Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen
                            Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen (WöB)  vom 22. Februar 2022 (Stand 1. April 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Weisung regelt die Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe für die von der  Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und  dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   erfassten Beschaffun  -  gen der Zentralverwaltung und der unselbstständigen kantonalen Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat genehmigt vorgängig Entscheide über die freihändige Vergabe,  den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens bei  Aufträgen mit einem Auftragswert über Fr.  100'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Wettbewerbsverfahren im Sinne von Art.  22 IVöB durchgeführt, be  -  stimmt er das Wettbewerbsprogramm, das unabhängige Expertengremium und die  Moderation des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er entscheidet auf Antrag der Departemente oder der Staatskanzlei über den Aus  -  schluss von Anbietern oder Subunternehmern von künftigen öffentlichen Aufträgen,  die Auferlegung einer Busse oder das Aussprechen einer Verwarnung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1 IVöB.
§ 3 Departemente und Staatskanzlei
                            1  Die Departemente und die Staatskanzlei entscheiden in ihren Aufgabenbereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  über die freihändige Vergabe, den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder  den Abbruch des Verfahrens bei Aufträgen mit einem Auftragswert über  Fr.  50'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  über den Ausschluss vom Vergabeverfahren bei Aufträgen mit einem Auf  -  tragswert über Fr.  50'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  im Wettbewerbsverfahren unabhängig vom Auftragswert auf Antrag des un  -  abhängigen Expertengremiums über die Selektion und den Zuschlag sowie  über den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departemente und die Staatskanzlei können die Verfügungsberechtigung ihrer  Ämter und Anstalten ganz oder teilweise beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  720.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  720.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ämter und unselbstständige kantonale Anstalten
                            1  Die Ämter und unselbstständigen kantonalen Anstalten sind in ihren Aufgabenbe  -  reichen zuständig für die übrigen für die Durchführung der Vergabeverfahren erfor  -  derlichen Handlungen und Entscheide, soweit IVöB, GöB, Verordnung zum Gesetz  über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   oder diese Weisung keine anderen  Zuständigkeiten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots und Ständige Liste
                            1  Ab einem Auftragswert von Fr.  50'000 sind auch im freihändigen Verfahren nach  Möglichkeit drei Angebote einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufträge über Bauleistungen oder der Baubranche nahestehende Dienstleistungen  dürfen ab einem Auftragswert von Fr.  50'000 nur an Anbieterinnen oder Anbieter  vergeben werden, die über ein gültiges Zertifikat gemäss §  1 Abs.  2 VöB verfügen  oder die Belege gemäss §  2 Abs.  2 VöB beigebracht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ablauforganisation
                            1  Im Einladungsverfahren sowie im offenen oder selektiven Verfahren müssen na  -  mentlich folgende Handlungen von mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitar  -  beitern vorgenommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erstellung der Ausschreibungsunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Angebotsöffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Prüfung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bereinigung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Bewertung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im freihändigen Verfahren müssen ab einem Auftragswert von Fr.  50'000 nament  -  lich folgende Handlungen von mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern  vorgenommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Anfrage zur Einreichung eines Angebots
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Entscheid über Auftragsvergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verträge über vergebene Aufträge sind in der Regel in Schriftform abzuschliessen.  Ab einem Auftragswert von Fr.  10'000 ist die Schriftform zwingend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption
                            1  Vorgesetzte weisen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Vergabeverfahren  mitwirken, im Rahmen der jährlichen Mitarbeiterbeurteilung unter Verweis auf die  -  se Weisung darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermei  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  720.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergabestellen sorgen dafür, dass an Vergabeverfahren mit Auftragswerten  von über Fr.  10'000:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitwirken, welche die Unbefangenheits  -  erklärung gemäss Anhang  1 unterzeichnet haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  nur vom Kanton beauftragte Dritte mitwirken, die vor der Einleitung des Ver  -  gabeverfahrens die Unbefangenheitserklärung gemäss Anhang  1 unterzeichnet  haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   unterzeichneten   Unbefangenheitserklärungen   müssen   aufbewahrt   werden  (Art.  49 Abs.  2 IVöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen
                            1  Die Fachstelle ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Beratung der Vergabestellen beim Ausschluss von Anbietern oder Subun  -  ternehmern von künftigen öffentlichen Aufträgen, bei der Auferlegung einer  Busse oder dem Aussprechen einer Verwarnung gemäss Art.  45 Abs.  1 IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Mitteilung an die Wettbewerbskommission bei Verdacht auf unzulässige  Wettbewerbsabreden gemäss Art.  45 Abs.  2 IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Erstellung der Dokumentationen über freihändig vergebene Aufträge ge  -  mäss Art.  21 Abs.  3 IVöB bei Beschaffungen im Staatsvertragsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Erstellung der Protokolle über die Öffnung der Angebote gemäss Art.  37  Abs.  2 IVöB bei Beschaffungen im Staatsvertragsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Erteilung von Zugriffsrechten auf die von Bund und Kantonen betriebene  Internetplattform für öffentliche Beschaffungen und die Freischaltung der ein  -  zelnen Publikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr sind rechtzeitig zum Visum vorzulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Publikationstext und die Ausschreibungsunterlagen für die Ausschreibung  im offenen oder selektiven Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Wettbewerbsprogramm bei Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Entscheide über den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags und den Ab  -  bruch des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Entscheide über den Ausschluss vom Vergabeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  freihändige Vergaben in Anwendung von Art.  21 Abs.  2 IVöB über dem  massgeblichen Schwellenwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann einzelne Stellen ganz oder teilweise von der Visumspflicht befreien, so  -  fern Gewähr für eine vorschriftsgemässe Durchführung der Vergabeverfahren be  -  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Publikationen
                            1  Die Fachstelle bestimmt den Zeitpunkt der Publikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Weisungen über die Mitwirkung der einzelnen Vergabestellen bei der Be  -  reitstellung der zu publizierenden Informationen und die Ablauforganisation erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erfolgt keine Publikation in den Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Sanktionen von Anbieterinnen oder Anbietern
                            1  Die Vergabestellen informieren die Fachstelle unverzüglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Hinweisen auf Sachverhalte, die den Ausschluss von Anbietern oder Su  -  bunternehmern von künftigen öffentlichen Aufträgen, die Auferlegung einer  Busse oder das Aussprechen einer Verwarnung gemäss Art.  45 Abs.  1 IVöB  zur Folge haben könnten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  22.02.2022  01.04.2022  Erstfassung  8/2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   1: Vorlage Unbefangenheitserklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Unbefangenheitserklärung einer/eines Beschaffenden  (im Beschaffungsprojekt [Name Projekt  ])  Bei  meiner  Tätigkeit  im  Rahmen  eines  Beschaffungsverfahrens  vertrete  ich  aus-  schliesslich  die  Interessen  des  Kantons  Thu  rgau.  Sobald  ich  einen  Ausstandsgrund  feststelle, trete ich in den Ausstand.  In  einem  Beschaffungsverfahren  sind  sämtliche  Informationen,  Unterlagen  und  Er-  gebnisse  vor,  während  und  nach  dem  Vergabeverfahren  vertraulich.  Konkret  heisst  dies,  dass  diese  Daten  unberechtigten  Dritten  in  keiner  Art  und  Weise  zugänglich  gemacht und nicht aus den hierfür bestimmten Räumlichkeiten entfernt werden dür-  fen.  Zudem  darf  vor  und  während  des  Vergabeverfahrens  kein  Kontakt  mit  potentiellen  Anbieterinnen  oder  Anbietern  betr  effend  die  fragliche  Beschaffung  stattfinden,  der  die Gleichbehandlung aller Anbietenden gefährden könnte.  Die  Nichteinhaltung  der  oben  aufgeführten  Punkte  kann  für  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter des Kantons eine Verletzung des Amtsgeheimnisses bzw. der Sorgfalts  -  und  Treuepflicht  und  bei  externen  Beauftragten  (z.B.  Ingenieur)  eine  schwere  Ver-  tragsverletzung darstellen.  Schadenersatzforderungen  aus  dem  Verantwortlichkeitsgesetz  (RB  170.3),  die  sich  bei  einer  solchen  Pflichtverletzung  insbesondere  aus  den  verwaltungsinternen  Auf-  wänden  bei  der  ganzen  oder  teilweisen  Wiederholung  des  Vergabeverfahrens  erge-  ben, bleiben vorbehalten.  