistungen werden in ei - nem Leistungsauftrag festgelegt.
3 Die Stiftung setzt sich aus einem Stiftungsrat und einer Geschäftsleitung zusammen.
4 Dem Stiftungsrat gehören unabhängige Mitglieder an, die in den Berei - chen Verhütung von Straftaten und sozialer Integration berufliche und per - sönliche Erfahrung gesammelt haben. Die Bezeichnung der Mitglieder er - folgt in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen.
5 Die Leitung wird dem Dienstchef anvertraut; im Verhinderungsfall oder auf Delegation übernimmt der Chef des Amts für Sanktionen und Begleitmass - nahmen die Leitung.

Art. 12 b) Befugnisse

1 Die Stiftung hat folgende Befugnisse: a) auf Antrag der Dienststelle und durch ihre Mitarbeitenden, gegebe - nenfalls mithilfe anderer Partner des Netzwerkes, die Betreuung der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindlichen beschuldigten oder verur - teilten Personen sicherzustellen, um sie vor Rückfälligkeit zu bewah - ren und sozial zu integrieren, sowie einen Bericht über den Umfang der Betreuung zu erstellen; b) im Rahmen der durch die Statuten festgesetzten Grenzen finanzielle Hilfe zu gewähren; c) das für die Sicherheit zuständige Departement und die Dienststelle in Fragen zu beraten, die diesen unterbreitet werden.
2 Die Stiftung ist nicht der Sozialdienst der Strafanstalten.

Art. 13 Leistungsauftrag

1 Bevor die Dienststelle einer Erwachsenenschutzbehörde oder einem pri - vatrechtlichen Partner einen Leistungsauftrag ausstellt, muss sie sich über die fachliche Eignung des beauftragten Spezialisten vergewissern und ihn angemessen auf seine Pflichten aufmerksam machen.

Art. 14 Einwilligung der auf Bewährung gesetzten Person

1 Der mit dem Mandat betraute Partner hat gegenüber der Dienststelle in den in Artikel 58 Absatz 1 EGStGB vorgesehenen Fällen eine Meldepflicht.
2 Die auf Bewährung gesetzte Person hat dem sachdienlichen Datenaus - tausch zuzustimmen. Fehlt ihre Einwilligung, wird davon ausgegangen, dass sie sich der Bewährungshilfe entzieht.

Art. 15 Weisungen

1 Die Artikel 13 und 14 gelten sinngemäss für die Weisungen.

Art. 16 Urinprobe

1 Sofern dies ihre Vermögenslage oder ihr Arbeitsverdienst erlaubt, über - nimmt die verurteilte Person die Kosten in Zusammenhang mit einer positi - ven Urinprobe, wenn sie deren Ergebnis nicht anficht. Das gleiche gilt, wenn im Falle einer Anfechtung die zweite Probe das Ergebnis bestätigt.
2 In den anderen Fällen übernimmt der Kanton, der die Massnahme ange - ordnet hat, die Kosten in Zusammenhang mit diesen Proben.
5 Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit

Art. 17 Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter

1 Die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit umfasst sechs ordentliche Mitglieder und sechs Stellvertreter.
2 Die ordentlichen Mitglieder und Stellvertreter werden vom Staatsrat für eine Verwaltungsperiode ernannt.
3 Nach deren Ablauf können die ordentlichen Mitglieder und die Stellvertre - ter durch Staatsratsbeschluss in ihrem Amt bestätigt werden.
4 Die Ernennung der Kommissionsmitglieder und Stellvertreter sowie allfälli - ge Änderungen in Zusammenhang mit der Zusammensetzung werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 18 Organisation

1 Die Kommission beziehungsweise jede Unterkommission wird von einem im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt oder seinem Stellver - treter präsidiert.
2 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten für eine Verwaltungsperiode.
3 Darüber hinaus und sofern im EGStGB oder in der vorliegenden Verord - nung nichts anderes bestimmt ist, organisieren sich die Kommission und Unterkommissionen selbstständig.

Art. 19 Koordination und Informationsaustausch

1 Die Unterkommissionen koordinieren sich untereinander, damit sie zu ei - ner einheitlichen Praxis gelangen.
2 Jede Unterkommission tauscht ihre Informationen mit der anderen Unter - kommission aus, wenn sie sich zu einer Grundsatzfrage äussern muss.

