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Verordnung des Regierungsrates über die Beförderungen der Kantonspolizei (551.41)

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Verordnung des Regierungsrates über die Beförderungen der Kantonspolizei (551.41)

Verordnung des Regierungsrates über die Beförderungen der Kantonspolizei

Verordnung des Regierungsrates über die Beförderungen der Kantonspolizei (Beförderungsverordnung) vom 25. März 2008 (Stand 1. Januar 2012)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Beförderungen der Polizistinnen und Polizisten im Sinne von § 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dienstreglements der Kantonspolizei
1 )
.
2 Als Beförderung gilt die Einweisung in eine höhere Lohnklasse mittels Aufstieg in den Dienstgraden.

§ 2 Zuständigkeit

1 Die Beförderungen werden vom Departement für Justiz und Sicherheit auf Antrag der Kantonspolizei und nach vorgängiger Stellungnahme des Personalamtes vorge - nommen.

§ 3 Grundlagen

1 Beförderungen richten sich nach dem Bedarf des Betriebes und setzen berufliche Erfahrung, Eignung und wo nichts anderes vermerkt ist, die Erfüllung besonderer Aufgaben voraus.
2 Es können nur Polizistinnen und Polizisten befördert werden, welche während drei aufeinander folgenden Jahren vor der Beförderung mit der Gesamtbeurteilung „A“ oder „B“ beurteilt worden sind.

§ 4 Zeitpunkt

1 Die Beförderungen erfolgen auf den 1. Januar.
1) Aufgehoben per 1. Juni 2012.
2. Besondere Bestimmungen

§ 5 Dienstgrade

1 Bei der Kantonspolizei bestehen folgende Dienstgrade: *
1. Oberst;
2. Polizei-Oberstleutnant (Pol-Oberstlt);
3. Polizei-Major (Pol-Maj);
4. Polizei-Hauptmann (Pol-Hptm);
5. Polizei-Oberleutnant (Pol-Oblt);
6. Polizei-Leutnant (Pol-Lt);
7. Polizei-Adjudant (Pol-Adj);
8. Polizei-Feldweibel (Pol-Fw);
9. Polizei-Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (Pol-WmmbA);
10. Polizei-Wachtmeister (Pol-Wm);
11. Polizei-Korporal (Pol-Kpl);
12. Polizei-Gefreiter (Pol-Gfr);
13. Polizistin oder Polizist (Pol).
2 Die Einreihung der Dienstgrade in die Lohnklassen richtet sich nach Anhang 1 zur Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungs - verordnung)
1 )
.

§ 6 Grundsatz

1 Die Beförderungen zum Pol-Gfr, Pol-Kpl und Pol-Wm sind nicht an die Erfüllung von bestimmten Aufgaben gebunden.
2 Alle anderen Beförderungen setzen nebst der erforderlichen Erfahrung und Eig - nung die Erfüllung einer besonderen Aufgabe im Sinne dieses Reglements voraus. Fallen die besonderen Aufgaben beziehungsweise die für den Dienstgrad erforderli - che Funktion weg, können gradmässige Rückstufungen erfolgen.

§ 7 Polizei-Gefreiter, Polizei-Korporal, Polizei-Wachtmeister

1 Die Beförderung zum Pol-Gfr kann nach vier Dienstjahren erfolgen.
2 Die Beförderung zum Pol-Kpl kann nach weiteren vier Dienstjahren erfolgen.
3 Die Beförderung zum Pol-Wm kann nach weiteren vier Dienstjahren erfolgen.
4 Die Dienstgrade Pol-Gfr, Pol-Kpl und Pol-Wm werden nicht übersprungen. Ausge - nommen bleibt die Wahl zum Polizeioffizier.
5 Dienstjahre in anderen gleichwertigen Polizeikorps können angerechnet werden.
1) RB 177.22

§ 8 Neubeurteilung

1 Die Beförderungen führen zu einer Neubeurteilung des Leistungsanteils in der hö - heren Lohnklasse.

§ 9 * Polizei-Wachtmeister mit besonderen Aufgaben

1 Zum Pol-WmmbA können befördert werden:
1. Chefinnen und Chefs der Polizeiposten;
2. Dienstgruppenchefinnen und Dienstgruppenchefs;
3. Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Pol-Fw;
4. Polizistinnen und Polizisten mit besonderen hauptamtlichen Aufgaben.

§ 10 * Polizei-Feldweibel

1 Zum Pol-Fw können befördert werden:
1. Chefinnen und Chefs der Polizeiposten und der Polizeihauptposten mit vier bis zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
2. Dienstzweigchefinnen und Dienstzweigchefs;
3. Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Pol-Adj;
4. Polizistinnen und Polizisten mit besonderen hauptamtlichen Aufgaben und ei - ner höheren Fachausbildung oder vergleichbarem Fachwissen, die während zwei aufeinander folgenden Jahren mit der Gesamt-beurteilung „A“ als WmmbA beurteilt worden sind.

§ 11 * Polizei-Adjutant

1 Zum Pol-Adj können befördert werden:
1. Chefinnen und Chefs von Polizeihauptposten mit über zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
2. Dienstchefinnen und Dienstchefs;
3. Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Abteilungsleiterinnen und Abtei - lungsleitern.

§ 12 * Polizei-Leutnant, Polizei-Oberleutnant

1 Zum Pol-Lt können die Inhaberinnen und Inhaber der von der Kommandantin oder dem Kommandanten bezeichneten Offiziersfunktionen befördert werden.
2 Die Beförderung zum Pol-Oblt kann nach vier Dienstjahren als Pol-Lt erfolgen.

§ 13 * Pol-Hauptmann, Polizei-Major

1 Zum Pol-Hptm können die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter befördert werden.
2 Die Beförderung zum Pol-Maj kann nach vier Dienstjahren als Pol-Hptm erfolgen.

§ 14 * Polizei-Oberstleutnant

1 Zum Pol-Oberstlt kann die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kommandan - tin oder des Kommandanten befördert werden.

§ 15 * Oberst

1 Zum Oberst kann die Kommandantin oder der Kommandant befördert werden.
3. Schlussbestimmungen

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates über die Beförderungen der Kantonspolizei vom 19. Mai 1992 wird aufgehoben.

§ 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Mai 2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.03.2008 01.05.2008 Erstfassung ABl. 13/2008

§ 5 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

§ 9 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

§ 10 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

§ 11 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

§ 12 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

§ 13 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

§ 14 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

§ 15 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

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