Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (724.910)
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Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes

Öffentlicher Raum Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) Vom 1. November 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 50 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. Oktober
2013
1 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P211047 , beschliesst

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken sowie die Gebühren für die damit zusammenhängenden Verfahren und Tätigkeiten der Verwaltung.
2 Vorbehalten bleiben spezielle Gebührenvorschriften betreffend die Nutzung des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken.

§ 2 Verhältnis zu den Gemeinden Bettingen und Riehen

1 Die Gemeinden Bettingen und Riehen bestimmen die Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken in ihrem Gemeindegebiet selber.
2 Soweit die Gemeinden Bettingen und Riehen eigene Vorschriften im Sinn von Abs. 1 erlassen, gelten diese auch für Kantonsstrassen in den Gemeindegebieten.
3 Machen die Gemeinden Bettingen und Riehen von ihrer Regelungskompetenz keinen Gebrauch, gel - ten die Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem gesamten Gemeindegebiet.

§ 3 Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner

1 Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer als Gesuchstellerin oder Gesuchsteller die Nutzung des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken beantragt oder als Nutzerin oder Nutzer hätte beantragen müssen.
2 Keine Nutzungsgebühren gemäss dieser Verordnung schuldet, wer gesetzlich von der Zahlung von Nutzungsgebühren befreit ist oder gestützt auf spezialgesetzliche Grundlagen Nutzungs- oder Konzes - sionsgebühren bezahlt. Die Erhebung von Bearbeitungsgebühren bleibt auch in diesen Fällen vorbe - halten.
3 Wird in der Verfügung nichts anderes festgelegt, haften mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Ge - bührenschuldner für die gesamten Gebühren solidarisch.

§ 4 Kanton und Einwohnergemeinden

1 Nutzungs- und Bearbeitungsgebühren gemäss dieser Verordnung befreit.

§ 5 Gebührenfestsetzung

1 Sind in einer Verfügung mehrere Gebühren festzusetzen, so sind sie einzeln auszuweisen.
1) SG 724.100
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Öffentlicher Raum
2 Jährlich wiederkehrende Nutzungsgebühren können von Amtes wegen oder auf Antrag für die ge - samte Dauer des eingeräumten Nutzungsrechts kapitalisiert als Einmalgebühr erhoben werden. Bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht oder bei Widerruf des Nutzungsrechts erfolgt eine Gebüh - renrückerstattung, wenn dies innert Jahresfrist nach dem Verzicht oder dem Widerruf schriftlich ver - langt wird. Die Gebühren werden nur für die Nutzungsdauer rückerstattet, die ab dem Zeitpunkt der vorschriftsgemässen Beendigung der Nutzung zu Sonderzwecken verbleibt.

§ 6 Veranstalterbewilligung

1 Eine Veranstalterin oder ein Veranstalter kann davon absehen, von Dritten Gebühren zu erheben, auch wenn sie oder er mit der Veranstalterbewilligung zur Bezahlung von Gebühren verpflichtet wur - de.
2 Die Summe der Nutzungsgebühren, die eine Veranstalterin oder ein Veranstalter von Dritten er - hebt,
3 Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die von Dritten er - hebt, auf dieselbe Art zu berechnen, wie die ihr respektive ihm auferlegte Nutzungsgebühr berechnet wurde.
4 Eine Veranstalterin oder ein Veranstalter ist dazu berechtigt, von jedem und jeder Dritten entspre - chend ihrem respektive seinem Bearbeitungsaufwand eine Bewilligungsgebühr von maximal Fr. 200 zu verlangen.

2. Gebührenfreie Nutzungen

§ 7 Meldepflichtige Nutzungen und Nutzungen ohne Melde- oder Bewilligungspflicht

1 Für Nutzungen zu Sonderzwecken, die aufgrund ihrer Geringfügigkeit lediglich einer Meldepflicht unterliegen, und für Nutzungen, für die weder eine Bewilligungspflicht noch eine Meldepflicht be - steht, werden weder
2 Ergibt die Prüfung einer Nutzung zu Sonderzwecken in einem Bewilligungsverfahren, dass diese höchstens meldepflichtig im Sinn von § 11 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raums (NöRV) vom 14. Februar 2017 ist, werden keine Nutzungsgebühren erhoben.

