Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel
                            Lohnordnung  Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der  Bürgergemeinde der Stadt Basel  (Lohnordnung)  Vom 2. April 1996 (Stand 1. Januar 2023)  Der Bürgergemeinderat der Stadt Basel  erlässt, gestützt auf § 9 Abs. 1 Ziff. 6 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und § 11  Abs. 1 Ziff. 7 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , die  folgende Ordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            3  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Ordnung gilt für alle bei der Bürgergemeinde der Stadt Basel beziehungsweise ihren Institutio  -  nen öffentlichrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit privatrechtlichem Anstellungsverhältnis, die der vorliegen  -  den Lohnordnung nicht unterstellt sind, erlässt der Bürgerrat die erforderlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Lohnsystem
                            1  Das   Lohnsystem   dient   der   Lohnfindung,   der   Motivation   und   Förderung   der   Mitarbeiterinnen   und  Mitarbeiter sowie der Planung auf den verschiedenen organisatorischen Stufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht aus mehreren Lohnbereichen sowie einem Einreihungsschema mit Musterfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bürgerrat stellt das Einreihungsschema auf, indem er die erforderliche Anzahl Musterfunktionen  bestimmt,   diese   nach   Aufgabenbereich   und   Anforderungsprofil   systematisch   und   vergleichend   be  -  schreibt und unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes, den entsprechenden Lohnbereichen zuteilt.  Ausserdem   schafft   er   weitere   notwendige   Grundlagen   zur   einheitlichen   Umsetzung   des   Lohnsys  -  tems.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bürgergemeinderat beschliesst über Anpassungen der Lohnbereiche.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuweisung der Stellen
                            1  Der Bürgerrat regelt die Zuweisung der Stellen zu den Musterfunktionen und damit zu den Lohnbe  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Festlegung des Anfangslohnes
                            1  Der Anfangslohn wird unter Berücksichtigung der persönlichen Eignung, der Ausbildung, der Erfah  -  rung und der internen Lohngerechtigkeit festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  unterhalb des Lohnbereichs der zutreffenden Musterfunktion liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alljährlich bestimmt der Bürgerrat den Betrag oder den Prozentsatz, um den im nächsten Jahr die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  170.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BaB  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung des BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 in der Fassung des BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 24.05.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 24.05.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Eingefügt am 28. März 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 24.05.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 24.05.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 24.05.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohnordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei werden nebst der finanziellen Leistungsfähigkeit der Institutionen insbesondere die Entwick  -  lung der Lebenshaltungskosten, die Situation auf dem Arbeitsmarkt, die Lohnentwicklung bei anderen  Unternehmungen, die mit der Bürgergemeinde oder Teilen davon in einem Konkurrenzverhältnis ste  -  hen, sowie die Erfahrungswerte über die Entwicklung gemäss Leistungsbeurteilung und Erfahrungszu  -  nahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Betracht gezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bürgerrat legt fest, ob der beschlossene Betrag oder Prozentsatz für generelle und/oder für indi  -  viduelle Anpassungen verwendet wird. Er prüft gleichzeitig, ob eine Anpassung der Lohnbereiche not  -  wendig ist und stellt dem Bürgergemeinderat gegebenenfalls Antrag.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ferner   kann   der   Bürgerrat   eine   einmalige   Auszahlung   eines   Geldbetrages  an   die   Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Lohnanpassungen
                            1  Den für eine generelle Lohnanpassung bestimmten Teil verwendet der Bürgerrat für eine gleichmäs  -  sige Erhöhung der Löhne, allenfalls differenziert nach der absoluten Lohnhöhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der andere Teil steht für individuelle Lohnanpassungen zur Verfügung, die insbesondere aufgrund  von Leistung und Erfahrung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemessen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die anstellenden Institutionen der Bürgergemeinde stellen mit geeigneten Überwachungsinstrumen  -  ten   sicher,   dass   bei   individuellen   Lohnanpassungen   und   Begünstigungen   die   verfassungsmässige  Lohngleichheit eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            17  )  Einmalige Anerkennungsprämien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für besondere Leistungen können einmalige Anerkennungsprämien als Geldbeträge oder in anderer  Form ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Familienzulagen
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für ihre Kinder Anspruch auf Familienzulagen gemäss  jeweils geltender allgemeiner Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten, wie der Anspruch von Teilzeitbeschäftigten und Alleinerziehenden, werden vom Bür  -  gerrat geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Unterhaltszulage
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach dieser Ordnung oder im Zusammenhang mit einem An  -  spruch auf Alimente Familienzulagen beziehen, steht eine Unterhaltszulage zu, deren Höhe von der  Anzahl der Familienzulagen abhängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenfalls Anspruch auf eine Unterhaltszulage haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im  Sinne von Art. 328 ZGB für den Unterhalt von Blutsverwandten aufkommen, mit denen sie im glei  -  chen Haushalt leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Unterhaltszulagen sowie weitere Einzelheiten, wie der Anspruch von Teilzeitbeschäf  -  Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 24.05.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 24.05.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 24.05.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 24.05.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 24.05.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 24.05.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a eingefügt durch BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 in der Fassung des BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Titel in der Fassung des BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 in der Fassung des BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 in der Fassung des BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohnordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Besondere Einteilung der Arbeitszeit
