Verordnung über das Staatsarchiv (271.1)
    CH - SG

    Verordnung über das Staatsarchiv

    Verordnung über das Staatsarchiv vom 26. Juni 1984 (Stand 1. September 1984) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen verordnen: 1

    Art. 1 Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung von Akten im Staatsarchiv sowie in anderen Archiven der staatlichen Behörden und der Staatsverwaltung. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften über die Aufbewahrung von Gerichtsakten. 2

    Art. 2 Archivgut

    a) Bestand
    1 Das Staatsarchiv umfasst das Archivgut: a) der Landvogteien vor 1798; b) des Kantons Säntis und der st.gallischen Teile des Kantons Linth von 1798 bis
    1803; c) der staatlichen Behörden und der Staatsverwaltung seit 1803; d) der Gerichte seit 1798; e) von Institutionen, Organisationen, Familien und Einzelpersonen, soweit das Archivgut für die Geschichte des Kantons von Bedeutung ist und in dessen Eigentum steht oder dem Staatsarchiv zur Aufbewahrung übergeben wird.

    Art. 3 b) Neueingänge

    1 Das Staatsarchiv besorgt die Aufbewahrung der erhaltungswürdigen Akten: a) des Grossen Rates und seiner Kommissionen; b) des Regierungsrates und der von ihm eingesetzten Kommissionen; c) der Staatskanzlei, der Departemente und ihrer Dienststellen einschliesslich der Bezirksämter; d) der Gerichte; e) der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Staates.
    1 In Vollzug ab 1. September 1984.
    2 Vgl. Art. 74 ff. der Gerichtsordnung, sGS 963.2 ; Art. 35 der VV zum StP, sGS 962.11 .

    Art. 4 Archivierungsgrundsätze

    a) Erhaltung des Archivgutes
    1 Akten dürfen nicht vernichtet werden, bevor das Staatsarchiv über ihre Erhal - tungswürdigkeit befunden hat.
    2 Erhaltungswürdige Akten dürfen nicht durch magnetische oder andere be - schränkt haltbare Informationsträger ersetzt werden. Das Staatsarchiv kann Aus - nahmen bewilligen mit der Auflage, dass regelmässig Ausdrucke erstellt werden. Es bestimmt Art und Zeitpunkte.
    3 Behörden, Amtsstellen und Anstalten beseitigen ihre nicht erhaltungswürdigen Akten entsprechend deren Vertraulichkeitsgrad.

    Art. 5 b) Zwischenarchive

    1 Behörden, Amtsstellen und Anstalten, deren Akten das Staatsarchiv aufbewahrt, führen Zwischenarchive. Darin werden die erhaltungswürdigen Akten laufend und nach einem im Einvernehmen mit dem Staatsarchiv erstellten Registraturplan ab - gelegt.
    2 Sie bezeichnen geeignete Beamte oder Angestellte als für die Ordnung im Zwi - schenarchiv verantwortlich.
    3 Die Akten werden so lange im Zwischenarchiv aufbewahrt, als sie laufend benö - tigt werden.

    Art. 6 c) Ablieferung

    1 Behörden, Amtsstellen und Anstalten, deren Akten das Staatsarchiv aufbewahrt, sind zur Ablieferung verpflichtet.
    2 Die Ablieferung erfolgt in Absprache mit dem Staatsarchiv, in der Regel alle zehn Jahre.

    Art. 7 Benützung

    a) im allgemeinen
    1 Das Archivgut steht in erster Linie Behörden, Amtsstellen und Anstalten zur Ver - fügung, deren Akten im Staatsarchiv aufbewahrt werden.
    2 Private können das Archivgut im Lesesaal des Staatsarchivs einsehen.
    3 Für besondere Dienstleistungen können angemessene Gebühren verlangt werden.

    Art. 8 b) Ausleihe

    1 Archivgut kann anderen inländischen Archiven zu wissenschaftlichen Zwecken ausgeliehen werden, wenn die sachgemässe Behandlung gewährleistet ist.
    2 Historisch wertvolle Akten dürfen nicht ausgeliehen werden.

    Art. 9 Sperrfrist

    a) Grundsatz
    1 Nicht veröffentlichte Akten sind während einer Sperrfrist von dreissig Jahren seit ihrer Anfertigung der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
    2 Das Staatsarchiv kann die Sperrfrist verlängern, soweit öffentliche oder schutz - würdige private Interessen es erfordern. Es hört jene Behörde, Amtsstelle oder An - stalt an, welche die Akten abgeliefert hat.

    Art. 10 b) Ausnahmen

    1 Während der Sperrfrist kann im Interesse von Wissenschaft oder Rechtsanwen - dung Einsicht in Akten gewährt werden, wenn der Schutz öffentlicher oder priva - ter Interessen gewährleistet ist.
    2 Akten, an deren Geheimhaltung kein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse besteht, können von der Sperrfrist ausgenommen werden.
    3 Zuständig ist jene Behörde, Amtsstelle oder Anstalt, welche die Akten angefertigt oder abgeliefert hat.

    Art. 11 Organisation

    a) Departement des Innern
    1 Das Departement des Innern vollzieht diese Verordnung.
    2 Es erlässt eine Benützungsordnung für das Staatsarchiv.

    Art. 12 b) Staatsarchiv

    1 Das Staatsarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Sorge für sichere Aufbewahrung, Vollständigkeit und Benützbarkeit des Ar - chivgutes; b) Beratung ablieferungspflichtiger Behörden, Amtsstellen und Anstalten; c) Erlass näherer Weisungen zu den Archivierungsgrundsätzen;
    3
    3 Vgl. Art. 4 bis 6 dieser V.
    d) Erstellen von Dokumentationen für die Mitglieder des Regierungsrates und den Staatsschreiber; e) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Verständnisses für die Geschichte des Kantons.
    2 Es wird vom Staatsarchivar geleitet.

    Art. 13 4

    Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Die Verordnung über das Staatsarchiv vom 31. Januar 1952 5 wird aufgehoben.

    Art. 15 Vollzugsbeginn

    1 Diese Verordnung wird ab 1. September 1984 angewendet.
    4 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
    5 bGS 1, 619; nGS 4, 317 (sGS 271.1).
    * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 19–61 26.06.1984 01.09.1984 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
    26.06.1984 01.09.1984 Erlass Grunderlass 19–61
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