§ 8 Wohltätige, gemeinnützige, kulturelle oder sportliche Nutzungen

1 Für Nutzungen des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken mit wohltätigem, gemeinnützigem, kultu - rellem oder sportlichem Charakter, die keinen oder nur einen sehr untergeordneten kommerziellen Aspekt aufweisen, werden weder Nutzungs- noch Bewilligungsgebühren
2 Gebührenbefreit im Sinn von Abs. 1 sind insbesondere: Anwohnerstrassenfeste; Märkte mit Quartieranlasscharakter; öffentlich zugängliche Kunstobjekte und Kunstinstallationen; Sportanlässe ohne Promotionscharakter.

§ 9 Veranstaltungen mit Swisslos-Fonds- oder Swisslos-Sportfonds-Beiträgen

1 Veranstaltungen im öffentlichen Raum, denen Swisslos-Fonds- oder Swisslos-Sportfonds-Beiträge gewährt werden, sind von Nutzungs- und Bewilligungsgebühren befreit.

§ 10 Ausübung politischer Kommunikationsgrundrechte

1 Nutzungen des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken im Rahmen der Ausübung politischer Kom - munikationsgrundrechte sind unter Vorbehalt von Abs. 2 von Nutzungs- und Bewilligungsgebühren befreit.
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2 Kommerzielle Nutzungen Dritter im Rahmen gebührenbefreiter Nutzungen gemäss Abs. 1, insbeson - dere Verkaufsstände, sind gebührenpflichtig.

§ 11 Überragende Bauteile

1 Folgende Bauteile, die von einem angrenzenden Privatgrundstück in den öffentlichen Raum hineinra - gen, sind von Nutzungs- und Bewilligungsgebühren befreit: unbeachtliche Bauteile gemäss § 33 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. No - vember 1999; Wärme- und Schalldämmungen bestehender Gebäude gemäss § 78 BPG; unterirdische Bauten und Bauteile, die höchstens 40 cm über die Grundstücksgrenze hin - ausragen.

§ 12 Hindernisfreier Zugang

1 Kann ein hindernisfreier Zugang zu einer Liegenschaft für Menschen mit Behinderungen nur unter Inanspruchnahme des öffentlichen Raums realisiert werden, ist die entsprechende Nutzung von Nut - zungs- und Bewilligungsgebühren befreit.

§ 13 Ausnahmsweise Gebührenbefreiung

1 Bei Vorliegen wichtiger Gründe und wenn die öffentlichen Interessen gewahrt werden, kann aus - nahmsweise auf die Erhebung eines Teils oder der ganzen Nutzungs- und Bearbeitungsgebühren ver - zichtet werden.
2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der beabsichtigten Nutzung eine besonders standortfördernde Wirkung zukommt.

3. Nutzungsgebühren

3.1 Nutzungen ohne fest mit dem Boden verbundene Bauten und Anlagen

§ 14 Grundtarif

1 Wird die Nutzungsgebühr für dem Boden verbundene Bauten und Anlagen Fr. 1 pro m² und Tag bzw. Fr. 365 pro m² und Jahr.

§ 15 Bemessung der beanspruchten Fläche

1 Grundsätzlich ist die dem schlichten Gemeingebrauch entzogene Fläche massgeblich.
2 Wird eine Fläche für eine Sondernutzung vom übrigen öffentlichen Raum so abgegrenzt, dass sie nur durch einen besonderen Eingang und gegen Entrichtung eines Entgelts betreten werden kann, kann die Nutzungsgebühr gestützt auf die gesamte abgegrenzte Fläche berechnet werden.
1 Kommt die Beanspruchung des öffentlichen Raums während des Auf- und Abbaus der Installationen, Dauer des Auf- und Abbaus ebenfalls Nutzungsgebühren erhoben werden.
1 Für Nutzungen des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken mit überwiegend kommerziellem Charak - dienen, kann die gemäss den §§ 14 - 16 berechnete Nutzungsgebühr bis auf das Dreifache erhöht wer - den.
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§ 18 Spezielle Tarife

