Ausführungsgesetz zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit
Ausführungsgesetz zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (AGEntsGBGSA) vom 12.05.2016 (Stand 01.01.2021) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8. Oktober
1999 (Entsendegesetz, EntsG) und seine Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV); eingesehen das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) und seine Verordnung vom 6. September 2006 (VOSA); eingesehen die Artikel 360a, 360b und 360c des Schweizerischen Obliga - tionenrechts (OR); eingesehen das kantonale Arbeitsgesetz vom 12. Mai 2016; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Anwendung der Bundesvorschriften im Bereich der entsandten Arbeitnehmer und der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
2 Es bezweckt im Besonderen: a) die Prävention im Bereich der Schwarzarbeit sowie des Lohn- und Sozialdumpings;
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti - on in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) die Umsetzung der Beobachtung des einheimischen Arbeitsmarkts und die Kontrolle der Einhaltung der Normalarbeitsverträge mit zwin - gendem Mindestlohn; c) die Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie des Lohn- und Sozialdum - pings; d) die Koordination der verschiedenen Tätigkeiten der Kontrollorgane im e) den Schutz der Unternehmer und ihrer Arbeitnehmer vor unlauterem Wettbewerb.
1.1 Zuständige Organe
Art. 2 Staatsrat
1 Der Staatsrat überwacht den Vollzug der Bundesvorschriften im Bereich der entsandten Arbeitnehmer und der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
2 Er erlässt die Vollzugsbestimmungen und übt im Besonderen die folgen - den Kompetenzen aus: a) er setzt die kantonale tripartite Kommission (nachfolgend: Kommissi - on) ein und bestimmt deren Zusammensetzung, Organisation, Funkti - onsweise und Aufgaben; b) er bezeichnet die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu - ständigen Dienststellen; c) er genehmigt die von der Kommission gesetzten Ziele und Prioritäten sowie die von dieser festgelegten Aktionspläne; d) er schliesst Leistungsvereinbarungen mit der zuständigen Bundesbe - hörde ab; e) er regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den paritätischen Organen, die eine solche verlangen; f) er kann, im Rahmen von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtar - beitsverträgen, Kompetenzen für die Kontrollen vor Ort an Dritte dele - gieren; die hierfür angestellten Hilfskräfte werden vom Staatsrat verei - digt.
Art. 3 Kantonale tripartite Kommission
1 Die Kommission setzt sich aus einer gleichen Zahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie Vertretern des Staates zusammen.
2 Sie beobachtet den Arbeitsmarkt im Sinne von Artikel 360b OR.
3 Sie übt die Aufsicht über die Anwendung der Bundesgesetze über die ent - sandten Arbeitnehmer und über die Schwarzarbeit aus. Im Besonderen er - füllt sie folgende Aufgaben: a) sie erarbeitet periodisch einen Aktionsplan und legt darin unter Be - rücksichtigung der Empfehlungen des Bundes die Ziele und Prioritä - ten im Bereich der Kontrollen fest; b) sie organisiert Sensibilisierungs- und Informationskampagnen; c) sie koordiniert die Arbeitsmarktbeobachtung.
4 Sie ist mit einem Exekutivbüro ausgestattet, in dem die Parteien repräsen - tativ vertreten sind, sowie mit einem Sekretariat, das die Dienststelle für besorgt.
5 Sie kann ständige oder nichtständige Experten hinzuziehen.
Art. 4 Kantonales Kontroll- und Sanktionsorgan
1 Die Dienststelle ist das kantonale Kontroll- und Sanktionsorgan im Sinne des EntsG und des BGSA.
2 Sie erstattet dem Staatsrat und dem Bund periodisch Bericht über ihre Tä - tigkeit.
3 Sämtliche Kontrollen, für welche die Dienststelle zuständig ist, werden von der kantonalen Beschäftigungsinspektion (nachstehend: Beschäftigungsin - spektion) ausgeführt. Diese: a) * führt spontan oder gestützt auf erhaltene Informationen Kontrollen und Ermittlungen durch; b) * erstellt Kontroll- und Ermittlungsberichte und übermittelt diese den zu - ständigen Fachbehörden; c) * übermittelt der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anwendung des BGSA die Unterlagen zu Straftaten, die von Amtes wegen verfolgt werden.
4 Das Gesetz über das Personal des Staates Wallis regelt den Status der Beschäftigungsinspektoren. Diese werden vom Staatsrat vereidigt, der die - se Aufgabe an das Departement delegieren kann, dem die Dienststelle angegliedert ist (nachstehend: Departement).
