Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen
Finanzordnung Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen (Finanzhaushaltordnung; FhO) Vom 15. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2023) Der Einwohnerrat Riehen, auf Antrag des Gemeinderats und der Spezialkommission Neues Steuerungsmodell Riehen (NSR) sowie gestützt auf §21 Abs. 3 lit. b und § 40 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002
1 ) , beschliesst:
1. Grundsätzliche Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Diese Ordnung regelt: die Steuerung der Aufgaben und Finanzen; die Bewilligung von Ausgaben; die Rechnungslegung; die Rechnungsrevision.
§ 2 Geltungsbereich
1 Diese Ordnung gilt für die Gemeindebehörden und die Verwaltung.
2. Steuerung des Finanzhaushalts
2.1 Planung
§ 3 Aufgaben- und Finanzplan
1 Der Aufgaben- und Finanzplan wird jährlich vom Gemeinderat erstellt.
2 Er enthält namentlich: die Planung des Gemeinderats bezogen auf die strategischen Grundlagen; die darauf abgestimmte Finanzplanung der Gemeinde mittels Erfolgsrechnung, Investiti - onsrechnung sowie Geldflussrechnung; die Planung der Aufgaben und Finanzen der Bereiche; das Investitionsprogramm; die Planung der Fonds und Spezialfinanzierungen.
3 - halte des Aufgaben- und Finanzplans nimmt er zur Kenntnis.
§ 4 Budget
1 Das Budget ist das erste Planjahr des Aufgaben- und Finanzplans und enthält die voraussehbaren
1) RiE 111.100
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Finanzordnung
2 Nach § 21 Abs. 3 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen (nachfolgend Gemeinde - ordnung) beschliesst der Einwohnerrat die Budgetkredite. Zudem beschliesst er das daraus abgeleitete Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung der Gemeinde.
§ 5 Budgetkredite
1 Budgetkredite werden festgelegt für: das Ergebnis der Erfolgsrechnung pro Bereich der Verwaltung; die Nettoinvestitionen der Gemeinde.
2 Sind die Budgetkredite nicht bis zum Ende des Vorjahres festgelegt, ist der Gemeinderat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unumgänglichen Ausgaben zu tätigen.
2.2 Steuerung der Umsetzung
§ 6 Verwendung der Budgetmittel
1 Mit dem Budgetkredit wird die zuständige Stelle ermächtigt, unter Vorbehalt der Ausgabenbewilli - gungen anderer Organe, die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
§ 7 Kreditüberschreitung
1 Eine Überschreitung der Budgetkredite kann vom Gemeinderat bewilligt werden, wenn: die Ausgabe durch einen Rechtssatz oder Beschluss vorgeschrieben ist; ein Aufschub für die Gemeinde nicht möglich ist oder die Kreditüberschreitung in ihrer Höhe unbedeutend ist. Überschreitungen gelten als be - deutend, wenn sie mindestens drei Prozent des Budgetkredits und mindestens CHF
30'000 betragen. Überschreitungen von mehr als CHF 300'000 sind in jedem Fall bedeu - tend.
2 Kreditüberschreitungen sind im Jahresbericht zu begründen.
3 Bei Kreditüberschreitungen von über CHF 1 Mio. orientiert der Gemeinderat die Finanzkommission unverzüglich.
§ 8 Nachtragskredit
1 Kann eine Überschreitung eines Budgetkredits nicht mittels Kreditüberschreitung bewilligt werden, beantragt der Gemeinderat beim Einwohnerrat einen Nachtragskredit.
2 Der Antrag für einen Nachtragskredit ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu stellen und zu begrün - den.
3 Budgetüberschreitungen, die erst nach der Budgetdebatte bekannt werden, werden mit dem Jahresbe - richt genehmigt.
§ 9 Kreditübertragungen
1 Nicht verwendete Budget- und Nachtragskredite verfallen grundsätzlich am Ende des Rechnungsjah - res.
2 Nicht beanspruchte Kredite für im Budget ausgewiesene Vorhaben mit einmaligem Charakter, wel - che innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, können vom Gemeinderat einmalig auf das folgende Jahr übertragen werden.
3 Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden im Jahresbericht ausgewiesen.
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Finanzordnung
§ 10 Erwartungsrechnung
1 Der Gemeinderat erstellt die Erwartungsrechnung über die erwarteten Aufwände und den Kenntnis - stand zu den Erträgen vor der Freigabe des Aufgaben- und Finanzplans und des Budgets an den Ein - wohnerrat. Der Gemeinderat orientiert vorgängig die Finanzkommission.
