Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (811.12)
CH - SO

Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz

Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) Vom 30. April 2019 (Stand 1. Oktober 2023) der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 8 Absatz 4, 15 Absatz 4, 18 Absatz 3, 21 Absatz 3 und 66 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 19. Dezember 2018 1 ) beschliesst:

1. Zuständigkeit

§ 1 Departement

1 Das für die kantonalen Aufgaben im Bereich des öffentlichen Gesund - heitswesens zuständige Departement ist das Departement des Innern.

§ 2 Gesundheitsamt

1 Das Gesundheitsamt ist das für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens zuständige Amt des Departements des In - nern.

2. Berufe des Gesundheitswesens

2.1. Bewilligungs- und Meldeverfahren

§ 3 Bewilligungspflicht

1 Das Gesundheitsamt veröffentlicht eine Liste sämtlicher bewilligungs - pflichtiger Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens und sorgt für de - ren laufende Aktualisierung.
2 Es prüft stichprobenweise, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch er - füllt sind.
3 Einer Berufsausübungsbewilligung gemäss § 8 GesG 2 ) bedarf ebenfalls, wer in eigener fachlicher Verantwortung mittels Telekommunikation me - dizinische Ferndienstleistungen: a) unabhängig vom Aufenthaltsort der Patienten und Patientinnen vom Kanton Solothurn aus erbringt;
1) BGS 811.11 .
2) BGS 811.11 . GS 2019, 8
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b) von einem Standort ausserhalb des Kantons Solothurn anbietet und die betreffenden Ferndienstleistungen an einer Verkaufsstelle oder in einer Einrichtung im Kanton Solothurn erbringt.

§ 4 Bewilligungsgesuch

1 Das Bewilligungsgesuch ist spätestens drei Monate vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit beim Gesundheitsamt einzureichen.
2 Dem Gesuch sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen: a) Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspensum; b) Nachweis der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die betreffende Tätigkeit, insbesondere Diplome, Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel; c) tabellarischer Lebenslauf; d) Nachweis des Vorhandenseins der zur Berufsausübung erforderli - chen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparaturen; e) aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister; bei Personen, die noch nicht seit fünf Jahren in der Schweiz leben, ist ein Auszug aus dem Strafregister des Herkunftslandes erforderlich; f) aktueller Betreibungsregisterauszug; g) aktuelle Bestätigung der Aufsichtsbehörde am letzten Arbeitsort, dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter of good standing); h) Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung.
3 Inhaber und Inhaberinnen eines ausländischen Diploms oder Ausbildungs - abschlusses haben auf Verlangen zusätzlich folgende Unterlagen einzurei - chen: a) Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deut - schen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen euro - päischen Referenzrahmen für Sprachen; b) beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
4 Das Gesundheitsamt kann: a) weitere Unterlagen und Angaben verlangen, insbesondere ein sich über den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Berufsausübung äusserndes Arztzeugnis; b) Richtlinien betreffend die einzureichenden Gesuchsunterlagen erlas - sen.

§ 5 Anerkennung von Berufsausübungsbewilligungen anderer Kanto -

ne
1 Sofern die meldende Person bereits über eine Berufsausübungsbewilli - gung eines anderen Kantons verfügt, wird die betreffende Bewilligung ge - mäss dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995 1 ) anerkannt. Mit der Meldung sind insbeson - dere folgende Unterlagen einzureichen: a) Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspensum;
1) SR 943.02 .
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b) gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons; c) aktuelle Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, dass die Be - rufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter of good standing); d) Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deut - schen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen euro - päischen Referenzrahmen für Sprachen, sofern die gesuchstellende Person über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, die zur Tätig - keit in der französisch- oder italienischsprachigen Region berechtigt oder der bewilligende Kanton die Beherrschung der deutschen Spra - che nicht geprüft hat; e) Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung; f) beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
2 Das Gesundheitsamt kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben verlangen, insbesondere ein sich über den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Berufsausübung äusserndes Arztzeugnis.
3 Es teilt der gesuchstellenden Person namens des Departements des In - nern mittels Verfügung schriftlich mit, ob diese die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung vorliegt.