5 In den Wirtschaftsbereichen mit einem allgemein verbindlichen Gesamtar - beitsvertrag stellt die Dienststelle die Meldungen der entsandten Arbeitneh - mer den betreffenden paritätischen Berufskommissionen oder den von die - sen bezeichneten Einheiten zu. *
6 Der Staatsrat regelt die Anforderungen an die Beschäftigungsinspektoren, namentlich in Bezug auf die Ausbildungen und fachlichen Kompetenzen, über die sie verfügen müssen. *
Art. 4a * Individuelle elektronische Kontrollinstrumente
1 Der Staatsrat kann einem oder mehreren privaten Betreibern, die einen entsprechenden Antrag stellen, bewilligen, ein System zur Identifizierung von Arbeitnehmern, namentlich in Form von persönlichen Ausweisen oder Badges, einzuführen.
2 Mit diesen Kontrollinstrumenten soll vereinfacht überprüft werden, ob die kontrollierten Personen und ihr Arbeitgeber die spezifischen Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten.
3 Die diesbezüglichen Daten werden ausschliesslich bei der Walliser Kantonsverwaltung gehostet, um den Persönlichkeitsschutz der betreffen - den Arbeitnehmer und die Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung zu gewährleisten.
4 Jede Einzelanfrage zur Bewilligung dieser Kontrollinstrumente für eine Person oder ein Unternehmen ist der Dienststelle zur Validierung zu unter - breiten. Diese stellt zu Beginn und danach in regelmässigen Abständen in Zusammenarbeit mit der paritätischen Berufskommission, den Sozialversi - cherungen und den zuständigen Dienststellen sicher, dass die antragstel - lende Person oder das antragstellende Unternehmen und deren Arbeitneh - mer: a) die Bestimmungen zu ihren spezifischen Arbeits- und Lohnbedingun - gen, insbesondere die anwendbaren Bestimmungen im Sinne der Ge - samtarbeitsverträge, einhalten; b) den obligatorischen oder überobligatorischen Sozialversicherungen, die sie betreffen, angeschlossen sind und die entsprechenden Beiträ - ge leisten; c) gegebenenfalls über die nötigen Arbeitsbewilligungen verfügen.
5 Nur wenn diese Bedingungen kumulativ erfüllt sind, können dem Antrag - steller oder dessen Arbeitnehmern die beantragten Kontrollinstrumente ausgehändigt werden. Jede Widerhandlung gegen eine der Bedingungen aus Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann einen Entzug zur Folge haben.
6 Der private Systembetreiber ist dafür zuständig, die Liste der betroffenen Betriebe jedes berücksichtigten Berufssektors sowie die Namensliste der betroffenen Arbeitnehmer ständig nachzuführen. Die Dienststelle, die für die Genehmigung der Eintragungsanfragen und Entzugsentscheide sowie für die Gewährleistung des neusten Stands und die Richtigkeit der Daten zuständig ist, hat konstant Zugriff auf die Liste.
7 Die Dienststelle kann für die Bewilligungsverfahren und für die Erteilung von persönlichen Ausweisen Gebühren erheben. Diese Gebühren decken maximal die Kosten der Dienstleistung im Zusammenhang mit der Errich - tung und dem Betrieb des Systems. Das Departement ist befugt, Verträge zu unterzeichnen, die die Finanzierung des Systems vorsehen. Gebühren
8 Die kantonalen Bestimmungen über Datenschutz, Datenspeicherung und Archivierung bleiben vorbehalten.
9 Folgendes wird auf dem Verordnungsweg geregelt: a) die Verfahren gemäss den Absätzen 1 und 4 bis 6 des vorliegenden
Artikels und der Art der Finanzierung gemäss Absatz 7; b) der genaue Umfang und die technischen Details (Datenmodell) der
damit generierten Kontrolldaten; c) die Bedingungen und das Verfahren, gemäss welchen/welchem der private Betreiber und die Kontrollorgane die Datenspeicherung, den Datentransfer und den Datenzugriff bewilligen; d) die Bedingungen und das Verfahren, um einem Begünstigten die An - erkennung zu entziehen sowie die Folgen dieses Entzugs; e) die Einzelheiten der Partnerschaft mit den Datenlieferanten und den für die Kontrollen zuständigen Stellen.