                            1  Bei stark von der Norm abweichender Einteilung der Arbeitszeit werden Zulagen in Form von Geld  oder Zeit ausgerichtet, deren Höhe vom Bürgerrat festgelegt und unter Berücksichtigung der Entwick  -  lung der Lebenshaltungskosten periodisch angepasst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regelmässig ausgerichtete Zulagen für stark von der Norm abweichende Einteilung der Arbeitszeit  sind bei der Berechnung des Ferienlohns zu berücksichtigen; die Einzelheiten regelt der Bürgerrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zulagen für Überzeitarbeit und Stellvertretung
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zulagen für Überzeitarbeit und Stellvertretungen richten sich nach den geltenden Bestimmungen  über das Arbeitsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Unterkunft und Verpflegung
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Unterkunft oder Verpflegung erhalten, haben hiefür eine ange  -  messene Entschädigung für sich und allfällige Familienangehörige sowie Mitbewohnerinnen und Mit  -  bewohner zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a
                            24  )  Vergütung von Spesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit funktionsbedingte Auslagen ha  -  ben, erhalten diese im Sinne einer vollen oder teilweisen Spesen-beziehungsweise Kostenvergütung  zurückerstattet. Der Bürgerrat kann im Einzelnen Bestimmungen dazu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            25  )  Weitere Einkünfte aufgrund des Anstellungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter durch den Arbeitgeber in Behörden, Kommissionen oder  Institutionen delegiert, so haben sie die ihnen dafür zukommenden Vergütungen der Anstellungsbe  -  hörde zu deklarieren. Sofern für diese Aufgaben Arbeitszeit beansprucht wird, kann die Anstellungs  -  behörde die Vergütungen ganz oder teilweise einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            26  )  Dienstjubiläen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeweils nach Vollendung des fünften und je weiterer fünf Dienstjahre wird ein Jubiläumsgeschenk in  Form von Geld ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Auszahlung des Lohnes
                            1  Der vereinbarte Lohn wird monatlich ausbezahlt. Im Monat November wird ein zusätzlicher durch  -  schnittlicher Monatslohn (13. Monatslohn) ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis während des Kalenderjahres, so besteht ein Anspruch  auf den entsprechenden Anteil des dreizehnten Monatslohns auf der Basis des vertraglich vereinbarten  anteilmässige Auszahlung des 13. Monatslohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit es die Verhältnisse gestatten, kann, auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, der  dreizehnte Monatslohn ganz oder teilweise in bezahlte Freizeit umgewandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 in der Fassung des BGB vom 13. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Titel in der Fassung des BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 aufgehoben durch BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
§ 13a beigefügt durch BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 samt Titel in der Fassung des BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 samt Titel in der Fassung des BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1 in der Fassung des BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2 in der Fassung des BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohnordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Weiterzahlung des Lohnes im Todesfall
                            1  Den nächsten Angehörigen, an deren Lebensunterhalt die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstor  -  bene Mitarbeiter wesentlich beigetragen hat, wird bis Ende des dritten dem Todestag folgenden Mo  -  nats der Lohn im Umfang des bisherigen Lohnes weiter ausgerichtet.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen kann der Bürgerrat die Weiterzahlung um höchstens drei Monate verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            31  )  Sozialpartnerschaftliche Begutachtungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die paritätisch zusammengesetzte Begutachtungskommission begutachtet zuhanden des Bürgerrates  alle   grundsätzlichen   Fragen   der   Ausgestaltung   und   Handhabung   des   Lohnsystems   sowie   von   Vor  -  schlägen zur Änderung der Lohnordnung und zum Erlass und zur Änderung der zugehörigen Ausfüh  -  rungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            32  )  Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bürgerrat erlässt alle zur Handhabung dieser Ordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen  in der Form von Reglementen, Richtlinien oder Einzelbeschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            33  )  Überführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bürgerrat trifft alle erforderlichen Anordnungen zur Umsetzung von geänderten Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            34  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Rechtskraft und Wirksamkeit
                            1  Diese   Ordnung   ist   zu   publizieren;   sie   unterliegt   dem   Referendum   und   wird   nach   Eintritt   der  Rechtskraft rückwirkend per 1. Januar 1996 wirksam.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Änderung bisherigen Rechts
                            36  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 in der Fassung des BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            30)  Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 24.05.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 samt Titel in der Fassung des BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
§ 19 in der Fassung des BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            33)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 in der Fassung des BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 aufgehoben durch BGB vom 16. 9. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            35)  Publiziert am 11. 4. 1996, angenommen in der Volksabstimmung vom 20./22. 9. 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23: Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohnordnung  Anhang  1  Aktuelle Lohnbereiche:  Jahreslöhne 2023  (inkl. 13. Monatslohn)   a   b  Lohnbereich 1    43'079     -     64'865    49'650     -     75'275  Lohnbereich 2    49'916     -     78’420    60'594     -     87'019  Lohnbereich 3    61'168     -     95'150    71'983     -   109'788  Lohnbereich 4    72'584     -   120'244    89'080     -   135'928  Lohnbereich 5    91'930     -   156'840  113'231     -   166'484  Lohnbereich 6  114'634     -   193'436  141'540     -   219'577  Lohnbereich 7  151'612     -   261'401  193'436     -   292'769
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung vom 13. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 21.12.2022)