2.3 Berichterstattung
§ 11 Jahresbericht
1 Der Gemeinderat legt im Jahresbericht über die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres Rechenschaft ab.
2 Der Jahresbericht ist auf den Aufgaben- und Finanzplan abgestimmt und enthält namentlich: den Geschäftsbericht des Gemeinderats bezogen auf die strategischen Grundlagen; die Jahresrechnung der Gemeinde; die Berichterstattung der Bereiche; den Stand der Umsetzung der Entwicklungsziele; den Stand des Investitionsprogramms sowie die Berichterstattung zu den Fonds und Spezialfinanzierungen.
3 Er wird dem Einwohnerrat zur Genehmigung unterbreitet.
2.4 Entwicklung der Aufgabenerfüllung
§ 12 Monitoring der Entwicklung
1 Die Zielsetzungen der nachhaltigen Entwicklung gemäss § 2 Gemeindeordnung sind in die Rechtser - lasse, das Gemeindeleitbild und die strategische Planung zu integrieren und deren Einhaltung ist zu überwachen.
§ 13 Aufgabenüberprüfung
1 Der Gemeinderat legt mit den Legislaturzielen jene Aufgaben der Gemeinde fest, die auf ihre Not - wendigkeit, Wirksamkeit und die Effizienz ihrer Erbringung sowie die Tragbarkeit ihrer finanziellen Auswirkungen überprüft werden. Über eine Zeitdauer von zwei Legislaturen werden alle Aufgaben überprüft.
2 Er unterbreitet dem Einwohnerrat das Ergebnis der Prüfung und die zu ergreifenden Massnahmen zur Kenntnisnahme.
2.5 Steuerung auf Verwaltungsebene
§ 14 Controlling
1 - ander abgestimmtes Controlling.
2 Dieses umfasst die Zielfestlegung und Planung der Massnahmen, die Steuerung der Umsetzung und die Entwicklung und Überprüfung der Aufgabenerfüllung der Gemeinde.
§ 15 Risikomanagement
1 Gefahren für die Gemeinde und die Definition der notwendigen Massnahmen.
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§ 16 Internes Kontrollsystem
1 Das interne Kontrollsystem bezweckt unter Wahrung eines günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Un - regelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässig - keit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Es umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.
§ 17 Kosten- und Leistungsrechnung
1 Die Bereiche führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung.
2 Der Gemeinderat regelt die Grundsätze der Leistungsverrechnung in einer Richtlinie.
§ 18 Gewerbliche Leistungen
1 Die Verwaltung darf gewerbliche Leistungen nur gestützt auf eine Ordnung erbringen.
2 Eine Bewilligung des Gemeinderats reicht aus, wenn solche Dienstleistungen: mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem sachlichen Zusammenhang ste - hen; keine zusätzliche Infrastruktur erfordern und im Vergleich zu den Hauptaufgaben von geringem Umfang sind.
3 Die Leistungen werden zu marktgerechten und mindestens kostendeckenden Preisen angeboten.
3. Ausgaben und ihre Bewilligung
§ 19 Begriff
1 Als Ausgaben gelten Aufwand und Investitionsausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2 Als Ausgaben gelten auch: die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen; der Abschluss von Bürgschaften und anderen Eventualverbindlichkeiten; Einnahmenverzichte.
3 Nicht als Ausgabe gelten Anlagen. Dies sind Finanztransaktionen, welche die Zusammensetzung des Finanzvermögens, jedoch nicht dessen Höhe verändern.
§ 20 Einnahmenverzicht
1 Auf Einnahmen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn: die zuständige Stelle die Uneinbringlichkeit feststellt oder annehmen muss; die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt; die besondere Gesetzgebung dies vorsieht oder die Gemeinde ein wesentliches Interesse am Verzicht hat.
1 Jede Ausgabe setzt: eine rechtliche Grundlage; eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.
2 Gerichtsentscheid oder auf einem vom zuständigen Organ gefassten Beschluss oder Entscheid beruht.
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Finanzordnung
3 Dem Budgetkredit gleichgestellt sind Nachtragskredite, Kreditüberschreitungen und Kreditübertra - gungen.
§ 22 Neue und gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe ist neu, wenn bezüglich ihrer Vornahme oder deren Modalitäten, insbesondere der Höhe und des Zeitpunkts, eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
2 Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht neu im Sinne von Abs. 1 ist. Als gebunden gelten na - mentlich Ausgaben, die erforderlich sind: für die Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben; für die Sanierung und zeitgemässe Ausstattung von Liegenschaften und Anlagen im Rah - men der beschlossenen Sachstrategien oder für Strassensanierungen gemäss den beschlossenen Sachstrategien ohne gestalterische Massnahmen.