1 Der Tarif für die Nutzung des öffentlichen Raums beträgt: für temporäre Verkaufsstände im Rahmen von Veranstaltungen mit grossem Publikumsaufkommen Fr. 20 pro m² und Tag für permanente Verkaufsstände mit einer Fläche bis 12 m² Fr. 3'700 pro Jahr für permanente Verkaufsstände mit einer Fläche grösser als 12 m² Fr. 320 pro m² und Jahr für Boulevardrestaurants Fr. 80 pro m² und Jahr für Trottoirauslagen Fr. 375 pro m² und Jahr für Wanderzirkusse Fr. 0.10 pro m² und Tag für Weihnachtsbaumverkäufe Fr. 0.05 pro m² und Tag für Bauinstallationen bis zu 10 m²

1. 1 bis 20 Tage gebührenfrei

2. ab 21 Tagen Fr. 0.15 pro m² und Tag

für Bauinstallationen von 11 bis 40 m²

1. 1 bis 20 Tage Fr. 0.15 pro m² und Tag

2. ab 21 Tagen Fr. 0.25 pro m² und Tag

für Bauinstallationen ab 41 m²

1. 1 bis 20 Tage Fr. 0.15 pro m² und Tag

2. 21 bis 40 Tage Fr. 0.25 pro m² und Tag

3. ab 41 Tagen Fr. 0.30 pro m² und Tag

für Buvetten (März bis Oktober) Fr. 75 pro m² und Saison

§ 19 Reduktion

1 Für Boulevardrestaurants, Verkaufsstände und Trottoirauslagen in der Zone II gemäss dem Plan im Anhang werden die nach den §§ 14 - 18 berechneten Nutzungsgebühren um 25 % reduziert.
2 Unabhängig vom Standort kann die Gebühr für Sondernutzungen des öffentlichen Raums, die der umweltfreundlichen Mobilität dienen, wie beispielsweise Carsharing-Standplätze, um bis zu 80 % re - duziert werden.

3.2 Nutzungen mit fest mit dem Boden verbundenen Bauten und Anlagen

§ 20 Bemessungsgrundsatz

1 Wird die Nutzungsgebühr für eine Nutzung des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken mit fest mit dem Boden verbundenen Bauten und Anlagen in dieser Verordnung nicht speziell geregelt, ist sie nach den für die Bewertung von Baurechten massgebenden Grundsätzen zu berechnen.
2 Sie wird für die Dauer der Bewilligung als jährlich wiederkehrende Gebühr festgesetzt.

§ 21 Pauschalsätze

1 In folgenden Fällen beträgt die Nutzungsgebühr für die in Anspruch genommene Fläche jährlich Lüftungsschächte; Lichtschächte; Warenlifte; Leitungstunnel.
2 Für Leitungen beträgt die Nutzungsgebühr für die in Anspruch genommene Fläche jährlich 0.5 % des durchschnittlichen Landwerts im betreffenden Quartier.
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3 Der durchschnittliche Landwert beträgt für die Quartiere Altstadt Grossbasel, Altstadt Kleinbasel und Vorstädte Fr. 7'000 pro m² und für die Quartiere Am Ring, Breite, St. Alban, Gundeldingen, Bruder - holz, Bachletten, Gotthelf, Iselin, St. Johann, Clara, Wettstein, Hirzbrunnen, Rosental, Matthäus, Kly - beck und Kleinhüningen Fr. 2'300 pro m².

§ 22 Pauschaltarife

1 Die Nutzungsgebühr für Fluchttunnel beträgt Fr. 1'500 pro Stück.
2 Die Nutzungsgebühr für Erdanker, Ankernägel, Micropfähle und vergleichbare Verankerungssyste - me beträgt einmalig Fr. 33 pro Laufmeter.

§ 23 Bemessung der beanspruchten Fläche

1 Die von horizontalen unterirdischen Leitungen beanspruchte Fläche entspricht dem Produkt aus dem horizontal gemessenen Durchmesser der Leitung plus 0.6 m und
2 Die von einer Sickeranlage beanspruchte Fläche entspricht dem Produkt aus dem horizontal gemesse - nen Durchmesser der Sickeranlage plus der Tiefe, in der die Sickeranlage liegt, und der Länge der Sickeranlage.

