Energiegesetz des Kantons Graubünden (820.200)
CH - GR

Energiegesetz des Kantons Graubünden

Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG) Vom 20. April 2010 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 9 des eidgenössischen Energiegesetzes
2 ) sowie Art. 31 Abs. 1 und

Art. 82 Abs. 2 der Kantonsverfassung 3 ) ,

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 12. Januar 2010
4 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ordnet die dem Kanton obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten auf dem Gebiete der Energiepolitik.
2 Spezialgesetzliche Regelungen im Bereich der Stromversorgung 5 ) und Wasserkraft - nutzung
6 ) gehen diesem Gesetz vor.
3 Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei ihrem Handeln die Erreichung der Zie - le dieses Gesetzes. Sie ergreifen hierzu auch Massnahmen nach anderen Gesetzge - bungen, namentlich in den Bereichen Raumplanung, Bau, Umwelt, Verkehr und Ab - gaben.

Art. 2 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt: a) eine effiziente und nachhaltige Energienutzung; b) eine wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung;
1) GRP 2009/2010, 498
2) SR 730.0
3) BR 110.100
4) Seite 283
5) Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden, BR 812.100
6) Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden, BR 810.100
c) die Substitution von fossilen Energieträgern; d) eine verstärkte Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien.
2 Es regelt die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Dritten.

Art. 3 Ziele

1 Der Kanton leistet einen Beitrag an die langfristigen Reduktions- und Substituti - onsziele einer "2000-Watt-Gesellschaft" im Bestreben, den CO2-Ausstoss auf eine Tonne pro Einwohner und Jahr zu senken.
2 Diese Ziele sollen in Zwischenschritten erreicht werden, namentlich in dem der Verbrauch fossiler Energien für die Beheizung von Gebäuden und die Aufbereitung von Warmwasser gegenüber dem Stand im Jahr 2008: a) für Neubauten
1. ab dem Jahr 2011 um 40 Prozent reduziert wird;
2. ab dem Jahr 2015 um 50 Prozent reduziert wird;
3. ab dem Jahr 2020 um 60 Prozent reduziert wird;
4. ab dem Jahr 2035 um 80 Prozent reduziert wird; b) für alle Wohnbauten
1. bis zum Jahr 2015 um 5 Prozent reduziert und zusätzlich um 5 Prozent mit erneuerbaren Energien substituiert wird;
2. bis zum Jahr 2020 um 10 Prozent reduziert und zusätzlich um 10 Pro - zent mit erneuerbaren Energien substituiert wird;
3. bis zum Jahr 2035 um 25 Prozent reduziert und zusätzlich um 40 Pro - zent mit erneuerbaren Energien substituiert wird.

Art. 4 Ausnahmen

1 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestim - mungen dieses Gesetzes eine unverhältnismässige Härte, so kann die zuständige Be - hörde Ausnahmen gewähren, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent - gegenstehen.
2 Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft sowie befristet werden. Von den Gesuchstellenden kann namentlich die Einreichung spezi - eller Nachweise verlangt werden.
2. Energiekonzepte

Art. 5 Kantonales Energiekonzept

1 Die Regierung sorgt für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes. Hierzu erarbeitet sie ein Energiekonzept für den Zeitraum von jeweils vier Jahren.
2 Das Energiekonzept bestimmt, welche Massnahmen zu treffen sind, damit die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden, und beziffert die notwendigen staatlichen Mittel.

Art. 6 Inhalt und Massnahmen

1 Das Energiekonzept bildet den aktuellen Stand der Zielerreichung ab. Es umfasst eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und des Angebots an Energie im Kanton und legt die anzustrebende Entwicklung der Energieversorgung und Energienutzung fest.
2 Zeichnet sich anhand der Erfolgskontrolle eine Zielverfehlung ab, kann die Regie - rung in den ihr übertragenen Bereichen die energetischen Anforderungen und die Förderung anpassen.
3 Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat das Energiekonzept in Form eines Be - richts.