Art. 20 Quorum

1 Die Kommission respektive jede Unterkommission tagt rechtsgültig, wenn fünf ihrer Mitglieder anwesend sind.
2 In jedem Fall anwesend sein muss der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Kenntnissen in forensischer Medizin.

Art. 21 Ausstand

1 Für die Mitglieder der Kommission gelten die Bestimmungen des Geset - zes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtpflege (VVRG) betreffend den Ausstand. Vorbehalten bleibt Artikel 62d Absatz 2 StGB.
2 Kann die Kommission infolge Verhinderung oder Ausstand ihrer Mitglieder und Stellvertreter nicht gültig tagen, ernennt der Staatsrat ein oder mehrere ausserordentliche Mitglieder. Die Zusammensetzung der Kommission muss jene bleiben, die im EGStGB vorgesehen ist.

Art. 22 Entschädigung der Kommissionsmitglieder und Stellvertreter

1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder und Stellvertreter ist in ei - nem Sonderbeschluss des Staatsrates festgelegt.

Art. 23 Anrufung der Kommission

1 Die Behörde befasst die Kommission mit einer in ihrer Zuständigkeit lie - genden relevanten Angelegenheit, indem sie jedem Mitglied ein Aktendos - sier zustellt. Nach Möglichkeit wird dieses Dossier elektronisch zugestellt.
2 Das Dossier muss umfassend sein und alle Elemente enthalten, die eine Einstufung der Gemeingefährlichkeit der verurteilten Person möglich ma - chen (Strafurteile, Strafvollzugsakten, psychiatrische Gutachten usw.).

Art. 24 Durchführung ergänzender Untersuchungen

1 In den zehn Tagen nach Erhalt des Dossiers kann jedes Kommissionsmit - glied von der anrufenden Behörde verlangen, eine ergänzende Untersu - chung durchzuführen.

Art. 25 Einvernahme der verurteilten Person und der Drittpersonen

1 Die Kommission kann die verurteilte Person einvernehmen.
2 Die verurteilte Person muss persönlich erscheinen und kann sich nicht durch einen Beauftragten vertreten lassen; sie kann sich jedoch von einem Berater begleiten lassen.
3 Die Kommission kann ausserdem in Anwesenheit der verurteilten Person alle Personen einvernehmen, die zur Kenntnis des Falles nützliche Erläute - rungen abgeben können. Wenn dies die Umstände erfordern, kann die Drittperson in Abwesenheit der verurteilten Person einvernommen werden. Dieser kann das Recht auf Kenntnisnahme des Protokolls verweigert wer - den; diesfalls ist Artikel 26 VVRG anwendbar.
4 Die Aussagen der einvernommenen Personen werden protokolliert.

Art. 26 Frist zur Abgabe der Vormeinung

1 Ausser in Notfällen und unter besonderen Umständen hat die Kommission ihre Vormeinung innert einer Frist von drei Monaten seit Anrufung einzurei - chen.

Art. 27 Verfahren

1 Wenn es die Umstände erlauben oder erfordern, kann eine Vormeinung auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, ausser ein Mitglied verlange die Beratung oder die verurteilte Person werde mündlich angehört.
2 Die Vormeinungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Aus - schlag.
3 Die Kommission berät in den ihr unterbreiteten Fällen in Abwesenheit der Betroffenen. Ihre Beratungen sind geheim.
4 Der Präsident unterzeichnet die Vormeinung.

Art. 28 Sekretariat

1 Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt für Sanktionen und Be - gleitmassnahmen geführt. Es übernimmt den Empfang und die Verwaltun - gen der Gesuche um eine Vormeinung. Es organisiert die Sitzungen und versendet die Einberufungen sowie die für die Einschätzung der Fälle nöti - gen Unterlagen.
2 Unter der Leitung und der Verantwortung des Kommissionspräsidenten verfasst das Sekretariat die Vormeinungen und stellt sie der anrufenden Behörde zu.
6 Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Bundesrats