Art. 5 Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarktes
1 In der Regel delegiert die Kommission ihre Kompetenzen zur Datenanaly - se, insbesondere ökonometrische, im Bereich Beobachtung des Arbeits - markts an die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, welche diese Aufgaben durch die Arbeitsmarktbeobachtung Wallis erfüllt.
Art. 6 Paritätische Organe
1 Die paritätischen Berufskommissionen sind für die Erfüllung der ihnen ausdrücklich durch das Entsendegesetz und durch die Bestimmungen ei - nes allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags übertragenen Aufgaben zuständig. *
2 In diesen Bereichen sind sie dazu befugt, Informationen über Anfragen um Kontrollen zu speichern, namentlich auf elektronischen Datenträgern, und mit den üblichen Mitteln die Tätigkeit am Arbeitsort und die Ausweise der kontrollierten Personen zu fotografieren, wobei die Grundsätze der Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit einzuhalten sind. *
3 Diese Daten können auf einem elektronischen Datenträger während maxi - mal 5 Jahren ab dem Tag der Kontrolle oder bis der Vollzug einer Sanktion abgeschlossen ist, aufbewahrt werden und werden danach vernichtet. Ein - zig die Kontrolleure der paritätischen Berufskommissionen und die für die Datenbearbeitung zuständigen Mitglieder dieser Kommissionen haben Zu - griff darauf, unter Vorbehalt von Absatz 4. Sie unterliegen gegenüber allen - schwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht bezüglich aller im Rahmen der Kontrolle oder im weiteren Zusammenhang erlangten Informationen, Daten und Untersuchungsergebnisse. *
4 Die paritätischen Berufskommissionen oder die von ihnen bezeichneten Einheiten müssen: * a) der Dienststelle und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt unverzüglich die Informationen Dritter, die ausschliesslich in den Kompetenzbereich dieser Vollzugsorgane fallen, übermitteln; b) der Dienststelle unverzüglich einen ausführlichen Bericht über die durchgeführten Kontrollen, begleitet von sachdienlichen Unterlagen, übermitteln, damit sie gegebenenfalls Administrativmassnahmen aus - sprechen und geeignete Sanktionen verhängen kann.
5 Der Staatsrat oder durch Delegation das Departement regelt die Einzel - heiten der Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle und den paritäti - schen Berufskommissionen und den von diesen bezeichneten Einheiten. *
Art. 6a * Datenschutz
1 Unabhängig vom Bereich, in dem sie intervenieren sollen, müssen alle in den Vollzug des vorliegenden Gesetzes involvierten Kontrollorgane jegliche Informationsquelle, die ihnen eine mutmassliche strafbare Handlung mel - det, absolut vertraulich behandeln und dürfen den kontrollierten Personen die Herkunft dieser Meldung keinesfalls bekanntgeben.
2 Der Staatsrat regelt die Anforderungen bezüglich Übermittlung des ge - sammelten Materials an die Strafbehörden sowie dessen Aufbewahrung und Vernichtung.
3 Die paritätischen Organe unterstehen darüber hinaus den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Dienststelle untersteht den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Information der Öf - fentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung sowie den Artikeln 7 und
17 BGSA.
1.2 Zusammenarbeit
Art. 7 Kontrollorgane
1 Die Kommission sorgt für die Koordination der verschiedenen Kontrollor - gane, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden und den Betriebsablauf weder zu belasten noch zu stören.
2 Die Kantons- und Gemeindepolizeien sind befugt, die ihnen nötig erschei - nenden Kontrollen durchzuführen. Sie teilen der Dienststelle die Ergebnisse ihrer Untersuchungen unverzüglich mit.
Art. 8 Andere Zusammenarbeit
1 Die Kontrollorgane arbeiten mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, insbesondere in Sachen Arbeitsinspekti - on, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung, Polizei, Asylwesen, Ausländerpolizei, Zivilstand und Steuerwesen, sowie mit den Behörden des Bundes und der Kantone und den privaten Organisationen, die für den Vollzug der Versicherungsgesetzgebung zuständig sind, zusam - men.
Art. 9 Auskunftspflicht
1 Der Arbeitgeber oder jeder betroffene Dritte muss der Dienststelle unter Strafandrohung gemäss EntsG und BGSA alle verlangten Auskünfte ertei - len und Dokumente übergeben.
2 Das Verfahren wird durch die eidgenössische Gesetzgebung festgelegt.
3 Das Departement ist das zuständige Organ für Streitfälle betreffend die Durchführung von Kontrollen durch die Kommission gemäss Artikel 360b Absatz 5 OR.