§ 6 90-Tage-Dienstleistungserbringende

1 Meldungen für 90-Tage-Dienstleistungserbringende, die über eine Berufs - ausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfügen, sind dem Gesund - heitsamt rechtzeitig einzureichen. Mit der Meldung sind insbesondere fol - gende Unterlagen einzureichen: a) Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme, voraussichtliche Dauer der Tätigkeit und Arbeitspensum; b) gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons; c) aktuelle Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, dass die Be - rufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter of good standing); d) Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung.
2 Bei ausländischen Dienstleistungserbringenden sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufs - qualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in re - glementierten Berufen (BGMD) vom 14. Dezember 2012 1 ) sowie die Arti - kel 10 Absatz 2, Artikel 11 und Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4 der Verord - nung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikatio - nen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (VMD) vom 26. Juni 2013 2 ) sinngemäss anwendbar. Mit der Mel - dung sind zusätzlich insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: a) Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deut - schen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen euro - päischen Referenzrahmen für Sprachen; b) beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
1) SR 935.01 .
2) SR 935.011 .
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3 Das Gesundheitsamt kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben verlangen, insbesondere ein sich über den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Berufsausübung äusserndes Arztzeugnis.
4 Die Meldung hat für jedes Kalenderjahr neu zu erfolgen.
5 Das Gesundheitsamt teilt der meldepflichtigen Person namens des Depar - tements des Innern mittels Verfügung schriftlich mit, ob diese die betref - fende Tätigkeit aufnehmen darf. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung vorliegt.

§ 7 Auskunfts- und Meldepflicht im Bereich der bewilligungsfreien

Tätigkeiten
1 Inhaber und Inhaberinnen eines Zertifikats der Organisation der Arbeits - welt Alternativmedizin Schweiz (OdA AM) dürfen bis zum Erwerb des eid - genössischen Diploms im Bereich der Naturheilkunde eine bewilligungs - freie Tätigkeit gemäss § 10 GesG 1 ) ausüben, sofern sie im Rahmen eines ak - kreditierten Mentorats begleitet und betreut werden.
2 Folgende Tätigkeiten unterstehen nicht der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss § 10 GesG 2 ) : a) Gesundheits- und Sportmassage; b) Gymnastik und unbedenkliche physikalische Anwendungen bei ge - sunden Personen; c) äussere, ungefährliche Behandlungen zu kosmetischen Zwecken; d) psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesun - der Personen.
3 Mit der Meldung sind insbesondere ein Beschrieb des bisherigen und des vorgesehenen Tätigkeitsbereichs einzureichen sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspen - sum zu machen.
4 Das Gesundheitsamt teilt der auskunfts- und meldepflichtigen Person na - mens des Departements des Innern mittels Verfügung schriftlich mit, ob diese die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf, und kann Einschränkun - gen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie weitere Auflagen und Bedingungen vorsehen. Die betreffende Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung vorliegt.

§ 8 Fachliche Voraussetzungen

1 Für folgende Tätigkeiten richten sich die fachlichen Voraussetzungen ab - schliessend nach dem Bundesrecht: a) Medizinalberufe gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni
2006 3 ) ; b) Psychologieberufe gemäss dem Bundesgesetz über die Psychologie - berufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) vom 18. März 2011 4 ) ; c) Gesundheitsberufe gemäss dem Bundesgesetz über die Gesundheits - berufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) vom 30. September 2016 5 ) .
1) BGS 811.11 .
2) BGS 811.11 .
3) SR 811.11 .
4) SR 935.81 .
5) SR 811.21 .
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2 Für Tätigkeiten, die zur Erbringung von Leistungen zulasten der obligato - rischen Krankenpflegeversicherung berechtigen, richten sich die fachlichen Voraussetzungen nach den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzge - bung. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften eidgenössischer Er - lasse oder interkantonaler Vereinbarungen sowie besondere kantonale Vorschriften.
3 Für die im Anhang der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerken - nung von Ausbildungsabschlüssen (IKV) vom 18. Februar 1993 1 ) aufgeführ - ten Tätigkeiten richten sich die fachlichen Voraussetzungen nach den Vor - gaben der dort genannten Ausbildungsgänge.

