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Verordnung des Regierungsrates über die Vereinigung von Schulgemeinden und Politische... (410.31)

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Verordnung des Regierungsrates über die Vereinigung von Schulgemeinden und Politische... (410.31)

Verordnung des Regierungsrates über die Vereinigung von Schulgemeinden und Politischen Gemeinden

Verordnung des Regierungsrates über die Vereinigung von Schulgemeinden und Politischen Gemeinden * vom 11. März 1997 (Stand 1. Januar 2013)

§ 1 Beschlussfassung

1 Die beteiligten Gemeinden stimmen gemäss dem in ihrer Gemeindeordnung festge - legten Abstimmungsverfahren über die Vereinigung ab.

§ 2 * Schulkommission

1 Der Präsident oder die Präsidentin der Schulkommission ist durch die Stimmbe - rechtigten zu wählen.
2 Erfüllt die Politische Gemeinde Aufgaben der Sekundarschulgemeinde, gehört zu - sätzlich je ein Mitglied der Schulbehörde der beteiligten Primarschulgemeinden der Schulkommission an. *

§ 3 Vertretung in der Vorsteherschaft der Oberstufengemeinde

1 Gehört eine Politische Gemeinde, die die Aufgaben der Primarschulgemeinde über - nommen hat, einer Sekundarschulgemeinde an, delegiert der Gemeinderat aus den Mitgliedern der Schulkommission einen Vertreter oder eine Vertreterin in die Schul - behörde der Sekundarschulgemeinde. *

§ 4 * Vertretungsrecht

1 Das Vertretungsrecht der Schulleitungen und in Gemeinden ohne eingesetzte Schulleitung jenes der Lehrerschaft besteht für Sitzungen der Schulkommission.

§ 5 * Gemeindeordnung

1 Die Gemeindeordnung hat neben den in § 3 des Gesetzes über die Gemeinden
1 ) vorgeschriebenen Bereichen zusätzlich die folgenden Regelungen zu treffen:
1. Anzahl der Mitglieder der Schulkommission und das Wahlverfahren;
2. Bereiche, die der Schulkommission zum Entscheid zustehen, soweit dies nicht in § 6 dieser Verordnung vorgeschrieben ist.
1) RB 131.1

§ 6 Aufgaben der Schulkommission

1 Die Schulkommission überwacht die Schulführung.
2 Sie entscheidet unter Vorbehalt des Rekursrechts an das Departement für Erzie - hung und Kultur nach Massgabe von § 22 des Gesetzes über die Volksschule und den Kindergarten
1 ) abschliessend über
1. die Schullaufbahn der Schüler und Schülerinnen wie Aufnahme, Beförderung, Versetzung und Antragstellung über die vorzeitige Entlassung aus der Schul - pflicht;
2. Anordnung von Massnahmen gemäss § 21 bis § 24 der Verordnung des Re - gierungsrates über die Volksschule und den Kindergarten
2 ) ;
3. Disziplinarmassnahmen gegenüber Lehrkräften sowie Schülern und Schüle - rinnen;
4. organisatorische Massnahmen wie Aufhebung und Errichtung von Lehrstel - len, Festsetzung der Unterrichtszeiten, Zuteilung der Schüler und Schülerin - nen auf die einzelnen Abteilungen, Bewilligung von Schuleinstellungen und Schulanlässen, Festlegung der Probezeit;
5. Anstellung und Entlassung der Lehrkräfte;
6. * Antragstellung betreffend Kindesschutzmassnahmen.
3 Die Schulkommission hat in den übrigen Schulangelegenheiten das Antragsrecht an den Gemeinderat.

§ 7 * Amtsdauer der Schulkommission

1 Die Amtsdauer der Schulkommission beginnt und endet mit jener des Gemeindera - tes.
2 Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Mitglieder der Schulkommis - sionen endet am 31. Mai 2007.

§ 8 * Kantonale Aufsicht

1 In Schulangelegenheiten untersteht die Gemeinde der Aufsicht des Departementes für Erziehung und Kultur.
2 Die Gemeinde hat zu Handen des Departementes alle Daten vorzulegen, die auch von Schulgemeinden eingefordert werden.

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft
3 )
.
1) Heute: § 56 des Gesetzes über die Volksschule (VG; RB 411.11 )
2) Heute: § 28 bis § 36 der Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule (RRV VG; RB 411.111 )
3) In Kraft getreten am 15. März 1997.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 11.03.1997 15.03.1997 Erstfassung ABl. 10/1997 Erlasstitel 26.09.2006 30.09.2006 geändert ABl. 39/2006

§ 2 11.12.2001 01.01.2002 geändert ABl. 51/2001

§ 2 Abs. 2 13.12.2005 01.01.2006 geändert ABl. 50/2005

§ 2 Abs. 2 26.09.2006 30.09.2006 geändert ABl. 39/2006

§ 3 Abs. 1 13.12.2005 01.01.2006 geändert ABl. 50/2005

§ 3 Abs. 1 26.09.2006 30.09.2006 geändert ABl. 39/2006

§ 4 13.12.2005 01.01.2006 geändert ABl. 50/2005

§ 5 11.12.2001 01.01.2002 geändert ABl. 51/2001

§ 6 Abs. 2, 6. 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012

§ 7 26.09.2006 30.09.2006 geändert ABl. 39/2006

§ 8 11.12.2001 01.01.2002 geändert ABl. 51/2001

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