4 Die Nichtbefolgung ist nach Bundesrecht strafbar.
2 Flankierende Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
Art. 10 Arbeitsmarktbeobachtung
1 Die Kommission greift auf die Ressourcen der Dienststelle und der Dienst - stelle für Industrie, Handel und Arbeit zurück.
2 Die Dienststelle hat die Aufgabe, durch die Beschäftigungsinspektion und ihre Sektion Arbeitsbeziehungen alle nützlichen Informationen, hauptsäch - lich von den Arbeitgebern und den paritätischen Berufskommissionen be - ziehungsweise den Sozialpartnern und den Berufsorganisationen, zusam - menzutragen.
3 Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, durch die Arbeitsmarkt - beobachtung Wallis, hat insbesondere folgende Aufgaben: a) im Auftrag der Kommission die in verschiedenen Wirtschaftssektoren oder Berufsbranchen vorherrschenden Lohnbedingungen untersu - chen; b) die Koordination und den regelmässigen Austausch der verfügbaren Informationsquellen der beobachteten Bereiche sicherstellen; c) die notwendigen Informationen liefern, damit die Kommission Vor - schläge zur Annahme, Änderung oder Aufhebung von Normalarbeits - verträgen mit zwingendem Mindestlohn ausarbeiten kann; d) die Ergebnisse ihrer Arbeit regelmässig der Kommission präsentieren.
Art. 11 Datenschutz
1 Es ist untersagt, die zu statistischen Zwecken erhobenen Daten anderwei - tig zu verwenden. Es ist verboten, die verfügbaren individuellen Angaben oder Ergebnisse, welche die Identifizierung oder die Ableitung von In - formationen zur Situation betroffener natürlicher oder juristischer Personen ermöglichen, Dritten mitzuteilen.
2 Die Mitglieder der Kommission und die Mitarbeiter der Arbeitsmarktbeob - achtung oder der Dienststelle, die sie unterstützen, dürfen nur jene In - formationen untereinander austauschen, die für die Erfüllung ihrer gesetzli - chen Aufgaben absolut notwendig sind und dies unter Beachtung der Vor - gaben des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Daten - schutz und die Archivierung (GIDA). Zusätzlich zum Amtsgeheimnis unter - stehen sie der statistischen Geheimhaltungspflicht.
Art. 12 Unterbietung
1 Die Kommission bestimmt, in welchen Fällen eine Unterbietung oder Pro - bleme im Zusammenhang mit der Verwendung von Diplomen und Zertifika - ten vorliegen, insbesondere wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen deut - lich unter den üblichen Branchenbedingungen liegen oder unter jenen eines Gesamt-, Kollektiv- oder Normalarbeitsvertrags.
2 Sie bestimmt per Richtlinie den Begriff des Missbrauchs und die Methode zur Festlegung der üblichen Löhne und zur Feststellung der missbräuchli - chen und wiederholten Unterbietung.
3 Bei missbräuchlicher und wiederholter Lohnunterbietung in einem Wirtschaftszweig oder in einem Beruf geht die Kommission gemäss Artikel
360b Absatz 3 OR und Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Allgemein - verbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vor.
4 Wenn kein Gesamtarbeitsvertrag mit Bestimmungen über Mindestlöhne vorliegt, der allgemeingültig erklärt werden kann, und wenn der Versuch, mit den betroffenen Arbeitgebern innert zweimonatiger Frist eine Einigung zu erreichen, fehlgeschlagen ist, kann die Kommission dem Staatsrat vor - schlagen, einen befristeten Normalarbeitsvertrag zu erlassen, der gemäss
Artikel 360a OR zwingende Mindestlöhne vorsieht.
5 Die Dienststelle übermittelt der zuständigen Bundesbehörde die Normalar - beitsverträge, die sie in Anwendung von Artikel 360a OR erlässt.
3 Bekämpfung der Schwarzarbeit
Art. 13 Gegenstand der Kontrolle
1 Die Kontrolle im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit bezweckt na - mentlich die Aufdeckung und Bestrafung folgender Verstösse: * a) die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die nicht bei den obligatori - schen Sozialversicherungen angemeldet sind; b) die nicht deklarierte Ausführung von Arbeiten durch Arbeitnehmer, die Leistungen von der Arbeitslosenversicherung, einer anderen Sozial - versicherung oder der Sozialhilfe erhalten; c) die Scheinselbstständigkeit; d) die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern, die gegen die Bestimmungen des Ausländerrechts verstossen; e) * die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterste - hen, die nicht bei den Steuerbehörden angemeldet sind;
f) * die von einem Selbstständigerwerbenden, der seinen Lohn oder sein Einkommen den Steuerbehörden nicht oder nur teilweise deklariert, ausgeführten Arbeiten.