3 Im Zweifelsfall ist eine Ausgabe als neu zu betrachten.
4 Ausgabenbewilligungen des Gemeinderates über CHF 300'000 sind der Finanzkommission des Ein - wohnerrats zur Kenntnis zu bringen.
§ 23 Nettoprinzip, Projektierungskosten
1 Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis ist von den Nettobeträgen auszugehen, wenn Beiträge Dritter rechtlich verbindlich zugesichert und wirtschaftlich sichergestellt sind.
2 Der Aufwand der unmittelbaren Projektierung bildet Gegenstand einer besonderen Ausgabenbewilli - gung. Bei der späteren Realisierung des Projekts ist er zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis aufzu - rechnen.
§ 24 Zuständigkeiten
1 Die Zuständigkeiten für die Bewilligung von Ausgaben richten sich nach § 36 Gemeindeordnung.
2 Der Gemeinderat regelt die Ausgabenbewilligung in seiner Kompetenz. Er kann die Bewilligung von Ausgaben an die Verwaltung oder Mitglieder des Gemeinderats übertragen.
§ 25 Höhe der Ausgabe
1 Für die Bestimmung der Höhe der Ausgaben sind massgebend: bei auf mehrere Jahre verteilten einmaligen neuen Ausgaben deren Gesamtsumme; bei wiederkehrenden neuen Ausgaben die voraussichtlichen maximalen jährlichen Ausga - ben; bei einer Kombination aus lit. a und b die Summe der beiden Beträge.
2 In die Ausgabenbewilligung sind diejenigen Aufwendungen aufzunehmen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
§ 26 Rahmenausgabenbewilligung
1 Beziehung stehen, mittels Rahmenausgabenbewilligung beschliessen.
2 Der Beschluss über die Rahmenausgabenbewilligung legt fest, wer die Einzelvorhaben beschliessen kann.
§ 27 Erhöhung der Ausgabenbewilligung
1 über eine Erhöhung seiner eigenen Ausgabenbewilligung, wenn die ursprüngliche Bewil - ligung und die Erhöhung zusammen CHF 300'000 nicht übersteigen;
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Finanzordnung über eine Erhöhung bis zu 10 Prozent der vom Einwohnerrat beschlossenen Ausgabe, ma - ximal jedoch bis CHF 300'000.
2 Über alle übrigen Erhöhungen von Ausgabenbewilligungen beschliesst der Einwohnerrat.
§ 28 Abrechnung
1 Über Ausgabenbewilligungen des Einwohnerrats und des Gemeinderats wird nach Abschluss des Vorhabens abgerechnet.
2 Die Abrechnung wird von derjenigen Behörde genehmigt, welche die Bewilligung beschlossen hat.
4. Rechnungslegung
4.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 29 Zweck
1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, welches der tatsächlichen Vermö - gens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.
§ 30 Rechnungslegungsgrundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung und der Bruttoverbuchung (ordnungsge - mässe Rechnungslegung).
§ 31 Buchführungsgrundsätze
1 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
2 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Recht - zeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
§ 32 Anwendbare Normen
1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungs - modells der Kantone und Gemeinden.
2 Wesentliche Abweichungen sind in der Jahresrechnung aufzuführen.
3 Der Gemeinderat regelt die Rechnungslegung in einem Handbuch. Dieses hat den Charakter einer Richtlinie.
4.2 Jahresrechnung
§ 33 Elemente der Jahresrechnung
2 Die Jahresrechnung umfasst: die Erfolgsrechnung; die Investitionsrechnung; die Bilanz; den Anhang.
§ 34 Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres. Der Saldo verän - dert das Eigenkapital.
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2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in: das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit; das Finanzergebnis und das ausserordentliche Ergebnis.
3 Als ausserordentliche Positionen werden bezeichnet: Aufwände und Erträge, wenn damit in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte, sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und sie nicht zum operativen Bereich ge - hören; Bestandesveränderungen von Fonds und Vorfinanzierungen im Eigenkapital.
§ 35 Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben und Einnahmen eines Rechnungsjahres, die Vermö - genswerte des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzung schaffen.
2 Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestition aus.
§ 36 Bilanz
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und Verwaltungsvermögen und auf der Passivseite das Fremd- und Eigenkapital.
2 Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffent - licher Aufgaben dienen und nicht ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräus - sert werden können.
3 Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
4 Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu übertragen.
§ 37 Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
2 Sie ist gegliedert in: die betriebliche Tätigkeit; die Investitionstätigkeit; die Finanzierungstätigkeit.
§ 38 Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung: benennt die für die Rechnungslegung angewandten Normen und begründet Abweichun - gen; bezeichnet die erfassten Organisationseinheiten; Bilanzierung und Bewertung zusammen; enthält den Eigenkapitalnachweis; weist zusätzliche Angaben aus, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Er - tragslage der Gemeinde von Bedeutung sind.