§ 24 Antennenanlagen

1 Die Nutzungsgebühr für Anlagen zur drahtlosen Kommunikation im öffentlichen Raum richtet sich mit Ausnahme der Richtfunkantennen nach der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) pro Antenne. Massgebend für die ERP ist für jede Antenne die bewilligte Sendeleistung.
2 Die Nutzungsgebühr pro Jahr setzt sich zusammen aus: Fr. 100 pro Antenne mit einer ERP von weniger als 1 Watt; Fr. 500 pro Antenne mit einer ERP von mindestens 1 Watt und weniger als 6 Watt; Fr. 700 pro Antenne mit einer ERP von mindestens 6 Watt und weniger als 54 Watt; Fr. 1‘000 pro Antenne mit einer ERP von mehr als 54 Watt und zusätzlich Fr. 0.50 pro Watt ERP; Fr. 100 pro Richtfunkantenne.
3 Für Anlagen, welche nachweislich weniger als 800 Stunden pro Jahr senden, reduziert sich die ERP- abhängige Nutzungsgebühr auf 10 %.
4 Soweit das technische Equipment zu einer Antenne (Funksende-/Empfangsanlage [RBS] und Elek - troverteiler [EV]) überwiegend nicht öffentlichen Grund beansprucht, kann die Nutzungsgebühr ent - sprechend reduziert werden.

§ 25 Fischergalgen und Bootsliegeplätze an Bojen

1 Die jährliche Nutzungsgebühr für Fischergalgen beträgt: bei Fischergalgen ohne Fischerhaus Fr. 200
2 Die Nutzungsgebühr für Bootsliegeplätze an Bojen beträgt Fr. 790 pro Jahr.

3.3 Nutzungen mit Reklamen

§ 26 Reklamen

1 Reklamen umfassen Werbeflächen im öffentlichen Raum oder mit Wirkung im öffentlichen Raum. sowie Reklamereiter, strassenüberspannende Museumsbanner und -transparente, Flaggen und Wer - bung an Baugerüsten.
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2 Für die Bemessung der Nutzungsgebühr für Reklamen im öffentlichen Raum ist die Werbefläche massgeblich.
3 Eigenwerbung an der Fassade der eigenen Liegenschaft bis gesamthaft 0.5 m², Firmenanschriften am Bau beteiligter Unternehmen an Bauinstallationen bis zu einer Gesamtfläche von 10 m² sowie Apothe - kenkreuze sind nicht gebührenpflichtig.

§ 27 Reklametarife

1 Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt pro m²: bei Reklamereitern Fr. 500 bei Reklameschildern Fr. 180
2 Die Nutzungsgebühr für alle anderen Werbeflächen beträgt Fr. 1 pro m² m² und Jahr. Bei Fremdwerbung kann diese Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden.

4. Bearbeitungsgebühren und Kosten

4.1 Bewilligungsgebühren

§ 28 Nutzungsbewilligungsgebühr

1 Die Nutzungsbewilligungsgebühr wird pauschalisiert erhoben. Sie beträgt je nach Komplexität des Nutzungsgesuchs zwischen Fr. 100 und Fr. 1'500.

§ 29 Erhöhte Nutzungsbewilligungsgebühr

1 Verursacht ein Bewilligungsverfahren ausserordentlichen Aufwand, insbesondere weil erforderliche Unterlagen nachgefordert werden müssen, bei Projektänderungen während des Verfahrens oder Fall von nachträglichen Bewilligungsverfahren, kann der Höchstsatz gemäss § 28 bis auf das Doppelte erhöht werden.

§ 30 Ermässigte Nutzungsbewilligungsgebühr

1 Verursacht ein Gesuch nur geringfügigen Aufwand, insbesondere wenn es zurückgezogen wird, eine bewilligte Nutzung ohne Unterbruch verlängert werden soll oder ein wiederkehrendes Gesuch unter unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu beurteilen ist, kann die Bewilligungsge - bühr gemäss § 28 angemessen reduziert oder gänzlich erlassen werden.

§ 31 Kombinierte Bau- und Nutzungsbewilligung

1 Bedarf ein Vorhaben neben einer Nutzungsbewilligung auch einer Baubewilligung, werden sowohl die Nutzungsbewilligungsgebühren gemäss dieser Verordnung, als auch die Baubewilligungsgebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) vom 12. November 2002 erhoben.