Art. 13a * Verlangen von Kontrollen
1 Die Beschäftigungsinspektion ist befugt, Informationen von Dritten im Zu - sammenhang mit dem Verdacht auf Schwarzarbeit zu sammeln, namentlich über eine Pikett-Hotline oder elektronische Datenträger.
2 Diese Informationen werden in einer Computerdatenbank abgespeichert, auf die ausschliesslich das für die Bearbeitung dieser Daten zuständige Personal und dessen Vorgesetzte Zugriff haben, wobei Absatz 4 vorbehal - ten bleibt.
3 Die Entscheidung, infolge einer Information eine Ermittlung durchzuführen oder nicht, basiert auf den Grundsätzen der Zweckbindung und der Verhält - nismässigkeit.
4 Die Beschäftigungsinspektion ist befugt, mit den zuständigen Behörden und Institutionen die Informationen über mutmassliche Vergehen, die diese direkt betreffen, im Sinne der Bundesgesetzgebung und von Artikel 21 Ab - satz 5 des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis auszutauschen.
Art. 13b * Vorgehen bei Ermittlungen und Kontrollen
1 Zusätzlich zu den Kompetenzen gemäss Artikel 7 BGSA sind die Beschäf - tigungsinspektoren, wenn Hinweise auf eine strafbare Handlung bestehen, dazu befugt: a) bei den Sozialversicherungen und den betreffenden Dienststellen Vor - abklärungen anzustellen, um die Situation eines Arbeitgebers oder ei - ner Person in Erfahrung zu bringen; b) Vorabklärungen durchzuführen, um einen mutmasslichen Arbeitsort ausfindig zu machen sowie die Art der ausgeübten Tätigkeiten und die Zahl der betroffenen Personen zu bestimmen; c) eine spezifische Person oder ein spezifisches Unternehmen ohne de - ren oder dessen Wissen zu den Bedingungen gemäss Artikel 13c zu observieren; d) bei einer Kontrolle vor Ort mit den üblichen Mitteln die Tätigkeit am Arbeitsort und die Ausweise der anwesenden Personen zu fotografie - ren; e) die kontrollierten oder von der überprüften Situation betroffenen Arbeitgeber und Personen einzuvernehmen;
f) von den kontrollierten Arbeitgebern und Personen zu verlangen, dass sie die notwendigen Unterlagen zur Beweiserhebung übermitteln.
Art. 13c * Vorermittlungen und Observationen
1 Die Beschäftigungsinspektoren sind dazu befugt, gestützt auf einen Ent - scheid zur Eröffnung der Untersuchung des Chefs der Beschäftigungsin - spektion oder von dessen Stellvertreter, gestützt auf das Ergebnis der Vor - abklärungen und Vorermittlungen, eine Person oder ein Unternehmen, die/das verdächtigt wird, im Sinne des BGSA und von Artikel 13 unrecht - mässig zu handeln, ohne ihr/sein Wissen zu observieren. Dies unter folgen - den kumulativen Bedingungen: a) die Beschäftigungsinspektion verfügt über konkrete Anhaltspunkte, die vermuten lassen, dass die fragliche Person Schwarzarbeit nach - geht oder das fragliche Unternehmen Schwarzarbeiter beschäftigt; b) ohne Observation wäre die Aussicht auf eine erfolgreiche Ermittlung gering oder die Ermittlung würde unverhältnismässig erschwert wer - den.
2 Wenn es sich um einen Versicherten handelt, der unberechtigterweise eine Leistung bezieht oder zu beziehen versucht, setzen sie die betreffen - den Institutionen davon in Kenntnis. Die Umsetzung der Artikel 43a und 43b ATSG bleibt vorbehalten.
3 Über die observierte Person oder das observierte Unternehmen können nur Daten beschafft und/oder Bildaufzeichnungen gemacht werden, wenn folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: a) sie beziehen sich ausschliesslich auf eine Situation oder mehrere Si - tuationen gemäss Artikel 13; b) die verdächtigte Person oder das verdächtigte Unternehmen befindet sich an einem frei zugänglichen Ort oder in einer öffentlichen Einrich - tung oder auch an einem Ort, der von einem frei zugänglichen Ort aus einsehbar ist.