2.2. Stellvertretung und Berufsausübung unter fachlicher

Verantwortung

§ 9 Stellvertretung

1 Die Stellvertretung durch eine Person, die nicht bereits - ausübungsbewilligung des Kantons Solothurn oder eines anderen Kantons verfügt, ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. *
1bis Erfolgt die Stellvertretung durch angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung im Sinne von § 10 Absatz 1, ist sie während einer Abwesen - heit von bis zu höchstens 90 Arbeitstagen pro Jahr ohne Bewilligung zuläs - sig. *
2 Erfolgt die Stellvertretung durch eine Person, die bereits über eine Be - rufsausübungsbewilligung des Kantons Solothurn oder eines anderen Kantons verfügt, genügt eine Meldung an das Gesundheitsamt mit den Angaben über die Personalien und die Zeitdauer der Vertretung. Bei Perso - nen mit einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons ist zu - sätzlich die betreffende Bewilligung einzureichen.
3 ... *

§ 10 Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung

1 Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung haben grundsätz - lich die Voraussetzungen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zu erfüllen. *
1bis Ärzte und Ärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen, die sich zwecks Weiterbildung anstellen lassen, haben lediglich die Voraussetzungen nach den Artikeln 15 und 36 Absätze 1 und 3 MedBG 2 ) zu erfüllen. *
1ter Liegen wichtige Gründe vor, kann das Gesundheitsamt namens des De - partements des Innern ausnahmsweise die Anstellung von Personen, die einen universitären Medizinalberuf unter fachlicher Aufsicht ausüben möchten und über ein nicht anerkennbares ausländisches, im Medizinalbe - ruferegister eingetragenes Diplom verfügen, befristet und unter Auflagen bewilligen. *
1quater Für folgende angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung ist ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis ausreichend: * a) Augenoptiker und Augenoptikerinnen; b) Drogisten und Drogistinnen;
1) BGS 411.251 .
2) SR 811.11 .
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c) Podologen und Podologinnen, sofern sie keine Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen.
2 Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen sind vor der Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung verpflich - tet, eingehend zu prüfen, ob diese: a) die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen; b) Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten; c) die deutsche Sprache beherrschen; d) nicht mit einem unbefristeten oder einem befristeten, noch in Vollzug stehenden Berufsausübungsverbot sanktioniert worden sind.
3 Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre angestellten Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung ordnungsgemäss in ihre Berufshaftpflichtversiche - rung miteingeschlossen werden.
4 Die Anstellungen gemäss § 15 Absatz 3 GesG 1 ) haben sich für Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiroprak - torinnen, Apotheker und Apothekerinnen sowie Tierärzte und Tierärztin - nen auf höchstens 4 Stellen und 200 Stellenprozente und für die übrigen Tätigkeiten auf höchstens 8 Stellen und 400 Stellenprozente zu beschrän - ken. *
5 ... *
6 ... *
7 ... *

§ 11 Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen sowie

Pharma-Assistenten und Pharma-Assistentinnen *
1 Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen sowie Pharma- Assistenten und Pharma-Assistentinnen üben ihre Tätigkeit unter der fach - lichen Verantwortung von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahn - ärztinnen sowie Tierärzten und Tierärztinnen oder von Apothekern und Apothekerinnen mit einer Berufsausübungsbewilligung aus. *
2 Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einem eid - genössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten Ausweis.
3 Die gemäss Absatz 1 verantwortlichen Personen sind berechtigt, einzelne Verrichtungen an die Assistenten und Assistentinnen zu delegieren, sofern diese aufgrund ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie allenfalls er - gänzenden Sachkundenachweisen über die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. *

