Ausführungsverordnung zur Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (281.100)
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Ausführungsverordnung zur Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs

Ausführungsverordnung zur Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (AusVSchKG) vom 27.08.2008 (Stand 01.09.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 90 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten (GORBG); eingesehen die Artikel 5, 6 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bundes - gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG); auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit, verordnet:

Art. 1 Amtsantritt des Vorstehers

1 Der Amtsantritt des Vorstehers erfolgt unter der Verantwortung des Dele - gierten für das Betreibungs- und Konkurswesen (Delegierter) in Zusam - menarbeit mit dem kantonalen Finanzinspektorat und auf Grundlage: a) eines vom abtretenden Vorsteher erstellten und unterzeichneten Ak - tenverzeichnisses; b) einer vom abtretenden Vorsteher erstellten und unterzeichneten so - wie vom kantonalen Finanzinspektorat überprüften Zwischenbilanz.

Art. 2 Verhinderung und Ausstand

1 Im Falle der Verhinderung oder des Ausstandes des Vorstehers und sei - nes Stellvertreters bezeichnet der Staatsrat grundsätzlich den Vorsteher ei - nes anderen Amtes als ausserordentlichen Vorsteher. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Betriebsrechnung

1 Der Vorsteher führt entsprechend dem Einführungsgesetz zum Bundesge - setz über Schuldbetreibung und Konkurs, dem Gesetz über die Geschäfts - führung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle sowie den schriftlichen Weisungen des Delegierten eine Betriebsrechnung, aus der die Ausgaben und Einnahmen des Amtes hervorgehen.

Art. 4 Öffnungszeiten der Büros

1 Die Amtsbüros müssen an sämtlichen Werktagen, ausgenommen am Samstag und den Tagen, die zwischen zwei Feiertage fallen, von 8 Uhr bis
12 Uhr geöffnet sein. In besonderen Fällen kann der Staatsrat Ausnahmen beschliessen, welche im Amtsblatt veröffentlicht werden.
2 Während den Betreibungsferien sind die Büros jeweils am Dienstag und am Donnerstag von 8 Uhr bis 12 Uhr geöffnet.

Art. 5 Register der Verlustscheine

1 Das Register der Verlustscheine enthält die Namen des Gläubigers und des Schuldners, den Betrag, für welchen ein Verlustschein ausgestellt wur - de, das Ausstellungsdatum und die Betreibungsnummer.
2 Die Eintragung wird auf Gesuch des Gläubigers oder der Behörde oder von Amtes wegen nach Bezahlung der Gesamtschuld gelöscht.
3 Das Amt erteilt mündlich oder schriftlich Auskunft über die Eintragungen im Register. Den Gerichtsbehörden sowie den Dienststellen der kantonalen Verwaltung werden diese Auskünfte kostenlos erteilt.
4 Jeder provisorische oder definitive Verlustschein und jedes Konkursurteil, welche einen Anwalt, der Parteien vor Gerichtsbehörden vertritt, oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Notaren betreffen, werden vom Vorste - her unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt.

Art. 6 Auskunftserteilung

1 Nach Vereinheitlichung der Informatiksysteme wird jedes Amt befugt sein, die von einer im Wallis wohnhaften Person verlangten Zahlungsfähigkeits - bescheinigungen auszustellen.
2 Die Auskünfte im Sinne von Artikel 8a SchKG werden vom örtlich zustän - digen Amt erteilt.

Art. 7 Datenschutz

1 Die Bearbeitung der für die Anwendung der Gesetzgebung über Schuld - betreibung und Konkurs notwendigen Daten unterliegt dem kantonalen Da - tenschutzgesetz.
2 Der Vorsteher trifft alle erforderlichen Massnahmen, um einen widerrecht - lichen Zugriff auf die mit der Führung des Amtes im Zusammenhang ste - henden Daten zu verhindern und um jegliches Verlustrisiko zu vermeiden.
3 Im Rahmen seiner Auskunftspflicht im Sinne von Artikel 91 Absatz 5 SchKG erleichtern die staatlichen Dienststellen den Zugang zu den In - formationen, welche die Schuldbetreibungs- und Konkursämter zur Erfül - lung ihres Auftrags benötigen.

Art. 8 Statistiken

1 Der Delegierte nimmt die von der Bundesverwaltung verlangten statisti - schen Erhebungen vor.

Art. 9 Kantonspolizei

1 Der Vorsteher, der zur Durchsetzung einer Zwangsmassnahme die Inter - vention der Polizei anfordert, hat sich an das Kommando der Kantonspoli - zei zu wenden.

Art. 10 Zusammenarbeit

1 Aus praktischen Gründen kann es vorkommen, dass ein Amt Aufgaben für ein anderes Amt wahrnehmen muss.
2 Das Personal eines Amtes kann dazu angehalten werden, punktuell für ein anderes Amt zu arbeiten.
3 Jeder Vorsteher kann vom Delegierten dazu angehalten werden, als aus - serordentlicher Stellvertreter Konkursfälle eines anderen Amtes zu bearbei - ten.

Art. 11 Vereinigung

1 Die Vorsteher sowie der Delegierte für das Betreibungs- und Konkurswe - sen bilden eine Vereinigung, die Mitglied der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ist.
2 Der Staat finanziert den jährlichen Kantonsbeitrag an diese Konferenz.

Art. 12 Administrative Aufsicht *

1 Der Delegierte und das kantonale Finanzinspektorat üben die administrati - ve Aufsicht gemäss den im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Mo - dalitäten gemeinsam aus. *
2 Das kantonale Finanzinspektorat unterbreitet seine Berichte über die Kontrolle der Ämter dem Delegierten.

Art. 13 Allgemeine subsidiäre Zuständigkeit des Delegierten

1 Der Delegierte ist befugt, subsidiär sämtliche administrative Aufsichtsauf - gaben und Kompetenzen im Zusammenhang mit der Zwangseintreibung von Forderungen oder der allgemeinen Führung der Ämter wahrzunehmen, für die gemäss Gesetz keine andere Behörde zuständig ist. *

Art. 14 Abänderung des geltenden Rechts

1 Artikel 37 Absatz 3 der allgemeinen Ausführungsverordnung zum Einfüh - rungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 4. Oktober 2000 wird abgeändert.
3 Für die Betreibungs- und Konkursämter werden die Gebühren an die Staatskasse überwiesen.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Ausführungsverordnung zur Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. September 1996 wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des revidierten Ein - führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 5. April 2007 erfolgt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.08.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2008
12.08.2015 01.09.2015 Art. 12 Titel geändert BO/Abl. 34/2015
12.08.2015 01.09.2015 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 34/2015
12.08.2015 01.09.2015 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 34/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.08.2008 01.01.2009 Erstfassung BO/Abl. 39/2008

Art. 12 12.08.2015 01.09.2015 Titel geändert BO/Abl. 34/2015

Art. 12 Abs. 1 12.08.2015 01.09.2015 geändert BO/Abl. 34/2015

Art. 13 Abs. 1 12.08.2015 01.09.2015 geändert BO/Abl. 34/2015

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