Verordnung über die Kulturförderung (600.11)
Verordnung über die Kulturförderung (600.11)
Verordnung über die Kulturförderung
Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) Vom 20. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 11 Absatz 5, 21 Absatz 3 und 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Juni 2015
1 ) über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL), beschliesst:
1 Zeitgenössische Kultur- und Kunstförderung
1.1 Allgemeines
§ 1 Grundsätze
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion führt die Aufsicht über die Tätigkei - ten aller im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung tätigen Gremien und Stellen.
1.2 Kulturrat
§ 2 Zusammensetzung und Organisation
1 Der Kulturrat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern mit einem ausge - wiesenen Bezug zur Kultur und der Region zusammen.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Kulturrates, soweit sie nicht von Amts wegen Einsitz haben, für eine Amtszeit von 4 Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
3 Die Leitung der Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur ist Mit - glied des Kulturrats mit beratender Stimme. *
4 Der Kulturrat tagt mindestens zweimal pro Jahr.
5 Im Übrigen konstituiert sich der Kulturrat selbst.
6 Die Geschäftsführung obliegt der Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur. *
1) GS 2016.001, SGS 600 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
§ 3 Aufgaben des Kulturrats
1 Der Kulturrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Er berät die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion im Bereich der zeitge - nössischen Kunst- und Kulturförderung;
b. er beteiligt sich aktiv an Kulturdebatten;
c. er berät über regionale und grenzüberschreitende Kooperationen;
d. er berät über Anträge auf Betriebsbeiträge von basellandschaftlichen In - stitutionen;
e. er arbeitet Vorschläge zur Ausrichtung von Kultur-, Sparten- und Förder - preisen zuhanden des Regierungsrates aus;
f. er nimmt an öffentlichen Kunst- und Kulturveranstaltungen in der Region Basel teil und repräsentiert an diesen den Kanton.
g. * er oder einzelne Mitglieder können zur Beurteilung von Gesuchen, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich gehören, sowie für fachspezifische Expertisen aus dem Bereich des zeitgenössischen Kulturschaffens beige - zogen werden.
1.3 Fachkommissionen
1.3.1 Fachkommission Kunst Basel-Landschaft (Fachkommission Kunst)
§ 4 Zusammensetzung und Organisation
1 Die Fachkommission Kunst setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern mit spezifischen Fachkenntnissen oder ausgewiesenem Interesse für die bildende Kunst zusammen.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Fachkommission Kunst auf Antrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion für eine Amtszeit von 4 Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
3 Der Kurator oder die Kuratorin der Kunstsammlungen des Kantons ist Mit - glied der Fachkommission Kunst von Amts wegen.
4 Aufgehoben. *
5 Im Übrigen konstituiert sich die Fachkommission Kunst selbst.
6 Die Geschäftsführung der Fachkommission Kunst obliegt der Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur. *
§ 5 Aufgaben
1 Die Fachkommission Kunst hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie berät über die Förderformate im Bereich der bildenden Kunst;
b. sie beurteilt und beantragt Ankäufe und Atelierbesuche im Rahmen des Kunstkredits; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
c. sie beurteilt und beantragt Gesuche aus dem Bereich bildende Kunst mit einem Gesuchsbetrag über CHF 5‘000;
d. * sie oder einzelne Mitglieder können zudem zur Beurteilung von Gesu - chen aus dem Bereich bildende Kunst, die nicht in ihren Zuständigkeits - bereich gehören, sowie für fachspezifische Expertisen im Bereich bilden - de Kunst beigezogen werden.
1.3.2 Fachkommission Theater Board Augusta Raurica (Theater Board)
§ 6 Zusammensetzung und Organisation
1 Das Theater Board setzt sich aus 7 Mitgliedern wie folgt zusammen:
a. Die Mitglieder verfügen über spezifische Fachkenntnisse oder ausgewie - sene Interessen in den Bereichen Theater, Musik, Film oder kulturelle Openair-Veranstaltungen;
b. 2 Mitglieder sind Delegierte der Gemeinde Augst;
c. * von Amts wegen gehören ihm die Leiterin oder der Leiter der Römerstadt Augusta Raurica und der Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur an.
2 Der Regierungsrat wählt die 3 Fachmitglieder des Theater Board auf Antrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion für eine Amtszeit von 4 Jahren.