§ 12 Praktikanten und Praktikantinnen

1 Praktikanten und Praktikantinnen mit einer Tätigkeit im Bereich der uni - versitären Medizinalberufe und der Psychologieberufe dürfen beschäftigt werden, sofern diese an einer eidgenössischen oder an einer gleichwerti - gen ausländischen Hochschule einen Bachelorabschluss erlangt haben und für den betreffenden Masterstudiengang immatrikuliert sind.
1) BGS 811.11 .
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2 Praktikanten und Praktikantinnen mit einer Tätigkeit in den übrigen Be - reichen des Gesundheitswesens dürfen beschäftigt werden, sofern diese die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, um im betreffen - den Sektor tätig zu sein.
3 Praktikanten und Praktikantinnen bedürfen für die Vornahme von bewil - ligungspflichtigen Tätigkeiten der ständigen Aufsicht durch die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen.

2.3. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung

§ 13 Meldepflichten *

1 Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen melden dem Gesundheitsamt insbesondere folgende Tatsachen und Änderungen unverzüglich: * a) die Aufnahme und die Verlegung der Tätigkeit unter Angabe des Standortes; b) * die Änderung des Arbeitspensums, des relevanten Fachgebietes, der Personalien, der Praxisadresse und der Wohnadresse; c) * die Aufgabe der Tätigkeit; d) * den Beginn und das Ende allfälliger Stellvertretungen gemäss § 9; e) * die Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung ge - mäss § 10, einschliesslich Arbeitspensum, Beschäftigungsdauer und relevantes Fachgebiet, sowie die Änderung und die Beendigung sol - cher Anstellungsverhältnisse.
1bis Die Meldepflichten nach Absatz 1 gelten sinngemäss für bewilligungs - pflichtige Einrichtungen und Organisationen, die als ambulante Leistungs - erbringer zulasten der obligatorischen Krankenversicherung tätig sind. *
2 Für die übrigen bewilligungspflichtigen Einrichtungen des Gesundheits - wesens sowie für Personen, die gemäss § 10 GesG 1 ) gegenüber dem Ge - sundheitsamt auskunfts- und meldepflichtig sind, gelten die Meldepflich - ten nach Absatz 1 Buchstaben a-c sinngemäss. *

§ 14 Führung von Zweigpraxen

1 Ärzten und Ärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Zahnärz - ten und Zahnärztinnen sowie Tierärzten und Tierärztinnen ist es untersagt, eine Zweigpraxis durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin füh - ren zu lassen.
2 Unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht des Inhabers oder der Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung stehende, angestell - te Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung dürfen in einer Zweigpraxis nur während der Anwesenheit des Bewilligungsinhabers oder der Bewilli - gungsinhaberin beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben übliche Abwe - senheiten, wie insbesondere Krankheit oder Ferienabwesenheit.

§ 15 Aufbewahrungsfrist

1 Die Aufbewahrungsfrist beträgt 20 Jahre, sofern gemäss Bundesrecht kei - ne längeren Aufbewahrungsfristen gelten.
1) BGS 811.11 .
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2 Im Interesse des Patienten oder der Patientin sowie zu Forschungszwe - cken kann eine Patientendokumentation während maximal 30 Jahren auf - bewahrt werden.
3 Bei Einrichtungen des Gesundheitswesens mit öffentlichen Aufgaben ist aus den in Absatz 2 genannten Gründen und nach vorgängiger Absprache mit dem zuständigen Archiv eine Verlängerung der Aufbewahrungs - frist auf 50 Jahre möglich.

