Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Kanton Glarus über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Kanton Glarus über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen vom 28. Januar 2002 (Stand 28. Januar 2002) Die Regierung des Kantons St.Gallen und die Regierung des Kantons Glarus erlassen gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Kinderzulagengesetzes des Kantons St.Gallen vom
11. April 1996
1 und Art. 20 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer des Kantons Glarus vom 12. Mai 1974 als Vereinbarung: 2
Art. 1 Bewilligung
a) Grundsatz
1 Einem Arbeitgeber, dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Vereinbarungs - kanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinbarungskanton be - schäftigten Arbeitnehmer mit der für den Hauptsitz zuständigen Familienaus - gleichskasse abzurechnen.
Art. 2 b) Zuständigkeit
1 Der Vereinbarungskanton, in dem von der Übertragung der Abrechnung betrof - fene Arbeitnehmer beschäftigt sind, erteilt die Bewilligung.
2 Bewilligungsbehörde ist: a) im Kanton Glarus die Familienausgleichskasse des Kantons Glarus; b) im Kanton St.Gallen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.
Art. 3 c) Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt;
1 sGS 371.1 .
2 In Vollzug ab 28. Januar 2002.
b) die Leistungen im Vereinbarungskanton des Hauptsitzes wenigstens den Leis - tungen entsprechen, die der für die Bewilligung zuständige Vereinbarungs - kanton vorschreibt 3 oder wenn sich der Arbeitgeber vorbehaltlos verpflichtet, eine allfällige Differenz zu seinen Lasten zu übernehmen; c) weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse erheblich beeinträchtigt noch arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen verletzt wer - den.
Art. 4 d) Entzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 dieser Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 5 e) Verzicht
1 Der Arbeitgeber kann auf die Bewilligung verzichten.
2 Er reicht die Verzichtserklärung der Bewilligungsbehörde drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahrs ein.
Art. 6 Kündigung
1 Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen.
Art. 7 Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung findet ab Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone Anwendung.
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3 Für den Kanton St.Gallen siehe insbesondere KZG, sGS 371.1 , und KZV, sGS 371.11 .
4 In Vollzug ab 28. Januar 2002.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 37–29 28.01.2002 28.01.2002 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.01.2002 28.01.2002 Erlass Grunderlass 37–29
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