3 Im Übrigen konstituiert sich das Theater Board selbst.
4 Die Geschäftsführung des Theater Board obliegt der Hauptabteilung Römer - stadt Augusta Raurica und Kulturförderung des Amts für Kultur. *
§ 7 Aufgaben
1 Das Theater Board hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es berät über das Programm des offiziellen Spielplans des Theater Au - gusta Raurica ;
b. es erstellt ein Nutzungs- und Betriebsreglement für die Bereiche Pro - gramm und Veranstaltungen, betriebliche und technische Organisation, Sicherheit sowie Vermietungstarife und setzt dieses um;
c. * es sorgt für ein gutes Einvernehmen mit den Anwohnerinnen und Anwoh - nern;
d. * es oder einzelne Mitglieder können für fachspezifische Expertisen beige - zogen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
1.4 Fachausschüsse BS/BL
§ 8 Aufgaben und Organisation
1 Die projektorientierte, spartenspezifische Förderung der professionellen Krea - tion und Produktion für die Region Basel wird in Kooperation mit dem für die Kunst- und Kulturförderung zuständigen Präsidialdepartement des Kantons Ba - sel-Stadt ausgerichtet.
2 Es bestehen folgende gemeinsame, spartenspezifische Fachausschüsse:
a. Fachausschuss Film und Medienkunst;
b. * Fachausschuss Tanz und Theater;
c. Fachausschuss Literatur;
d. Fachausschuss Musik.
3 Die Aufgaben, die Organisation und die Mittel dieser Fachausschüsse richten sich nach der Vereinbarung vom 18. August 2008
2 ) über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung.
4 Sie oder einzelne Mitglieder können in ihrer Sparte zudem zur Beurteilung von Gesuchen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich gehören, und für fach - spezifische Expertisen beigezogen werden. *
1.5 Förderung durch kantonale Behörden
§ 9 Projektförderung der Hauptabteilung Kulturförderung *
1 Die Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur entscheidet über Ge - suche in allen Bereichen der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung bei einem Gesuchsbetrag bis zu CHF 5‘000.– sowie über Defizitgarantien an kultu - relle Veranstaltungen. *
2 Sie entscheidet über Gesuche mit Empfehlung der Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten (KBK) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er - ziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren (EDK).
3 Sie stellt namens der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Antrag bei sämtli - chen Gesuchen im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung an den Swisslos-Fonds.
§ 10 Förderung von Kulturvermittlung *
1 Die Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur entscheidet über Ge - suche aus dem Bereich der Kulturvermittlung. *
2 Kulturvermittlung setzt sich dafür ein, dass ein möglichst grosser Teil der Be - völkerung Zugang zu Kunst und Kultur erhält und an dieser teilhaben kann. *
2) GS 36.0741, SGS 149.61 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
§ 11 Unterstützung von Co-Produktionen
1 Die Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur kann sich an Produk - tionen mit Veranstaltungs- und Programmcharakter als Co-Produzentin beteili - gen. *
§ 12 Betriebsbeiträge
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann Betriebsbeiträge an baselland - schaftliche Institutionen aus dem Bereich der zeitgenössischen Kunst- und Kul - turförderung ausrichten.
§ 13 Leistungsvereinbarungen
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann zur Kulturförderung Leistungs - vereinbarungen abschliessen.
2 Im Bereich der Populärmusik besteht eine Leistungsvereinbarung mit dem Rockförderverein Basel (RFV Basel – Popförderung und Musiknetzwerk der Region Basel).
1.6 Beitragsgewährung für die Projektförderung inkl. Kunstkredit
§ 14 Voraussetzungen
1 Gefördert werden können:
a. Kunst- und Kulturprojekte professioneller Kulturschaffender, die durch ih - ren Veranstaltungsort und/oder durch ihre Akteurinnen und Akteure in ei - nem direkten Bezug zur Region Basel stehen;
b. Projekte mit einem ausgewiesenen künstlerischen bzw. kulturellen An - spruch und direktem Bezug zur Region Basel.
2 Von der Beitragsgewährung ausgeschlossen sind insbesondere:
a. bereits laufende Projekte sowie Nachfinanzierungen;
b. Kunst- und Kulturprojekte ohne angemessene Eigenfinanzierungsanteile oder Eintritte;
c. Gesuche, die bereits von einer kantonalen Förderstelle oder einem der Fachausschüsse BS/BL abgelehnt wurden.
3 Gesuche können nicht gleichzeitig bei mehreren basellandschaftlichen oder bikantonalen Förderstellen eingereicht werden.