Art. 7 Datengrundlage

1 Behörden und Private stellen dem Kanton die zur Erarbeitung des Energiekonzep - tes erforderlichen Daten, insbesondere über den Energieverbrauch und den Gebäu - debestand, zur Verfügung.

Art. 8 Kommunales Energiekonzept

1 Die Gemeinden können nach Vorgabe der Regierung eigene Energiekonzepte er - stellen. Diese dienen den Gemeinden als Grundlage für die Umsetzung der gesetzli - chen Ziele auf kommunaler Ebene.
2 Die kommunalen Energiekonzepte legen insbesondere fest: a) Ziele; b) Zuständigkeiten; c) räumlich und zeitlich abgestufte Massnahmen; d) Mitteleinsatz.
3 Die Gemeinden können zum Zwecke der effizienten Energienutzung im Rahmen ihrer Energiekonzepte Bestimmungen erlassen, die über die kantonalen Massnahmen hinausgehen.
3. Kantonale Massnahmen
3.1. ENERGETISCHE ANFORDERUNGEN

Art. 9 Sparsame und effiziente Energienutzung *

1 Gebäude, Anlagen und damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen (haustechnische Anlagen) sind so zu planen, zu erstellen und zu unterhalten, dass die Energie sparsam, rationell und effizient genutzt wird. *
2 ... *

Art. 9a * Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten und Erweiterungen

1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden sind so zu bauen und auszurüsten, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimati - sierung dem Stand der Technik entspricht.
2 Die Regierung legt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Nutzungszweck, die Wirtschaftlichkeit so - wie das Standortklima.

Art. 9b * Eigenstromerzeugungspflicht bei Neubauten

1 Bei Neubauten ist ein Teil der benötigten Elektrizität durch Elektrizitätserzeu - gungsanlagen zu decken, welche im, auf oder am Gebäude installiert sind.
2 Die Regierung bestimmt Art und Umfang der Eigenstromerzeugung unter Berück - sichtigung der Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage.
3 Liegt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gemäss Artikel 17 des eidgenös - sischen Energiegesetzes 1 ) vor, kann die Eigenstromerzeugungspflicht für Neubauten im Rahmen dieses Zusammenschlusses erfüllt werden. Die Regierung regelt die Ein - zelheiten.
4 Von der Eigenstromerzeugungspflicht befreit sind Neubauten an Standorten mit ei - ner Globalstrahlung von weniger als 1250 kWh/m2 und Jahr sowie Neubauten, wel - che den Minergiestandard erreichen. Die Regierung kann weitere Ausnahmen festle - gen.

Art. 9c * Gebäudeautomation bei Neubauten

1 Neubauten ohne Wohnnutzung mit mehr als 5000 Quadratmeter Energiebezugsflä - che sind mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten.
2 Die Regierung legt die Einzelheiten und die Ausnahmen fest.

Art. 10 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

1 Nicht zulässig sind: a) die Installation von neuen ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und der Ersatz des elektrischen Teils einer ortsfesten elek - trischen Widerstandsheizung mit Wasserverteilsystem; b) der Einsatz einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung als Zusatzhei - zung; c) die Installation einer neuen direkt-elektrischen Anlage zur Erwärmung des Brauchwarmwassers in Wohnbauten.
2 Die Regierung legt die Ausnahmen fest.
1) SR 730.0

Art. 10a * Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten

1 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass mindestens 10 Prozent des massgebenden Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt werden.
2 Die Regierung kann den Anteil am massgebenden Energiebedarf, der in bestehen - den Bauten mit Wohnnutzung einzusparen oder mit erneuerbaren Energien abzude - cken ist, unter Berücksichtigung der Gesetzgebung des Bundes auf maximal 20 Pro - zent erhöhen.
3 Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist meldepflichtig.
4 Die Regierung legt die Berechnungsweise und die Standardlösungen fest. Mit der fachgerechten Umsetzung einer Standardlösung ist die Anforderung gemäss den Ab - sätzen 1 und 2 erfüllt.
5 Der Bezug von erneuerbaren gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie der Bezug von synthetischen Brennstoffen, die mit erneuerbarer Energie hergestellt wer - den, erfüllen die Anforderungen gemäss Absatz 1, sofern deren Anteil mindestens
20 Prozent beträgt. Die Regierung regelt die Einzelheiten.
6 Von der Einhaltung der Anforderung gemäss Absatz 1 befreit sind Bauten, welche gestützt auf eine ab dem Jahr 1992 erteilte Baubewilligung erstellt worden sind, eine Minergie-Zertifizierung aufweisen oder im Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) die Gesamteffizienzklasse D erreichen.
7 Die Regierung legt die Ausnahmen fest.

