Verordnung über das Naturschutzgebiet «Helfenbergrüttenen», Langenbruck
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Helfenbergrüttenen», Langenbruck Vom 6. September 2016 (Stand 1. Oktober 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Helfenbergrüttenen», Gemeinde Langenbruck, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 353 und 354 des Grundbuchs Langenbruck.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 14,96 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Förderung von extensiv genutzten, artenreichen Wiesen und Weiden so - wie von Krautsäumen und Staudenfluren, insbesondere als Lebensraum für Schmetterlinge;
c. Erhaltung und Förderung von artenreichen Hecken und Baumgruppen;
d. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Einzelbäume, Gebü - sche, Ast- und Steinhaufen;
e. Erhaltung und Förderung von naturnah aufgebauten und strukturreichen Waldrändern;
f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Tagfalter und Reptilien.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.039
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent - sprechen;
c. Umbrechen des Bodens ohne Bewilligung;
d. Umwandlung der Mähwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilligung;
e. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
f. Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art abseits der Wege;
g. Campieren sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
h. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
i. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln mit Ausnahme der Ver - tragsfläche mit Hochstammobstbäumen;
k. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf - wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Besucherlen - kung sowie zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Bekämpfung von fremd - ländischen Problemarten.
4 Der Unterhalt bestehender Wege sowie der Betrieb und die Zufahrt zum Ku - gelfang bleiben gewährleistet.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle und der Grundeigentümerin vor - genommen werden.
6 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.039
§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum und der Grundeigentümerin für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Pflege und Unterhalt des Waldrandes erfolgen in Absprache mit dem Amt für Wald. Geplante Waldrandeingriffe sind in die jährliche Planung aufzunehmen.
3 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege und Unterhalt der Landwirt - schaftsflächen wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
§ 5 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 6 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.039
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.09.2016 01.10.2016 Erlass Erstfassung GS 2016.039 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.039
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.09.2016 01.10.2016 Erstfassung GS 2016.039 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.039
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