4 Die Beschäftigungsinspektoren dürfen das Verhalten der Personen, über die sie Ermittlungen anstellen, nicht beeinflussen.
5 Eine Observation kann an höchstens 30 Kalendertagen innerhalb von stattfinden, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise auf Ent - scheid des Vorstehers des Departements, dem die Dienststelle angeglie - dert ist, um die gleiche Dauer verlängert werden, wenn hinreichende Grün - de dafür bestehen.
6 Spätestens beim Abschluss der Ermittlung teilt die Beschäftigungsinspek - tion der Person, die observiert wurde, die Gründe für die Observation, ihre Art und Dauer mit.
7 Diese Mitteilung wird verschoben oder es wird darauf verzichtet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) überwiegende öffentliche oder private Interessen müssen unbedingt geschützt werden; b) die beschafften Informationen werden nicht als Beweise verwendet.
8 Wird auf eine Mitteilung verzichtet, so werden die gesammelten Daten so - fort vernichtet.
Art. 13d * Bewilligung zur Inanspruchnahme technischer Instrumente zur
Standortbestimmung
1 Beabsichtigt die Dienststelle, eine Observation mit technischen Instrumen - ten zur Standortbestimmung anzuordnen, unterbreitet sie dem Zwangs - massnahmengericht einen Antrag mit: a) der Angabe des spezifischen Ziels der Observation; b) den Angaben zu den von der Observation betroffenen Unternehmen oder Personen; c) den vorgesehenen Observationsmodalitäten; d) der Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes technischer Instru - mente und der Erläuterung, warum bisherige Abklärungen ohne diese Instrumente erfolglos waren, aussichtslos wären oder unverhältnis - mässig erschwert würden; e) der Angabe von Beginn und Ende der Observation sowie der Frist, in - nerhalb der sie durchzuführen ist; f) den für die Behandlung des Antrags wesentlichen Akten.
2 Der Richter entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt mit kurzer Begründung über den Antrag der Dienststelle; er kann diese Aufga - be einem anderen Richter übertragen.
3 Er kann die Genehmigung für die Observation befristen oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Informationen verlan - gen.
Art. 13e * Einvernahmen der kontrollierten Personen und Unternehmen
1 Infolge einer Kontrolle am Arbeitsplatz und/oder einer Vorabklärung und/oder Vorermittlung können die Beschäftigungsinspektoren die betroffe - ne Person oder die betroffenen Personen zu einer Einvernahme einberu - fen, wenn sich anhand der zusammengetragenen Elemente mutmassliche strafbare Handlungen nachweisen lassen.
2 Bei der Einvernahme wird die der Schwarzarbeit verdächtigte Person oder der Arbeitgeber eines Schwarzarbeiters oder mehrerer Schwarzarbeiter über den Grund und den Straftatverdacht informiert.
3 Nach ihrer Einvernahme unterzeichnet die vernommene Person das Ein - vernahmeprotokoll und erhält eine Kopie davon.
4 Die zu einer Einvernahme vorgeladene Person, die ohne triftigen Grund nicht zur Einvernahme erscheint, kann Gegenstand einer Sanktion wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Artikel 18 BGSA bilden.
Art. 14 Ergebnis der Kontrollen
1 Zur Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 13 BGSA stellen die zu - ständigen Behörden und die Strafbehörden gemäss BGSA der Dienststelle Kopien der Entscheide zu, die sie auf der Grundlage der ihnen vom kanto - nalen Kontrollorgan, von einer Sozialversicherungsanstalt oder von der Po - lizei mitgeteilten Informationen gefällt haben.
2 Die Dienststelle ist befugt, die für die Umsetzung von Artikel 13 BGSA er - forderlichen Informationen entgegenzunehmen und an die zuständigen Be - hörden und Dienststellen weiterzuleiten.
4 Sanktionen und administrative Massnahmen
Art. 15 Bussen und Ausschluss
1 Die Dienststelle, als kantonales Kontroll- und Sanktionsorgan: * a) spricht die Sanktionen aus, die im EntsG und im BGSA vorgesehen sind; b) kann bei schwerwiegenden Verstössen oder bei Nichtbezahlung rechtskräftiger Bussen infolge von Verstössen gegen das EntsG dem betreffenden ausländischen Arbeitgeber verbieten, während einer be - stimmten Zeit in der Schweiz seine Dienste anzubieten;
c) auferlegt dem fehlbaren Arbeitgeber beziehungsweise Selbstständig - erwerbenden die Kontrollkosten.