§ 16 Umgang mit Patientendokumentationen bei Berufsaufgabe

1 Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, sind verpflichtet, ihre vorübergehende oder endgültige Berufsaufgabe ih - ren Patienten und Patientinnen mitzuteilen.
2 Im Rahmen der Mitteilung gemäss Absatz 1 hat ein Hinweis auf die Wahl - möglichkeit der Patienten und Patientinnen zu erfolgen, dass die betref - fenden Patientendokumentationen: a) diesen zu übergeben sind; b) an eine von den Patienten und Patientinnen bezeichnete Person, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, zu über - mitteln sind.
3 Sofern keine Übergabe gemäss Absatz 2 erfolgen kann, ist die dokumen - tationspflichtige Person verpflichtet, die Patientendokumentationen sel - ber zu archivieren und zugänglich zu halten. Dabei sind die entsprechen - den Sorgfaltspflichten und Aufbewahrungsfristen zu beachten.
4 Falls eine private Archivierung nicht möglich ist, hat die Übergabe der Pa - tientendokumentationen an eine geeignete Person, Einrichtung oder In - stitution zu erfolgen, welche die Zugänglichkeit der Patientendokumenta - tionen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses für die Dauer der Aufbe - wahrungspflicht sicherstellt. Die betreffenden Kosten trägt die dokumen - tationspflichtige Person, die ihre Berufstätigkeit aufgibt.
5 Übergaben von Patientendokumentationen gemäss Absatz 4 sind dem Gesundheitsamt vorgängig zu melden. Dieses kann namens des Departe - ments des Innern eine andere Form der Aufbewahrung anordnen, sofern die gewählte Person, Einrichtung oder Institution den Anforderungen nicht genügt.

§ 17 Umgang mit Patientendokumentationen im Todesfall

1 Stirbt die dokumentationspflichtige Person, sind die Patientendokumen - tationen den Patienten und Patientinnen oder der von diesen bezeichne - ten Person, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, zu übergeben.
2 Sofern keine Übergabe gemäss Absatz 1 erfolgen kann, sind die Erben und Erbinnen der verstorbenen dokumentationspflichtigen Person ver - pflichtet, die Patientendokumentationen an eine geeignete Person, Ein - richtung oder Institution zu übergeben, welche die Zugänglichkeit der Pa - tientendokumentationen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses für die Dauer der Aufbewahrungspflicht sicherstellt. Die betreffenden Kosten tra - gen die Erben und Erbinnen der verstorbenen dokumentationspflichtigen Person.
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3 Falls auch ein Vorgehen gemäss Absatz 2 nicht möglich ist, ist die Patien - tendokumentation dem Gesundheitsamt zu übergeben, welches die erfor - derlichen Schritte in die Wege leitet. Die entsprechenden Sorgfaltspflich - ten und Aufbewahrungsfristen sind zu beachten.
4 Die dem Gesundheitsamt gemäss Absatz 3 entstehenden Kosten werden dem Nachlass der verstorbenen, dokumentationspflichtigen Person belas - tet.

§ 18 Werbung und Bekanntmachung

1 Bei Bekanntmachungen sind die in eigener fachlicher Verantwortung tä - tigen Personen namentlich zu nennen.
2 Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden.
3 Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialist oder Spezialistin sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezialpraxis für eine be - stimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen oder eidgenössisch an - erkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbildungsti - tel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands voraus.
4 Hinweise auf besondere Fachkenntnisse bedingen den Nachweis über - durchschnittlicher theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten in diesen Fachbereichen.