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4.3 Bilanzierung und Bewertung
§ 39 Bilanzierungsgrundsätze
1 Vermögenswerte werden bilanziert, wenn: sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfül - lung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn: ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt; ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.
3 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfül - lung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
§ 40 Bewertungsgrundsätze
1 Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bewertet oder, wenn nicht vorliegend, zum Nominal - wert.
2 Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen bilanziert oder zum Verkehrswert, wenn dieser tiefer liegt.
3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
§ 41 Abschreibungen
1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
2 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
4.4 Zweckbestimmtes Vermögen
§ 42 Fonds
1 Fonds sind ausgeschiedene Vermögen mit besonderer Zweckbindung und mit bestimmten Auflagen, einschliesslich Vorfinanzierungen von Grossprojekten.
2 Fonds werden nach ihrem Charakter im Fremd- oder Eigenkapital ausgewiesen.
3 Fonds im Fremdkapital gründen auf einer Verpflichtung gegenüber Dritten, welche die Verwendung der Gelder an den vorbestimmten, eng definierten Zweck bindet.
4 Treuhänderisch verwaltete Gelder werden nur dann als Fonds im Fremdkapital ausgewiesen, wenn sie wesentlich sind.
5 Die Bildung von Fonds aus öffentlichen Mitteln bedarf einer Grundlage im übergeordneten Recht, in einer Ordnung oder einem gleichgestellten Beschluss.
6 Der Gemeinderat verwaltet die Fonds und verfügt darüber im Rahmen der Zweckbestimmung und der Auflagen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, unterliegen Ausgaben zulasten der Bewilligung des Einwohnerrats.
1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben - neten Recht, in einer Ordnung oder einem gleichgestellten Beschluss.
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2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investiti - onsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bi - lanziert.
3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kal - kulatorischen Aufwände und Ausgaben bzw. Erträge und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben.
§ 44 Legate und unselbständige Stiftungen
1 Der Gemeinderat entscheidet über die Entgegennahme von unselbstständigen Stiftungen, wie Legate und Vermächtnisse von Dritten.
2 Entfällt die Zweckbestimmung, kann diese nicht mehr sachgerecht verfolgt werden oder verfügt eine unselbständige Stiftung nur noch über geringfügige Mittel, legt der Gemeinderat sie mit anderen Lega - ten oder unselbstständigen Stiftungen zusammen oder löst sie auf.
3 Die Legate und unselbstständigen Stiftungen können erfolgsneutral innerhalb der Bilanz geführt wer - den, wenn deren Gesamtaufwand für die Gemeinde nicht wesentlich ist. Ansonsten erfolgt die Verbu - chung analog zu den Fonds.
4.5 Rechnungsrevision
§ 45 Aufgaben
1 Die externe Revisionsstelle prüft die formelle und materielle Richtigkeit von Buchhaltung und Jahresrechnung.
2 Der Gemeinderat schliesst mit der vom Einwohnerrat gewählten Revisionsstelle den Mandatsvertrag über eine befristete Dauer ab. Er unterbreitet den Vertragsentwurf der Finanzkommission zur Stellung - nahme.
3 Der Mandatsvertrag umschreibt die Aufgaben der Revisionsstelle.
§ 46 Berichterstattung
1 Die Revisionsstelle erstattet der für die Genehmigung der Rechnung zuständigen Gemeindebehörde Bericht mit den wesentlichsten Merkmalen und stellt Antrag.
2 Der Gemeinderat und die Finanzkommission des Einwohnerrats werden vorgängig über den Bericht und den Antrag zur Jahresrechnung orientiert. Sie können dazu Stellung nehmen.
5. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
§ 47 Ausführungsbestimmungen
1 Der Gemeinderat kann die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlassen.
§ 48 Übergangsbestimmungen
1 Die Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. November 2002 gilt für den Vollzug des Finanzhaushalts und für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten bis Ende 2023 und für den Geschäftsbericht 2023 bis zu dessen Genehmigung durch den Einwohnerrat im 2024.
2 Altrechtliche Verpflichtungskredite gelten hinsichtlich aller Aspekte als Ausgabenbewilligungen.
3 Erhöht sich das Verwaltungsvermögen durch die Neubewertung nach HRM2 wesentlich, kann der
10 Jahren abgetragen wird.
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Finanzordnung Schlussbestimmung Diese Ordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom
28. November 2002 aufgehoben.
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