2 Im Fall offensichtlicher Verletzung der Bestimmungen über die Meldung entsandter Arbeitnehmer gemäss EntsG oder selbstständiger Arbeitnehmer gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs kassiert die Beschäftigungsinspektion eine Kaution ein, die zur Deckung des mutmasslichen Bussenbetrags und der Kontrollkosten bestimmt ist. *
3 Im Übrigen gelten unter Vorbehalt der Bundesbestimmungen die Bestim - mungen des 7. Kapitels des kantonalen Arbeitsgesetzes.
4 Bei Nichtbezahlung einer auf das BGSA gestützten Busse kann die Dienststelle von der zuständigen Behörde die Umwandlung in eine Ersatz - freiheitsstrafe beantragen.
Art. 15a * Arbeitsunterbruch
1 Im Falle einer Kontrolle in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Schwarzarbeit kann die Dienststelle den sofortigen Arbeitsunterbruch dieser Person oder dieses Unternehmens am betreffenden Arbeitsplatz anordnen, wenn sich die Person oder das Unternehmen der Kontrolle widersetzt oder sich weigert, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken.
2 Bei Kontrollen im Rahmen eines öffentlichen Auftrags informiert die Dienststelle unverzüglich den Auftraggeber, damit dieser den sofortigen Arbeitsunterbruch eines Unternehmens am betreffenden Arbeitsort anord - net, insbesondere wenn: a) das Unternehmen einen ausländischen Arbeitnehmer oder mehrere ausländische Arbeitnehmer ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz beschäftigt oder sich weigert, die Identität von Arbeitnehmern, die bei der Kontrolle geflüchtet sind, bekannt zu geben; b) die Beschäftigungsinspektion nicht feststellen kann, dass das Unter - nehmen oder der Selbstständigerwerbende den obligatorischen oder überobligatorischen Sozialversicherungen im Sinne der erweiterten Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge angeschlossen ist; c) feststeht, dass das Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge und die Quellensteuer auf den Löhnen seiner Angestellten erhebt, sie aber nicht an die betroffenen Institutionen entrichtet; d) das Unternehmen oder der Selbstständigerwerbende nicht als Subun - ternehmer gemeldet ist oder als Subunternehmer eines Subunterneh - mers arbeitet.
3 Ist die Dienststelle der Ansicht, dass die in Absatz 1 oder 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, erlässt sie (Abs. 1) beziehungsweise der Auftrag - geber (Abs. 2) unverzüglich eine Verfügung zum Arbeitsunterbruch des Un - ternehmens oder des Selbstständigerwerbenden am betreffenden Arbeits - ort. In ihrer Verfügung setzt sie oder er das Unternehmen oder den Selbst - ständigerwerbenden darüber in Kenntnis, dass das Zwangsmassnahme aufgehoben werden kann, sobald sie oder er feststellen konnte, dass die Gründe, die zum Arbeitsunterbruch geführt haben, beseitigt sind. Die Auf - hebung des Arbeitsunterbruchs ist ebenfalls Gegenstand einer Verfügung der Dienststelle beziehungsweise des Auftraggebers.
4 Bei Arbeitsunterbruch eröffnet die Dienststelle ihre Verfügung dem Auf - Verfügung dem Bauherrn.
5 Die zuständigen Behörden, namentlich die Kantonspolizei und die Gemeindepolizeien, können für die Anwendung der administrativen Zwangsmassnahmen zur Mitarbeit hinzugezogen werden.
6 Gegen die Verfügung zum Arbeitsunterbruch kann innert einer Frist von
10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden. Diese hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sanktionen und Administrativmassnah - men können kumuliert werden.
7 Wird die Verfügung der Dienststelle beziehungsweise des Auftraggebers missachtet, kann gegen den betreffenden Unternehmensleiter oder Selbst - ständigerwerbenden Strafanzeige erstattet werden.
8 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Modalitäten zur Umset - zung der vorliegenden Bestimmung.
Art. 16 Öffentliches Beschaffungswesen und Finanzhilfen
1 Die Dienststelle spricht die in Artikel 13 BGSA vorgesehenen Sanktionen aus.
2 Die rechtskräftigen Sanktionen werden der zuständigen Bundesbehörde zur Publikation im Internet mitgeteilt.
3 Die auftraggebenden Behörden im öffentlichen Beschaffungswesen und - ren, dass gegen die Begünstigten keine rechtskräftige Sanktion vorliegt.
