Verordnung zum Geldspielgesetz des Kantons Graubünden
Verordnung zum Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (Geldspielverordnung; VKGS) Vom 15. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
1 ) von der Regierung erlassen am 15. Dezember 2020
1. Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 1 Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
1 Die dem Kanton im Bundesgesetz über Geldspiele 2 ) und im Geldspielgesetz des Kantons Graubünden
3 ) übertragenen Aufgaben nimmt das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) wahr, sofern die Regierung nicht eine andere Be - hörde für zuständig erklärt.
2 Das DJSG ist insbesondere die Ansprechstelle für: a) die Eidgenössische Spielbankenkommission; b) das eidgenössische Koordinationsorgan; c) die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele; d) die interkantonale Geldspielaufsicht; e) das interkantonale Geldspielgericht.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des DJSG nimmt Einsitz in die Fachdirektoren - konferenz Geldspiele.
Art. 2 Kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde
1 Das Amt für Migration und Zivilrecht ist die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbe - hörde.
1) BR 110.100
2) SR 935.51
3) BR 935.500
Art. 3 Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung
1 Das Sozialamt des Kantons Graubünden ist die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung.
2. Spielbanken
Art. 4 Zustimmung zur Erteilung einer Spielbankenkonzession
1 Die Regierung befürwortet den Betrieb einer Spielbank im Kanton Graubünden, wenn: a) die Standortgemeinde den Betrieb einer Spielbank begrüsst. Bei mehreren Ge - suchen entscheidet die Standortgemeinde, welches Gesuch zu unterstützen ist; b) der infrage stehende Spielbankenbetrieb einen hinreichenden Nutzen für die Region erwarten lässt. Bei dieser Beurteilung berücksichtigt die Regierung die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, den Tourismus, die öffentliche Hand, na - mentlich die Steuereinkünfte, die angestammten Betriebe und die Kosten für das Gesundheitswesen.
Art. 5 Übertragung der Steuerveranlagung
1 Die Veranlagung und der Bezug der Spielbankensteuer wird der Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.
3. Kleinspiele
Art. 6 Bewilligungspflichtige Kleinspiele
1. Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
1 Gesuche für kontingentierte Lotterien sind bis Ende November des Vorjahres bei der Aufsichts- und Vollzugsbehörde einzureichen.
2 Die übrigen Gesuche für bewilligungspflichtige Kleinspiele sind mindestens einen Monat vor der geplanten Durchführung bei der Aufsichts- und Vollzugsbehörde ein - zureichen.
Art. 7 2. Inhalt des Gesuchs
1 Das Gesuch um eine Bewilligung für Kleinspiele hat Folgendes zu enthalten: a) Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters unter Beilage des Handelsregisterauszugs oder der Vereinsstatuten; b) Name und Adresse der verantwortlichen Person; c) Angaben über den Einzeleinsatz und die Summe aller Einsätze; d) Anzahl der Gewinne und Angabe der Höhe der Gesamtgewinne; e) Übersicht über das Verhältnis der Veranstaltungskosten und des Reingewinns; f) Beschreibung des Verwendungszwecks des Reingewinns;
g) Datum, Zeit, Dauer und Ort der Durchführung; h) Angaben über die bisherigen Veranstaltungen in der Schweiz und im Jahr.
2 Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 8 3. Durchführung von Kleinspielen
1 Kleinspiele dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Aufsichts- und Vollzugsbe - hörde die erforderliche Bewilligung erteilt hat.
Art. 9 Unterhaltungslotterien
1 Veranstalterinnen und Veranstalter von Unterhaltungslotterien haben bei der Auf - sichts- und Vollzugsbehörde mit der Meldung die Unterlagen gemäss Artikel 7 ein - zureichen.
2 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde stellt keine Bestätigung oder Bewilligung aus.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-063
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-063
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