Vereinbarung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen zum Kanton Thurgau
Vereinbarung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen zum Kanton Thurgau vom 1. September 1987 (Stand 1. Januar 1988) Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und der Regierungsrat des Kantons St. Gal - len vereinbaren
1 ) :
Art. 1 Zuteilung
1 Für die Belange der Volksschule werden zugeteilt:
a. die Einwohner von Ernstel und Buomberg (politische Gemeinde Kirchberg) der thurgauischen Schulgemeinde Fischingen
2 ) ;
b. die Einwohner von Unterschönau, Oberschönau und Gruebhalden (politische Gemeinde Kirchberg) der thurgauischen Schulgemeinde Dussnang-Oberwan - gen
3 ) ;
c. die Einwohner von Enge, Ober- und Unterbraunberg, Fetzhof, Kohlberg, Rü - tihof, Sedelhof, Stelz und Sommerau (politische Gemeinde Kirchberg) der thurgauischen Schulgemeinde Rickenbach;
d. die Einwohner des oberen Sorentals östlich der Bahnlinie Hauptwil-Bischofs - zell (politische Gemeinden Waldkirch und Niederbüren) der thurgauischen Schulgemeinde Hauptwil;
e. die Einwohner von Oberegg, Unteregg und Rotzenwil (politische Gemeinde Muolen) der thurgauischen Schulgemeinde Blidegg;
f. die Einwohner von Pfin, Chatzensteig, Grüenholz, Blasenberg, Sibenhusen, Holzbifang, Hueb, Teilen von Sonnental (Häuser westlich der Staatsstrasse Hagenwil-Muolen) und Haspel (politische Gemeinde Muolen) der thurgaui - schen Schulgemeinde Amriswil;
g. die Einwohner von Raach (politische Gemeinde Häggenschwil) der thurgaui - schen Schulgemeinde Hegi-Winden.
1) Vom RR des Kantons St. Gallen am 28. August 1987, vom RR des Kantons Thurgau am 1. September 1987 beschlossen. In Vollzug für die in Art. 1 lit. b und lit. g genannten Gebiete ab 1. Januar 1988, für die übrigen Gebiete ab Beginn des Schuljahres 1987/88.
2) Jetzt Volksschulgemeinde Fischingen.
3) Jetzt Volksschulgemeinde Fischingen.
Art. 2 Rechte und Pflichten a. Schulbereich
1 Die Einwohner der st. gallischen Gebiete nach Art. 1 dieser Vereinbarung (nachste - hend st. gallische Gebiete genannt) haben in den Belangen der Volksschule die glei - chen Rechte und Pflichten wie die Einwohner der thurgauischen Schulgemeinden.
2 Die Schüler der st. gallischen Gebiete unterstehen dem thurgauischen Schulrecht.
Art. 3 b. Steuerbereich
1 Die st. gallischen Gebiete unterstehen der Steuerhoheit des Kantons St. Gallen. Thurgauische Schulgemeinden, denen st. gallische Gebiete zugeteilt sind, erhalten:
a. von den st. gallischen politischen Gemeinden, denen die st. gallischen Gebiete zugehören, den Betrag, der sich bei Erhebung der Schulsteuern auf Einkom - men und Vermögen von den in den st. gallischen Gebieten steuerpflichtigen natürlichen Personen nach thurgauischem Recht ergäbe;
b. vom Kanton St. Gallen die Schulgemeindeanteile an den festen Zuschlägen zu den Grundstückgewinn- sowie den Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern, die von natürlichen und juristischen Personen in den st. gallischen Gebieten nach st. gallischem Recht erhoben werden.
2 Die thurgauische Schulgemeinde Rickenbach erhält vom Kanton St. Gallen 50 Pro - zent der Schulgemeindeanteile nach Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung.
3 Die st. gallischen politischen Gemeinden erteilen den zuständigen thurgauischen Behörden die für die Berechnung der thurgauischen Schulsteuern nach Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung erforderlichen Auskünfte.
Art. 4 Schulaufsicht
1 Die thurgauischen Schulbehörden beaufsichtigen die Schulen der thurgauischen Schulgemeinden.
2 Die zuständigen st. gallischen Schulbehörden können die Schulen besuchen, denen Schüler der st. gallischen Gebiete zugeteilt sind.
Art. 5 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung legen gemeinsam bei:
a. in den Belangen der Volksschule die Erziehungsdepartemente der Kantone Thurgau und St. Gallen;
b. in den Steuerbelangen die Finanzdepartemente der Kantone Thurgau und St. Gallen.
2 Kommt keine Einigung zwischen den Departementen zustande, so entscheiden die Regierungen der Kantone Thurgau und St. Gallen gemeinsam.
3 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung
1 ) dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 6 Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf Ende ei - nes Schuljahres gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schuljahres 1995/96.
Art. 7 Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung rechtsgültig.
2 Sie wird für die Gebiete Unterschönau, Oberschönau, Gruebhalden und Raach ab
1. Januar 1988, für die übrigen Gebiete rückwirkend ab Beginn des Schuljahres
1987/88 angewendet.
1) Heute: Art. 189 Abs. 1 lit. c BV (SR 101 )
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 01.09.1987 01.01.1988 Erstfassung 35/1987
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