Art. 11 Heizungen im Freien

1 Die Installation neuer und der Ersatz bestehender ortsfester Heizungen im Freien, namentlich für Terrassen, Rampen, Rinnen und Sitzplätze sind nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anderweitig nutzbarer Ab - wärme betrieben werden.
2 Der Betrieb mobiler Heizungen im Freien zu gewerblichen Zwecken, insbesondere Wärmestrahler, ist zulässig, wenn der verursachte CO2-Ausstoss kompensiert wird. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betreiber den Einsatz erneuerbarer Energie oder den Erwerb eines Zertifikats für die Kompensation des CO2-Ausstosses belegt.
3 Die Regierung legt die Ausnahmen fest.

Art. 12 Beheizte Freiluftbäder

1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Behei - zung sind nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2 Die Regierung legt die Ausnahmen fest.

Art. 13 Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung *

1 Neubauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmever - brauchs auszurüsten. Gleiches gilt bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Ge - bäude und Gebäudegruppen. *
2 Die Regierung legt die Ausnahmen fest.

Art. 14 Grossverbraucher

1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmebedarf von mehr als 5 GWh oder ei - nem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh können verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren.
2 Mit Grossverbrauchern können anstelle von Verpflichtungen gemäss Absatz 1 Ver - brauchsziele vereinbart werden. Solche Verbraucher können zugunsten einer Ge - samtoptimierung von der Einhaltung energietechnischer Vorschriften entbunden werden.
3 Die Regierung kann Ausnahmen und Zielvorgaben festlegen.

Art. 15 Übertragene Bereiche

1 Die Regierung legt in eigener Kompetenz die energetischen Anforderungen in fol - genden Bereichen fest: a) Wärmeschutz von Gebäuden (winterlicher und sommerlicher Wärmeschutz sowie Heizwärmebedarf von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen, Kühl - räumen, Gewächshäusern, Traglufthallen); b) haustechnische Anlagen (Wärmeerzeugungsanlagen, Wasserwärmer und Wär - mespeicher, Wärmeverteilung und -abgabe, Abwärmenutzung, lüftungstechni - sche Anlagen, Anlagen zum Kühlen, Be- und Entfeuchten); c) Wärmenutzung bei Anlagen für die Elektrizitätserzeugung; d) elektrische Energie in Hochbauten; e) zeitweise belegte Gebäude und Wohnungen.

Art. 16 Vorbild Kanton

1 Kantonseigene Bauten müssen sich durch eine vorbildliche und effiziente Energie - nutzung auszeichnen.
2 Die Regierung legt die energetischen Anforderungen fest.

Art. 17 Erlass und Anpassung der energetischen Anforderungen

1 Bei der Festlegung der energetischen Anforderungen sind insbesondere die unter den Kantonen harmonisierten Mustervorschriften
1 ) und der Stand der Technik zu be - rücksichtigen.
1) Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Stand aktuell: 4. April 2008
3.2. FÖRDERUNG

Art. 18 Neubauten mit Vorbildcharakter

1 Der Kanton kann für Neubauten und Ersatzneubauten mit Vorbildcharakter Beiträ - ge gewähren.
2 Der Vorbildcharakter setzt namentlich voraus, dass die jeweiligen energetischen Anforderungen erheblich unterschritten werden.

