Reglement über die Finanzkontrolle des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)
Reglement über die Finanzkontrolle des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule) vom 3. September 1973 (Stand 1. Juli 1973) Die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das Interkanto - nale Technikum Rapperswil (Ingenieurschule) vom 20. Mai 1970
1 als Reglement: 2
Art. 1 Grundsatz
1 Die Regierungen der Vertragskantone beauftragen die Finanzkontrolle ihres Kantons mit der Revision des Interkantonalen Technikums Rapperswil.
Art. 2 Revisorenkollegium
a) Bestand
1 Jede Finanzkontrolle ordnet einen ihrer Mitarbeiter in das Revisorenkollegium ab.
Art. 3 b) Obmann
1 Mit dem Obmannamt wird der Vertreter der Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen betraut.
Art. 4 Revisionsgrundsätze
1 Das Revisorenkollegium führt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der richti - - nungsmässigen Richtigkeit durch.
1 sGS 234.211 .
2 nGS 9, 196. In Vollzug ab 1. Juli 1973.
2 Es wendet bei den Prüfungen die fachlich anerkannten Grundsätze der Kontroll- und Revisionstechnik an.
Art. 5 Anwendbare Bestimmungen
1 Die Bestimmungen der Verordnung über die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen vom 1. Juni 1971 3 über «Auskünfte und Unterlagen», «Umfang der Kontrolltätigkeit», «Revisionsbericht», «Überwachung» und «Vorprüfung der Vor - anschläge» werden sachgemäss angewendet.
Art. 6 Revisionszeitpunkt für Zwischen- und Hauptprüfung
1 Der Obmann des Revisorenkollegiums ist für die Aufstellung des Prüfungsplanes verantwortlich. Er setzt die Termine für die Vornahme der Zwischen- und Haupt - prüfung fest.
Art. 7 Unangemeldete Bestandesprüfung
1 Das Revisorenkollegium kann den Obmann mit der Vornahme unangemeldeter Bestandesprüfungen (Kassa, Postcheck, Bank, Wertschriften usw.) betreuen.
2 Über das Ergebnis sind die Mitglieder des Revisorenkollegiums in schriftlicher Form zu orientieren.
Art. 8 Zeitpunkt der Berichterstattung
1 Die schriftliche Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfung der Rechnung hat bis spätestens 31. Mai nach Ablauf eines Rechnungsjahres an den Technikums - rat zuhanden der Regierungen der Vertragskantone zu erfolgen.
Art. 9 Vollzugsbeginn
1 Dieses Reglement wird rückwirkend ab 1. Juli 1973 angewendet.
3 sGS 831.3 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 9, 196 03.09.1973 01.07.1973 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.09.1973 01.07.1973 Erlass Grunderlass 9, 196
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