Verordnung des Regierungsrates über die Beförderungen der Kantonspolizei (551.41)
    CH - TG

    Verordnung des Regierungsrates über die Beförderungen der Kantonspolizei

    Verordnung des Regierungsrates über die Beförderungen der Kantonspolizei (Beförderungsverordnung) vom 25. März 2008 (Stand 1. Januar 2012)
    1. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung regelt die Beförderungen der Polizistinnen und Polizisten im Sinne von § 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dienstreglements der Kantonspolizei
    1 )
    .
    2 Als Beförderung gilt die Einweisung in eine höhere Lohnklasse mittels Aufstieg in den Dienstgraden.

    § 2 Zuständigkeit

    1 Die Beförderungen werden vom Departement für Justiz und Sicherheit auf Antrag der Kantonspolizei und nach vorgängiger Stellungnahme des Personalamtes vorge - nommen.

    § 3 Grundlagen

    1 Beförderungen richten sich nach dem Bedarf des Betriebes und setzen berufliche Erfahrung, Eignung und wo nichts anderes vermerkt ist, die Erfüllung besonderer Aufgaben voraus.
    2 Es können nur Polizistinnen und Polizisten befördert werden, welche während drei aufeinander folgenden Jahren vor der Beförderung mit der Gesamtbeurteilung „A“ oder „B“ beurteilt worden sind.

    § 4 Zeitpunkt

    1 Die Beförderungen erfolgen auf den 1. Januar.
    1) Aufgehoben per 1. Juni 2012.
    2. Besondere Bestimmungen

    § 5 Dienstgrade

    1 Bei der Kantonspolizei bestehen folgende Dienstgrade: *
    1. Oberst;
    2. Polizei-Oberstleutnant (Pol-Oberstlt);
    3. Polizei-Major (Pol-Maj);
    4. Polizei-Hauptmann (Pol-Hptm);
    5. Polizei-Oberleutnant (Pol-Oblt);
    6. Polizei-Leutnant (Pol-Lt);
    7. Polizei-Adjudant (Pol-Adj);
    8. Polizei-Feldweibel (Pol-Fw);
    9. Polizei-Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (Pol-WmmbA);
    10. Polizei-Wachtmeister (Pol-Wm);
    11. Polizei-Korporal (Pol-Kpl);
    12. Polizei-Gefreiter (Pol-Gfr);
    13. Polizistin oder Polizist (Pol).
    2 Die Einreihung der Dienstgrade in die Lohnklassen richtet sich nach Anhang 1 zur Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungs - verordnung)
    1 )
    .

    § 6 Grundsatz

    1 Die Beförderungen zum Pol-Gfr, Pol-Kpl und Pol-Wm sind nicht an die Erfüllung von bestimmten Aufgaben gebunden.
    2 Alle anderen Beförderungen setzen nebst der erforderlichen Erfahrung und Eig - nung die Erfüllung einer besonderen Aufgabe im Sinne dieses Reglements voraus. Fallen die besonderen Aufgaben beziehungsweise die für den Dienstgrad erforderli - che Funktion weg, können gradmässige Rückstufungen erfolgen.

    § 7 Polizei-Gefreiter, Polizei-Korporal, Polizei-Wachtmeister

    1 Die Beförderung zum Pol-Gfr kann nach vier Dienstjahren erfolgen.
    2 Die Beförderung zum Pol-Kpl kann nach weiteren vier Dienstjahren erfolgen.
    3 Die Beförderung zum Pol-Wm kann nach weiteren vier Dienstjahren erfolgen.
    4 Die Dienstgrade Pol-Gfr, Pol-Kpl und Pol-Wm werden nicht übersprungen. Ausge - nommen bleibt die Wahl zum Polizeioffizier.
    5 Dienstjahre in anderen gleichwertigen Polizeikorps können angerechnet werden.
    1) RB 177.22

    § 8 Neubeurteilung

    1 Die Beförderungen führen zu einer Neubeurteilung des Leistungsanteils in der hö - heren Lohnklasse.

    § 9 * Polizei-Wachtmeister mit besonderen Aufgaben

    1 Zum Pol-WmmbA können befördert werden:
    1. Chefinnen und Chefs der Polizeiposten;
    2. Dienstgruppenchefinnen und Dienstgruppenchefs;
    3. Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Pol-Fw;
    4. Polizistinnen und Polizisten mit besonderen hauptamtlichen Aufgaben.

    § 10 * Polizei-Feldweibel

    1 Zum Pol-Fw können befördert werden:
    1. Chefinnen und Chefs der Polizeiposten und der Polizeihauptposten mit vier bis zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
    2. Dienstzweigchefinnen und Dienstzweigchefs;
    3. Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Pol-Adj;
    4. Polizistinnen und Polizisten mit besonderen hauptamtlichen Aufgaben und ei - ner höheren Fachausbildung oder vergleichbarem Fachwissen, die während zwei aufeinander folgenden Jahren mit der Gesamt-beurteilung „A“ als WmmbA beurteilt worden sind.

    § 11 * Polizei-Adjutant

    1 Zum Pol-Adj können befördert werden:
    1. Chefinnen und Chefs von Polizeihauptposten mit über zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
    2. Dienstchefinnen und Dienstchefs;
    3. Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Abteilungsleiterinnen und Abtei - lungsleitern.

    § 12 * Polizei-Leutnant, Polizei-Oberleutnant

    1 Zum Pol-Lt können die Inhaberinnen und Inhaber der von der Kommandantin oder dem Kommandanten bezeichneten Offiziersfunktionen befördert werden.
    2 Die Beförderung zum Pol-Oblt kann nach vier Dienstjahren als Pol-Lt erfolgen.

    § 13 * Pol-Hauptmann, Polizei-Major

    1 Zum Pol-Hptm können die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter befördert werden.
    2 Die Beförderung zum Pol-Maj kann nach vier Dienstjahren als Pol-Hptm erfolgen.

    § 14 * Polizei-Oberstleutnant

    1 Zum Pol-Oberstlt kann die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kommandan - tin oder des Kommandanten befördert werden.

    § 15 * Oberst

    1 Zum Oberst kann die Kommandantin oder der Kommandant befördert werden.
    3. Schlussbestimmungen

    § 16 Aufhebung bisherigen Rechtes

    1 Die Verordnung des Regierungsrates über die Beförderungen der Kantonspolizei vom 19. Mai 1992 wird aufgehoben.

    § 17 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Mai 2008 in Kraft.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.03.2008 01.05.2008 Erstfassung ABl. 13/2008

    § 5 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

    § 9 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

    § 10 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

    § 11 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

    § 12 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

    § 13 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

    § 14 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

    § 15 06.12.2011 01.01.2012 geändert 49/2011

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