Art. 29 Verordnung über das Strafregister

a) Koordinationsstelle
1 Die Dienststelle ist die Koordinationsstelle im Sinne der Bundesgesetzge - bung.
2 Zusätzlich zu den gemäss Bundesgesetzgebung vorgesehenen Befugnis - sen hat die Koordinationsstelle folgende Aufgaben: a) die Eintragung sämtlicher Urteile und nachträglicher Entscheide, die der Eintragung unterliegen und von einer kantonalen Behörde gefällt wurden (Art. 366 Abs. 1 und 2 StGB); b) die Eintragung der hängigen Strafverfahren sowie der Entscheide, die den Vollzug der Strafen oder Massnahmen betreffen, gemäss der Ar - tikel 6 und 7 der Verordnung über das Strafregister; c) die Meldungen der während der Probezeit eingetretenen Tatsachen, die einen Entscheid der zuständigen Behörde erfordern; d) die Kontrolle und nötigenfalls Entfernung eines Eintrags von Amtes wegen (Art. 369 und 369a StGB); e) die Information der Öffentlichkeit und der Behörden im Bereich des automatisierten Strafregisters.

Art. 30 b) Mitteilungsfrist

1 Die Fristen für die Übermittlung von Strafbefehlen und Urteilen sind im EGStGB verankert.

Art. 31 c) Auszug und Auskunft

1 Die Mitteilung eines Strafregisterauszugs an Privatpersonen (Art. 371 StGB) ist ausschliesslich Sache des Bundesamtes für Justiz. Die Bestel - lung eines Strafregisterauszugs kann an den Poststellen erfolgen. Der Aus - zug kann ausserdem online bestellt werden.

Art. 32 Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

1 Im Sinne der V-StGB-MStG: a) ist die Dienststelle die zuständige Behörde oder Vollzugsbehörde; - richt, gegensätzliche Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbe - halten. T1 Übergangsbestimmungen

Art. T1-1 Übergangsbestimmung

1 Für die in den Kapiteln 2 bis 4 behandelten Strafen und Massnahmen wird die vorliegende Verordnung ab ihrem Inkrafttreten angewendet.

Art. T1-2 Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft

1 Wenn als Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft eine Kontroll- oder Behandlungspflicht angeordnet wird, für deren Vollzug die Dienststelle zu - ständig ist, gelten sinngemäss die Bestimmungen der vorliegenden Verord - nung zur Bewährungshilfe und den Weisungen. A1 Anhang 1 zu Artikel 4

Art. A1-1 Katalog mit Handlungen, die unverzüglich zu melden sind

1 Handlung in Zusammenhang mit dem rechtsmedizinischen Auftrag: a) zweimaliges aufeinanderfolgendes und unentschuldigtes Fehlen an einer Psychotherapiesitzung; b) Abbruch der therapeutischen Betreuung durch die verurteilte Person;
c) Nichtbefolgen der vorgeschriebene medikamentösen Behandlung, die im Rahmen der forensischen Behandlung angeordnet wurde; d) Konsum von toxischen Substanzen, die auf eine Einstellungsände - rung schliessen lassen (Alkohol, Drogen, Medikamente usw.); e) Suizidgefahr; f) notfallmässige Hospitalisierung aufgrund einer psychischen Dekom - pensation; g) Vorhandensein von Faktoren oder Risikosituationen, die mit dem zu - ständigen Facharzt für Psychiatrie oder dem Psychologen bespro - chen und danach durch die gerichtliche oder administrative Behörde gemeldet werden.
2 Verhaltensänderungen und veränderte Einstellung: a) persistente Veränderung der Einstellung, wie zum Beispiel Passivität, Aggressivität oder Nervosität; b) persistente Einstellungsänderung zur Psychotherapie, wie zum Bei - spiel eine Verringerung der aktiven Mitwirkung oder eine Verschlech - terung der therapeutischen Allianz; c) sehr aussergewöhnliche Äusserungen, welche ein Gefühl von Feind - lichkeit, Rachegelüste, Drohungen gegen andere oder gegen die Be - hörden ausdrücken; d) persistente Veränderung der Haltung gegenüber den begangenen Straftaten (Weigerung darüber zu reden, Negation oder Weigerung Verantwortung zu übernehmen); e) Verhalten, das auf eine Phase der Dekompensation schliessen lässt; f) beachtliche Schwierigkeiten, eine Konfliktsituation, eine Enttäuschung oder Frustration zu bewältigen; g) ungewöhnliche Faszination für Gewaltaten, Waffen oder waffenähnli - che Gegenständen, oder sexuelle Praktiken, die strafrechtlich geahn - det werden.
3 Rechtswidrige Handlungen: a) Wissen um Tat- oder Fluchtvorbereitungen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2017
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