§ 19 Notfalldienst

1 Die einzelnen Notfalldienste können in Einheiten eingeteilt und nach Dauer, Tages- oder Nachtzeit, Wochentag und weiteren Kriterien ange - messen gewichtet werden.
2 Die Einnahmen aus der Ersatzabgabe sind zweckgebunden und müssen für die Sicherstellung des Notfalldienstes verwendet werden. Dies beinhal - tet auch die Kosten für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit der Organisation des Notfalldienstes.
3 Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und bewilligungspflichtige Einrichtungen des Gesundheitswesens übermit - teln den kantonalen Berufsorganisationen auf Anfrage hin umgehend die für die Organisation des Notfalldienstes erforderlichen Daten betreffend Anzahl, Arbeitspensum und Beschäftigungsdauer der von ihnen angestell - ten Ärzte und Ärztinnen sowie Zahnärzte und Zahnärztinnen.
4 Folgende Notfalldienstreglemente der kantonalen Berufsverbände, wel - che in geeigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen sind, werden für verbindlich erklärt: * a) Reglement der Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons So - lothurn (GAeSO) über den ärztlichen Notfalldienst im Kanton Solo - thurn (NFDR) in der Fassung vom 4. Juni 2020; b) Reglement der Zahnärztegesellschaft des Kantons Solothurn (SSO- Solothurn) für den organisierten Notfalldienst in der Fassung vom

30. Dezember 2020.

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§ 20 besondere Berufspflichten im Bereich mittels Telekommunikation

erbrachter medizinischer Ferndienstleistungen
1 Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen gemäss § 3 Absatz 3 haben namentlich folgende, besondere Berufspflichten: a) erhöhte Sorgfaltspflichten bezüglich der Durchführung der Ana - mnese und der damit einhergehenden Fragepflicht sowie betreffend die Aufklärung der Patienten und Patientinnen; b) persönliche Untersuchung der Patienten und Patientinnen oder, so - fern notwendig, deren Überweisung an einen Spezialisten oder eine Spezialistin oder in eine geeignete medizinische Einrichtung, sofern dies im konkreten Einzelfall angezeigt ist; c) Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, welche die besonde - ren Risiken von mittels Telekommunikation erbrachten, medizini - schen Ferndienstleistungen abdeckt.

3. Einrichtungen des Gesundheitswesens

§ 21 Bewilligungspflicht

1 Das Gesundheitsamt veröffentlicht eine Liste sämtlicher bewilligungs - pflichtiger Einrichtungen des Gesundheitswesens und sorgt für deren lau - fende Aktualisierung.
2 Die Bewilligung wird auf die gesamtverantwortliche Leitungsperson und auf die bezeichnete Einrichtung ausgestellt. Bei verschiedenen Standorten sind separate Bewilligungen erforderlich.
3 Das Gesundheitsamt prüft stichprobenweise, ob die Bewilligungsvoraus - setzungen noch erfüllt sind.
4 Im Übrigen ist betreffend die Anerkennung von Betriebsbewilligungen anderer Kantone § 5 sinngemäss anwendbar.
5 Folgende Einrichtungen des Gesundheitswesens bedürfen ebenfalls einer Betriebsbewilligung gemäss § 21 GesG 1 ) : a) Einrichtungen, die mittels Telekommunikation medizinische Fern - dienstleistungen:

1. unabhängig vom Aufenthaltsort der Patienten und Patientin -

nen vom Kanton Solothurn aus erbringen;

2. von einem Standort ausserhalb des Kantons Solothurn anbie -

ten und die betreffenden Ferndienstleistungen an einer Ver - kaufsstelle oder in einer Einrichtung im Kanton Solothurn er - bringen; b) Einrichtungen, die der Behandlung durch Zahnärzte und Zahnärztin - nen oder Tierärzte und Tierärztinnen dienen.
6 Betreffend die besonderen Berufspflichten im Bereich mittels Telekom - munikation erbrachter, medizinischer Ferndienstleistungen ist § 20 sinnge - mäss anwendbar.