Ich bestätige, die obigen Ausführungen und Verpflichtungen sowie die nachstehen-  den  Auszüge  aus  den  einschlägigen  Rechtsgrundlagen  zur  Kenntnis  genommen  zu  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     Worddokument abrufbar unter:  https://dbu.tg.ch/public/upload/assets/127873/Vorlage_Unbefangenheitserkl%C3%A4rung_  Anhang_1_W%C3%B6B_f%C3%BCr_Website.doc?fp=  1  Ort und Datum:  ______________________________________  Vorname und Name:  ______________________________________  Organisationseinheit:  ______________________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auszüge  aus  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  das  öffentliche  Beschaf-  fungswesen  (IVöB;  RB  720.3),  dem  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  (VRG; RB 170.1), dem Gesetz über die Vera  ntwortlichkeit (Verantwortlichkeitsge-  setz; RB 170.3) und der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung  des  Staatspersonals  (RSV;  RB  177.112)  sowie  dem  schweizerischen  Strafgesetz-  buch (StGB; SR 311.0)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 IVöB – Ausstand
                            1    Am  Vergabeverfahr  en  dürfen  auf  Seiten  des  Auftraggebers  oder  eines  Experten-  gremiums keine Personen mitwirken, die:  a)  an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;  b)   mit  einem  Anbieter  oder  einem  Mitglied  eines  seiner  Organe  durch  Ehe  oder  eingetragene  Partnerschaft    verbunden  sind  oder  eine  faktische  Lebensgemein-  schaft führen;  c)   mit  einem  Anbieter  oder  einem  Mitglied  eines  seiner  Organe  in  gerader  Linie  oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;  d)   Vertreter eines Anbieters sind od  er für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig  waren; oder  e)   aufgrund  anderer  Umstände  die  für  die  Durchführung  öffentlicher  Beschaffun-  gen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 VRG – Ausstand
                            1   Behörde  nmitglieder und Personen, die v  on Kanton oder Gemeinde gewählt, ange-  stellt oder beauftragt sind, haben von Amtes wegen in Ausstand zu treten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     in  eigenen  Angelegenheiten,  in  denjenigen  ihrer  Ehegatten,  Partner  in  eingetra-  gener  Partnerschaft,  Verlobten,  Verwandten  und  Verschwägerten  bis  und  mit  dem vierten Grad, ihrer Adoptiv  -, Pflege  -   oder Stiefeltern sowie ihrer Adoptiv  -,  Pflege  -   oder Stiefkinder; der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach  Auflösung der Ehe oder der e  ingetragenen Partnerschaft fort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   als  gesetzlicher  Vertreter,  Beistand,  Beirat,  Beauftragter,  Angestellter  oder  als  Organ e  ines am Verfahren Beteiligten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   sofern sie in gleicher Sache in anderer amtlicher Stellung oder als Zeuge, Sach-  verständiger oder bestellter Vertreter gehandelt oder Auftrag gegeben h  aben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   in  Verfahren,  in  denen  sie  ein  persönliches  Interesse  haben  oder  aus  anderen  Gründen befangen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verantwortlichkeitsgesetz – Haftung, Rückgriff
                            1    Die  fehlbare  Person  haftet  für  den  Schaden,  den  sie  dem  Staat  durch  vorsätzliche  oder grobfahrlässige Pflichtverletzung zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 RSV – Treuepflicht
                            1    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen übertragenen Aufgaben persön-  lich zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  sind  zu  treuer,  sorgfältiger  und  wirtschaftlicher  Arbeitsleistung  verpflichtet.  Dabei  haben  sie  die  I  nteressen  des  Kantons  zu  wahren  sowie  alles  zu  unterlassen,  was diese beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 RSV – Amtsgeheimnis
                            1    Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  sind  zur  Verschwiegenheit  über  dienstliche  An-  gelegenheiten  verpflichtet,  die  ihrer  Natur  nach  oder  gemäss  besonderer  Vorschrift  geheim zu halten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 RSV – Ausstandspflicht
                            1    Die  Ausstandspflicht  der  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  richtet  sich,  soweit  keine  anderen  Erlasse  anwendbar  sind,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 RSV – Verbot zur Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
                            1   Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, Geschenke oder andere Vortei-  le, die im Zusammenhang mit ihrer Diensterfüllung stehen oder stehen könnte  n, für  sich  oder  andere  Personen  zu  beanspruchen,  anzunehmen  oder  sich  versprechen  zu  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 314 StGB – Ungetreue Amtsführung
                            Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen  zu  wahrenden  öffentlichen  Interessen  schädi  gen,  um  sich  oder  einem  andern  einen  unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-  ren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbin-  den.