4 Für Einzelprojekte bzw. Veranstaltungen ausserhalb des Kantons Basel- Landschaft sind zwingend auch Anträge an die jeweils vor Ort zuständigen Be - hörden einzureichen.
5 Im Übrigen kommen die durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion defi - nierten spartenspezifischen Fördermodelle und Förderkonzepte zur Anwen - dung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
§ 15 Verfahren
1 Gesuche sind termingerecht und vollständig an die zuständige Förderstelle einzureichen.
2 Die zuständige Förderstelle entscheidet über die Beitragsgewährung und teilt ihren Entscheid der oder dem Antragsstellenden schriftlich mit. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Swisslos-Fonds.
3 Bei grundlegender Überarbeitung kann ein abgelehntes Gesuch erneut einge - reicht werden.
4 Bei Kunstankäufen für die Sammlungen des Kantons entscheidet die Fach - kommission Kunst auf dem Nominationsprinzip in Bezug auf die zu besuchen - den Ateliers und über Ankäufe an Ausstellungen und in Ateliers.
2 Kantonsbibliothek
§ 16 Aufgaben der Kantonsbibliothek
1 Die Kantonsbibliothek hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie ist ein gesellschaftlicher und kultureller Treffpunkt sowie ein Ort der Begegnung;
b. sie trägt mit Ausstellungen, Veranstaltungen und Publikationen zu den kulturellen Aktivitäten des Kantons bei;
c. ihr Buch- und Medienangebot ergänzt dasjenige der Schul- und Gemein - debibliotheken und enthält auch fremd- und mehrsprachige Angebote;
d. sie dient der Wissens- und Kulturvermittlung und stellt Arbeits- und Lese - plätze zur Verfügung;
e. sie fördert die Lese-, Informations- und Medienkompetenz aller Alters - gruppen sowie die Buch- und Lesekultur;
f. sie bietet neue Medien und Informationsträger an und ermöglicht den Zu - gang zu globalen Informationsquellen;
g. sie pflegt Kontakte mit anderen Bibliotheken sowie verwandten Institutio - nen und vertritt den Kanton in interkantonalen und nationalen Bibliotheks - gremien.
2 Die Kantonsbibliothek ist für alle Personen nutzbar und bietet grosszügige Öffnungszeiten an. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
3 Kantonsmuseum
§ 17 Aufgaben des Kantonsmuseums
1 Das Kantonsmuseum hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Es vermittelt die Natur- und Kulturgeschichte der Region;
b. es richtet permanente Ausstellungen ein und ändert diese;
c. es führt Sonderausstellungen durch;
d. es führt Veranstaltungen und museumspädagogische Aktionen durch;
e. es bietet als ausserschulischer Lernort entsprechende Schulangebote an;
f. es äufnet, unterhält und erschliesst zusammen mit der Kantonsarchäolo - gie museale Sammlungen, inklusive Konservierung und Restaurierung ausgewählter Objekte;
g. es überwacht und betreut die musealen Sammlungen hinsichtlich konser - vatorischer Aspekte;
h. es begutachtet wissenschaftlich einzelne Sammlungsobjekte;
i. es nimmt Informations- und Publikationstätigkeiten wahr;
j. es führt gemeinsam mit der Kantonsarchäologie eine Fachbibliothek.
4 Kantonsarchäologie
§ 18 Aufgaben der Kantonsarchäologie
1 Die Kantonsarchäologie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie führt Prospektionen durch mit dem Ziel, den unersetzbaren Verlust archäologischer Substanz möglichst gering zu halten und kurzfristige Not - grabungen zu verhindern;
b. sie führt Rettungs- und Plangrabungen durch;
c. sie führt das kantonale archäologische Archiv;
d. sie erhält und unterhält ausgewählte archäologische Denkmäler;
e. sie äufnet, unterhält und erschliesst zusammen mit dem Kantonsmuseum archäologische Sammlungen, inklusive Konservierung und Restaurierung ausgewählter Objekte;
f. sie überwacht und betreut ihre Sammlungen hinsichtlich konservatori - scher Aspekte;
g. sie begutachtet wissenschaftlich einzelne Sammlungsobjekte;
h. sie dient der Wissens- und Kulturvermittlung und fördert archäologische Stätten als Lernorte und Orte der Begegnung;
i. sie nimmt Informations- und Publikationstätigkeiten wahr;
j. sie berät fachlich Dritte; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
k. sie führt gemeinsam mit dem Kantonsmuseum eine Fachbibliothek.