4 Aufgrund eines Entscheids der Dienststelle setzen die zuständigen Behör - den ohne weitere Frist die notwendigen Sanktionen um.
Art. 17 Sorgfaltspflicht und Solidarhaftung
1 Die Dienststelle ist dafür zuständig zu untersuchen, ob der Erstunterneh - mer seine Sorgfaltspflicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 EntsG und Artikel 8c der entsprechenden Verordnung erfüllt hat.
2 Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht spricht die Dienststelle die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen aus.
Art. 18 Feststellungsansprüche
1 Die Organisationen, die nach ihren Statuten die sozialen und wirtschaftli - chen Interessen der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wahren, haben ein selbstständiges Klagerecht auf Feststellung einer Verletzung des EntsG.
2 Hat ein Arbeitnehmer die Schweiz wegen Verletzung des Ausländerrechts verlassen, haben die Gewerkschaften gestützt auf Artikel 15 BGSA ein Kla - gerecht auf Feststellung der Ansprüche, die der Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis gegen den Arbeitgeber hätte geltend machen können.
3 Die oben erwähnten Feststellungsklagen fallen in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung und dem kantonalen Arbeitsgesetz.
5 Finanzierung
Art. 19 Kosten
1 Der Kanton trägt die Betriebskosten der Kommission. Der Staatsrat setzt den Betrag der Entschädigungen und der anrechenbaren Reisespesen fest.
2 Der Kanton trägt die Kosten der Beschäftigungsinspektion, sofern diese nicht durch die eingezogenen Bussen- und Kontrollkostenbeträge sowie durch die Bundesbeiträge gedeckt sind. Der Staatsrat setzt den Tarif für die Tätigkeiten der mit den Kontrollen betrauten Personen fest.
3 Im Rahmen allfälliger Leistungsabkommen mit paritätischen Organen ent - schädigen diese den Staat gemäss den abgeschlossenen spezifischen Ver - einbarungen für die tatsächlich zu ihren Gunsten erbrachten Leistungen.
Art. 20 Entschädigung der Sozialpartner
1 Die paritätischen Berufskommissionen oder die von ihnen bezeichneten Organe, die für die Sozialpartner, Vertragspartei eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags, tätig sind, haben Anspruch auf eine Ent - schädigung der Kosten, die ihnen aus dem Vollzug des EntsG zusätzlich zum üblichen Vollzug des Gesamtarbeitsvertrags entstehen, sofern diese Tätigkeit den Rahmen der üblichen Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit dem Gesamtarbeitsvertrag überschreitet.
2 Der Betrag und die Modalitäten der Entschädigung werden vom Bund be - ziehungsweise vom Staatsrat festgelegt.
3 Vorbehalten bleibt Artikel 19 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt die zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes not - wendigen Bestimmungen.
Art. 22 Aufhebung
1 Das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EntsG) und zum Bundesge - setz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) wird aufgehoben.
Art. 23 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz, das in Ausführung von Bundesrecht erlassen wird, untersteht nicht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Ge - setzes fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.05.2016 01.10.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 23/2016,
39/2016
12.03.2020 01.01.2021 Art. 4 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2020-133
12.03.2020 01.01.2021 Art. 4 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2020-133
12.03.2020 01.01.2021 Art. 4 Abs. 3, c) eingefügt RO/AGS 2020-133
12.03.2020 01.01.2021 Art. 4 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2020-133
12.03.2020 01.01.2021 Art. 4 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2020-133
12.03.2020 01.01.2021 Art. 4a eingefügt RO/AGS 2020-133
12.03.2020 01.01.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-133
12.03.2020 01.01.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-133
12.03.2020 01.01.2021 Art. 6 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-133
12.03.2020 01.01.2021 Art. 6 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-133
12.03.2020 01.01.2021 Art. 6 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2020-133
12.03.2020 01.01.2021 Art. 6a eingefügt RO/AGS 2020-133
12.03.2020 01.01.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-133
12.03.2020 01.01.2021 Art. 13 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2020-133
12.03.2020 01.01.2021 Art. 13 Abs. 1, f) eingefügt RO/AGS 2020-133
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.05.2016 01.10.2016 Erstfassung BO/Abl. 23/2016,
39/2016
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Art. 4 Abs. 3, b) 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-133
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Art. 6 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-133
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