§ 22 Bewilligungsgesuch

1 Das Bewilligungsgesuch ist spätestens drei Monate vor der Betriebsauf - nahme beim Gesundheitsamt einzureichen.
1) BGS 811.11 .
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2 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen: a) Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben zu Ort der Tätigkeit und Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme mitsamt Betriebs- und Leis - tungskonzept; b) die Berufsausübungsbewilligung der gesamtverantwortlichen Lei - tungsperson; c) der Nachweis des Vorhandenseins der zum Betrieb der betreffenden Einrichtung erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ap - paraturen mitsamt den erforderlichen Übersichtsplänen; d) der Nachweis über den Einsatz von fachlich hinreichend ausgebilde - tem Personal in einer der Art und Grösse sowie dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Einrichtung entsprechenden Anzahl; e) der Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversiche - rung, welche die mit dem Betrieb der betreffenden Einrichtung ver - bundenen Risiken in hinreichender Weise abdeckt, es sei denn, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung untersteht dem Staatshaf - tungsrecht; f) allfällige Betriebsbewilligungen oder Berufsausübungsbewilligun - gen anderer Kantone sowie eine aktuelle Bestätigung der zuständi - gen Aufsichtsbehörden, dass der Betrieb der Einrichtung bzw. die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter of good standing); g) der Nachweis, dass sämtliche gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzun - gen erfüllt sind.
3 Das Gesundheitsamt kann: a) weitere Unterlagen und Angaben verlangen; b) Richtlinien betreffend die einzureichenden Gesuchsunterlagen erlas - sen.

§ 22 bis * Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung

1 Die Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung richtet sich sinngemäss nach § 10 Absätze 1-3.

§ 23 Betriebsführung

1 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson gewährleistet eine vorschrifts - gemässe Führung der Einrichtung und die ausschliessliche Erbringung von Dienstleistungen durch Personen, die über die dafür erforderlichen fachli - chen Voraussetzungen verfügen.
2 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat die Einrichtung persönlich zu führen und muss während den Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Ihr Beschäftigungsgrad hat einem Umfang zu entsprechen, der für die sachgerechte Wahrnehmung der fachtechnischen Verantwortung und der damit verbundenen Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Bei längerer Abwe - senheit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson ist die Anwesenheit der als Stellvertreter oder Stellvertreterin bezeichneten Person erforder - lich.
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§ 24 Besondere Bewilligungsvoraussetzungen für Krankentransport-

und Rettungsunternehmen
1 Krankentransport- und Rettungsunternehmen wird die Betriebsbewilli - gung erteilt, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 22 GesG 1 ) folgende Anforderungen erfüllen: a) * Anerkennung durch den Interverband für Rettungswesen (IVR); b) Bezeichnung einer für die medizinischen Belange gesamtverant - wortlichen Leitungsperson; c) Gewährleistung der freien Arzt- und Spitalwahl.
1bis Sofern die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt sind und eine provisorische Anerkennung durch den IVR vorliegt, erteilt das Gesundheitsamt namens des Departements des Innern eine befristete Betriebsbewilligung und ordnet den provisorischen Anschluss an die kanto - nale Alarmzentrale an. *
2 Sofern die Betriebsbewilligung auf die Durchführung von Sekundärtrans - porten beschränkt werden soll, genügt anstelle einer Anerkennung durch den IVR ein von Letzterem verfasster Expertenbericht, welcher bestätigt, dass das Krankentransport- und Rettungsunternehmen: a) über fachlich hinreichend ausgebildetes Personal in einer der Art und Grösse der betreffenden Einrichtung entsprechenden Anzahl verfügt; b) seine Koordinaten bei der kantonalen Alarmzentrale hinterlegt hat.

§ 25 Richtlinien

1 Das Gesundheitsamt kann für einzelne Einrichtungen des Gesundheitswe - sens Richtlinien, insbesondere betreffend die Qualität, erlassen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen näher umschreiben.

