Gebührenreglement der Zentralen Dienste
                            Gebührenreglement  Gebührenreglement der Zentralen Dienste  Vom 4. Februar 2014 (Stand 1. Januar 2020)  Der Bürgerrat der Stadt Basel,  gestützt auf § 41 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes (BüRG) vom 29. April 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie §§ 1 und 4  des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , in Anwendung von Art. 38 des Bun  -  desgesetzes   über   Erwerb   und   Verlust   des   Schweizer   Bürgerrechts   (Bürgerrechtsgesetz,   BüG)  vom  29.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:  I. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ordentliche Einbürgerung
                            1  Im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung erheben die Zentralen Dienste folgende Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  von ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden ab 25 Jahren  aa)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Einzelpersonen  CHF 950  ab)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Ehepaare, eingetragene Paare, Familien, Einzelperson mit Kind oder Kin  -  dern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  von ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden unter 25 Jahren  CHF 700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  von Schweizer Bürgerrechtsbewerbenden  CHF 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Entlassung aus dem Bürgerrecht
                            1  Die Zentralen Dienste erheben folgende Gebühren:  für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht  CHF 50  bei gleichzeitiger Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht  CHF 100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sprachnachweis fide
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zentralen Dienste führen  den Sprachnachweis fide durch. Für diesen Sprachnachweis werden  folgende Teilnahmegebühren erhoben:  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  Teilnahmegebühr beide Teile  CHF 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )  Teilnahmegebühr Sprechen und Verstehen  CHF 170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  Teilnahmegebühr Lesen und Schreiben  CHF 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Rückzug der Anmeldung bis zwei Wochen vor dem Durchführungstermin wird eine Bearbei  -  zum Durchführungstermin erfolgt keine Rückerstattung der Teilnahmegebühren.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  121.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  153.800  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 12. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 16.11.2019)  Eingefügt am 12. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 16.11.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt am 12. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 16.11.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 12. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 16.11.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 12. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 16.11.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt am 12. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 16.11.2019); gilt befristet bis 31. Dezember 2022 (KB 17.02.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung vom 5. Februar 2019, in Kraft seit 18. Februar 2019 (KB 13.02.2018)  Fassung vom 5. Februar 2019, in Kraft seit 18. Februar 2019 (KB 13.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung vom 5. Februar 2019, in Kraft seit 18. Februar 2019 (KB 13.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Fassung vom 5. Februar 2019, in Kraft seit 18. Februar 2019 (KB 13.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Eingefügt am 5. Februar 2019, in Kraft seit 18. Februar 2019 (KB 13.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung vom 5. Februar 2019, in Kraft seit 18. Februar 2019 (KB 13.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebührenreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a
                            16  )  Kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zentralen Dienste erheben folgende Gebühren:  Kompaktkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einzelperson CHF 120
2. Ehepaar/Familie CHF 180
                            Fit für Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einzelperson CHF 200
2. Ehepaar/Familie CHF 300
                            Politische Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einzelperson CHF 80
2. Ehepaar/Familie CHF 120
§ 4 Vorauszahlungspflicht
                            1  Die in diesem Reglement genannten Gebühren für die ordentliche Einbürgerung und den Sprach  -  nachweis fide sind im Voraus zu bezahlen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Weitere Gebühren
                            1  Es werden folgende weitere Gebühren erhoben für:  jede zusätzliche Vorladung vor die Einbürgerungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                1. infolge Rückstellung von Gesuchen ausländischer Bürgerrechtsbewerben -
                            den über 25 Jahren  CHF 450
                        
                        
                    
                    
                    
                2. infolge Rückstellung von Gesuchen ausländischer Bürgerrechtsbewerben -
                            den unter 25 Jahren  CHF 300
                        
                        
                    
                    
                    
                3. infolge Fernbleiben ohne triftigen Grund oder ohne vorherige Abmeldung CHF 300
                            die zusätzliche Schulung durch Organe der Bürgergemeinde  CHF 100  die Beschaffung der von Bewerbenden mit Schweizer Bürgerrecht im Hin  -  blick auf das Einbürgerungsverfahren neu beizubringender Dokumente in  deren Auftrag (und auf deren Kosten) durch die Bürgergemeinde (fakultativ)  CHF 100  weiteren, über das ordentliche Verfahren hinausgehenden Aufwand  CHF 100  die Ausfertigung einer Bürgerrechtsbescheinigung  CHF 30  II. Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gebühren für Ehepaare und Elternteile mit/ohne Kinder
                            1  Die Gebühren werden bei Gesuchen um gemeinsame Einbürgerung oder Entlassung für Ehepaare  bzw. für Eltern(-teile) mit ihren einbezogenen Kindern einmal pro Gesuch erhoben.  III. Gebührenrückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gebührenrückerstattung
                            1  Wird das Einbürgerungsgesuch von der oder dem Gesuchstellenden zurückgezogen, wird folgender  Betrag zurückerstattet:  bei ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden über 25 Jahren  CHF 450  bei ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden unter 25 Jahren  CHF 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Eingefügt am 19. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 09.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung vom 5. Februar 2019, in Kraft seit 18. Februar 2019 (KB 13.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebührenreglement  IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Übergangsbestimmung
                            1  Für die Bearbeitung von Gesuchen für die vollständige/teilweise Befreiung vom Sprachtest, die vor  der Wirksamkeit dieses Reglements eingereicht worden sind, gilt noch das Gebührenreglement der  Zentralen Dienste vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            18  )  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren für die ordentliche Einbürgerung gemäss § 1 gelten für alle Gesuche, die ab dem 1. Ja  -  nuar 2020 bei der Bürgergemeinde eingehen.  Schlussbestimmung  Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Auf den gleichen Zeitpunkt wird das  Gebührenreglement der Zentralen Dienste vom 26. Juni 2012 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Eingefügt am 12. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 16.11.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Wirksam seit dem 25. 4. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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