5 Römerstadt Augusta Raurica
§ 19 Aufgaben der Römerstadt Augusta Raurica
1 Die Römerstadt Augusta Raurica hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie ist ein gesellschaftlicher und kultureller Treffpunkt, ein Lernort sowie ein Ort der Begegnung;
b. sie dient der Wissens- und Kulturvermittlung;
c. sie trägt mit Ausstellungen, Veranstaltungen, museumspädagogischen Aktionen und Publikationen zu den kulturellen Aktivitäten des Kantons bei;
d. sie führt Prospektionen durch mit dem Ziel, den unersetzbaren Verlust archäologischer Substanz möglichst gering zu halten und kurzfristige Not - grabungen zu verhindern;
e. sie führt Rettungs- und Plangrabungen durch;
f. sie führt ein archäologisches Archiv;
g. sie erhält und unterhält ausgewählte archäologische Denkmäler;
h. sie nimmt Informations- und Publikationstätigkeiten wahr;
i. sie führt eine Fachbibliothek;
j. sie äufnet, unterhält und erschliesst archäologische Sammlungen, inklusi - ve Konservierung und Restaurierung ausgewählter Objekte;
k. sie überwacht und betreut ihre Sammlungen hinsichtlich konservatori - scher Aspekte;
l. * sie begutachtet wissenschaftlich einzelne Sammlungsobjekte;
m. * sie nimmt Aufgaben für die Frey-Clavel-Stiftung wahr.
6 Verlag des Kantons Basel-Landschaft *
§ 20 * Fachkommissionen
1 Im Zusammenhang mit der Publikationstätigkeit des Verlags des Kantons Ba - sel-Landschaft bestehen folgende Fachkommissionen:
a. Fachkommission Baselbieter Heimatbuch;
b. Fachkommission Quellen und Forschungen;
c. Fachkommission Recht und Politik.
2 Die Fachkommissionen werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
3 Sie setzen sich aus 5-7 Mitgliedern zusammen.
4 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlässt Pflichtenhefte für die Fach - kommissionen.
5 Im Übrigen konstituieren sich die Fachkommissionen selber.
7 Gebühren *
§ 21 * Tarifordnung
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlässt Tarifordnungen für die Nut - zung der Angebote der Hauptabteilungen Kantonsbibliothek, Römerstadt Au - gust Raurica und Archäologie und Museum. Die Art und die Höhe der Gebüh - ren orientieren sich an den Gebühren vergleichbarer Institutionen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.083
20.03.2018 01.04.2018 § 4 Abs. 4 geändert GS 2018.023
20.03.2018 01.04.2018 § 10 Titel geändert GS 2018.023
20.03.2018 01.04.2018 § 10 Abs. 1 geändert GS 2018.023
20.03.2018 01.04.2018 Titel 6 eingefügt GS 2018.023
20.03.2018 01.04.2018 § 20 eingefügt GS 2018.023
14.12.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 3 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 6 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1, lit. g. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 6 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 4 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 4 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 9 Titel geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 9 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 10 Titel geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1, lit. l. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1, lit. m. eingefügt GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 Titel 7 eingefügt GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 21 eingefügt GS 2021.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.12.2016 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.083
§ 2 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 2 Abs. 6 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 3 Abs. 1, lit. g. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 4 Abs. 4 20.03.2018 01.04.2018 geändert GS 2018.023
§ 4 Abs. 6 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 5 Abs. 1, lit. d. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 6 Abs. 1, lit. c. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 6 Abs. 4 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 7 Abs. 1, lit. c. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 7 Abs. 1, lit. d. 14.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.118
§ 8 Abs. 2, lit. b. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 8 Abs. 4 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 9 14.12.2021 01.01.2022 Titel geändert GS 2021.118
§ 9 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 10 20.03.2018 01.04.2018 Titel geändert GS 2018.023
§ 10 14.12.2021 01.01.2022 Titel geändert GS 2021.118
§ 10 Abs. 1 20.03.2018 01.04.2018 geändert GS 2018.023
§ 10 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 10 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.118
§ 11 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 19 Abs. 1, lit. l. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 19 Abs. 1, lit. m. 14.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.118
Titel 6 20.03.2018 01.04.2018 eingefügt GS 2018.023
§ 20 20.03.2018 01.04.2018 eingefügt GS 2018.023
Titel 7 14.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.118
§ 21 14.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.118
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.083