4.2 Weitere Gebühren

§ 32 Gebühren für andere Entscheide

1 Die Gebühr für alle anderen Entscheide beträgt je nach Zeitaufwand Fr. 100 bis Fr. 5'000.

§ 33 Kontrollgebühren

1 Wird der öffentliche Raum ohne die erforderliche Bewilligung in Anspruch genommen oder wird die erhoben.
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2 Übersteigt der Kontrollaufwand das Durchschnittsmass, ist anstelle der Pauschalgebühr gemäss Abs. zu bezahlen. Die Maximalgebühr beträgt Fr. 5'000.

§ 34 Gebühren bei unrechtmässigem Plakatieren

1 Die Gebühr für das Entfernen von unrechtmässig im öffentlichen Raum angebrachten Plakaten und für die Ermittlung der Verursacherin oder des Verursachers beträgt Fr. 100 pro entferntem Plakat. Die Maximalgebühr beträgt Fr. 10'000.

§ 35 Gebühren für polizeiliche Ermittlungsverfahren

1 In polizeilichen Ermittlungsverfahren beantragt die zuständige Behörde je nach dem ihr entstandenen Zeitaufwand in der Überweisung mit Antrag an die Staatsanwaltschaft die Auferlegung einer Gebühr von Fr. 100 bis Fr. 5'000.

§ 36 Gebühren nach Zeitaufwand

1 Sind Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, beträgt der Stundenansatz je nach erforderlicher Sachkenntnis Fr. 90 bis Fr. 250.
2 Für notwendige Arbeiten zwischen abends 19 Uhr und morgens 7 Uhr sowie an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundensätzen ein Zuschlag von 50 % erhoben.

4.3. Kosten

§ 37 Expertisen

1 Ist für die Prüfung eines Nutzungsgesuchs zur Nutzung des öffentlichen Raums zu Sonder - zwecken Gesuchstellers.

5. Ergänzende Bestimmungen

§ 38 Fälligkeit

1 Sofern nichts anderes verfügt wurde und unter Vorbehalt von Abs. 2 hiernach, beträgt die Zahlungs - frist für Gebühren 30 Tage ab Rechtskraft der Verfügung.
2 Für jährlich wiederkehrende Gebühren beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsdatum.
3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist schuldet die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner einen Verzugszins von 5 %.

§ 39 Mahnung und Inkasso

1 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und eine - somassnahmen erhoben werden. Diese betragen: für die erste Mahnung gebührenfrei für jede weitere Mahnung Fr. 40
2 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah -

§ 40 Vorschuss oder Vorauszahlung

1 In begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, kann von der Gebührenschuldnerin oder vom Gebührenschuldner die Bezahlung eines angemessenen Vor -
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§ 41 Kaution

1 Die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer kann zur Zahlung einer Kaution zur Sicher - stellung der Erfüllung von Bewilligungsauflagen, von Schadenersatzansprüchen, von Reinigungskos - ten oder dergleichen verpflichtet werden.
2 Das gewährte Nutzungsrecht darf erst ausgeübt werden, wenn die Kaution geleistet worden ist.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 42 Übergangsbestimmungen

1 Die Gebühren- und Kostensätze dieser Verordnung werden unter Vorbehalt der Regelungen der Abs.
2 und 3 auf alle Nutzungen des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken ab dem Inkrafttreten ange - wandt. Dies gilt auch für Nutzungen, die vor dem Inkrafttreten für die Dauer von mehr als einem Jahr rechtskräftig bewilligt wurden.
2 In Rechtsmittelverfahren kommen die Bestimmungen zur Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung in Kraft standen.
3 Werden fest mit dem Boden verbundene Bauten, Bauteile und Anlagen, die bis anhin gebührenfrei waren, aufgrund der neuen Bestimmungen dieser Verordnung gebührenpflichtig, sind sie auch künftig nicht gebührenpflichtig, sofern sie baulich nicht verändert werden. Eine Nutzungsgebühr ist ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem an diesen Bauten, Bauteilen und Anlagen baubewilligungspflichtige Massnahmen ausgeführt werden. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Allmendgebührengesetz vom 26. November 2002 aufgehoben.
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