Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung
                            Waffenverordnung  Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  (Waffenverordnung)  Vom 22. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 1999)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Die Kantonspolizei Basel-Stadt ist die für den Vollzug der Waffengesetzgebung zuständige Behörde  und die kantonale Meldestelle im Sinn von Art. 13 des eidgenössischen Waffengesetzes.  II. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rechtskraft und Wirksamkeit
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1999 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Auf den gleichen Zeit  -  punkt wird die Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den  Waffenbesitz (Waffenverordnung) vom 5. Juni 1979 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Schweizerische Bundespolizei, formell zur Kenntnis genommen am 19. 4. 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Publiziert am 6. 3. 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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