4. Rechte und Pflichten der Patienten und

Patientinnen

§ 26 Besondere Patientenrechte und -pflichten für stationäre und teil -

stationäre Einrichtungen
1 Alle Patienten und Patientinnen sind berechtigt, innerhalb der allgemei - nen oder im Einzelfall festgelegten Zeiten Besuche zu empfangen. Die Er - ziehungsberechtigten dürfen ihre Kinder jederzeit besuchen, sofern der Spitalbetrieb dadurch nicht übermässig beeinträchtigt wird. Patienten und Patientinnen können Besuche ablehnen.
2 Alle Patienten und Patientinnen können im Rahmen der Hausordnung seelsorgerische Betreuung in Anspruch nehmen, wobei in Sozial- und Här - tefällen die Zusammenarbeit mit den bestehenden Sozial- und Fürsorge - einrichtungen sicherzustellen ist.
3 Alle eintretenden Patienten und Patientinnen bzw. deren Vertreter oder Vertreterinnen und Angehörigen sind in geeigneter und verständlicher Art und Weise über den Betrieb, die Hausordnung sowie ihre Rechte und Pflichten zu informieren.
1) BGS 811.11 .
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§ 27 Transplantation

1 Die Solothurner Spitäler AG (soH) ist die kantonale Koordinationsstelle gemäss Artikel 56 des Bundesgesetzes über die Transplantation von Orga - nen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 2004 1 ) . Das Gesundheitsamt regelt die erforderlichen Fort- und Weiterbildungs - programme.
2 Gesuche um Zustimmung gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i des Transplantationsgesetzes 2 ) sind zusammen mit dem Nachweis der Ausnah - mevoraussetzungen bei der Ethikkommission einzureichen.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28 Übergangsbestimmungen

1 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben gültig. Ihr Inhalt richtet sich nach geltendem Recht. Fallen die Bewilli - gungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Recht strenger aus, so müs - sen diese nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt sein, ansonsten die betreffenden Bewilligungen erlö - schen. RRB Nr. 2019/720 vom 30. April 2019. Die Einspruchsfrist ist am 1. Juli 2019 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2019. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 2019.
1) SR 810.21 .
2) SR 810.21 .
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

16.03.2021 01.06.2021 § 19 Abs. 4 eingefügt GS 2021, 11

06.06.2023 01.10.2023 § 9 Abs. 1 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 9 Abs. 1

bis eingefügt GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 9 Abs. 3 aufgehoben GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 10 Abs. 1 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 10 Abs. 1

bis eingefügt GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 10 Abs. 1

ter eingefügt GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 10 Abs. 1

quater eingefügt GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 10 Abs. 4 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 10 Abs. 5 aufgehoben GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 10 Abs. 6 aufgehoben GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 10 Abs. 7 aufgehoben GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 11 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 11 Abs. 1 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 11 Abs. 3 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 13 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 13 Abs. 1 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 13 Abs. 1, b) geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 13 Abs. 1, c) geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 13 Abs. 1, d) eingefügt GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 13 Abs. 1, e) eingefügt GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 13 Abs. 1

bis eingefügt GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 13 Abs. 2 geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 22

bis eingefügt GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 24 Abs. 1, a) geändert GS 2023, 20

06.06.2023 01.10.2023 § 24 Abs. 1

bis eingefügt GS 2023, 20
14
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 9 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 9 Abs. 1

bis

06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

§ 9 Abs. 3 06.06.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023, 20

§ 10 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 10 Abs. 1

bis

06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

§ 10 Abs. 1

ter

06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

§ 10 Abs. 1

quater

06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

§ 10 Abs. 4 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 10 Abs. 5 06.06.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023, 20

§ 10 Abs. 6 06.06.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023, 20

§ 10 Abs. 7 06.06.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023, 20

§ 11 06.06.2023 01.10.2023 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 20

§ 11 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 11 Abs. 3 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 13 06.06.2023 01.10.2023 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 20

§ 13 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 13 Abs. 1, b) 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 13 Abs. 1, c) 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 13 Abs. 1, d) 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

§ 13 Abs. 1, e) 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

§ 13 Abs. 1

bis

06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

§ 13 Abs. 2 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 19 Abs. 4 16.03.2021 01.06.2021 eingefügt GS 2021, 11

§ 22

bis

06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

§ 24 Abs. 1, a) 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20

§ 24 Abs. 1

bis

06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20

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