Art. 19 Gebäudehülle

1 Der Kanton kann Beiträge für Massnahmen an bestehenden Bauten gewähren, wenn damit ein kleinerer Energiebedarf erzielt wird, als die energetischen Anforde - rungen verlangen.

Art. 20 Haustechnik in bestehenden Bauten

1 Werden in bestehenden Bauten Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuer - baren Energieträgern installiert oder Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizi - enz getroffen, kann sich der Kanton an den Kosten beteiligen.

Art. 21 Nutzungsgradverbesserungen

1 Der Kanton kann Beiträge für Massnahmen an Anlagen in gewerblichen und indus - triellen Prozessen gewähren, wenn damit ein wesentlich besserer Nutzungsgrad er - zielt wird als die energetischen Anforderungen verlangen.

Art. 22 Umrüstung elektrischer Heizungen

1 Werden in bestehenden Bauten elektrische Widerstandsheizungen durch Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern ersetzt, kann sich der Kanton an den Kosten beteiligen.

Art. 23 Pilot- und Demonstrationsanlagen

1 Der Kanton kann an Anlagen zur Erforschung, Nutzung und Erprobung erneuerba - rer Energien oder energiesparender Systeme Beiträge gewähren.

Art. 23a * Photovoltaikanlagen für Winterstrom

1 Der Kanton kann Beiträge an die Erstellung von Photovoltaikanlagen an Bauten und Infrastrukturanlagen gewähren, sofern diese aufgrund ihrer Ausgestaltung und Positionierung eine besondere Effizienz für die Winterstromproduktion aufweisen.

Art. 24 Bemessung

1 Die Bemessung der Beiträge gemäss den Artikeln 18 bis 23a erfolgt projektbezo - gen anhand folgender Kriterien: * a) Gesamt-Energieeffizienz; b) Energiebedarf; c) Nachhaltigkeit; d) Umfang der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energieträger; e) Eigendeckungsgrad; f) Gebäudetyp und dessen Grösse; g) Anlagentyp und dessen Grösse; h) Nutzungsgrad; i) Investitions- und Energiekosten.
2 Der Beitragsrahmen beträgt 1000 Franken bis 200 000 Franken. Die Regierung legt die Einzelheiten fest.

Art. 25 Grossanlagen

1 Der Kanton kann im Interesse der nachhaltigen Energieversorgung und der effizi - enten Energienutzung im Rahmen der Finanzkompetenz gemäss Kantonsverfassung Grossanlagen von kantonaler oder regionaler Bedeutung für die Erzeugung, Um - wandlung, Speicherung, den Transport und die Verteilung von Energie erwerben, er - stellen oder betreiben.
2 Er kann sich an solchen Anlagen auch beteiligen oder dafür Beiträge gewähren.

Art. 26 Studien

1 Der Kanton kann Beiträge bis 50 000 Franken an Studien gewähren, wenn damit neue Erkenntnisse im Sinne der Zielsetzungen dieses Gesetzes zu erwarten sind.

Art. 27 Verhältnis unter den verschiedenen Förderbeiträgen

1 Beiträge an energetische Massnahmen aus Finanzmitteln des Bundes oder eines na - tionalen Förderprogramms werden nach Massgabe der entsprechenden Beitragsvor - aussetzungen gewährt.
2 Die Beitragsberechtigung aus Förderprogrammen nach Absatz 1 hat für die kanto - nale Förderung keine bindende Wirkung.
3 Die Förderbeiträge nach diesem Gesetz können kumuliert werden. Sie dürfen ins - gesamt sowie zusammen mit anderen Beiträgen der öffentlichen Hand oder aus na - tionalen Förderprogrammen 50 Prozent der Aufwendungen für das einzelne Projekt nicht übersteigen.

Art. 28 Verwirkung des Beitragsanspruchs

1 Beginnt ein Gesuchsteller mit der Ausführung des Vorhabens oder tätigt er An - schaffungen vor der Beitragszusicherung, so werden ihm keine Beiträge gewährt, es sei denn, dass ihm der vorzeitige Baubeginn bewilligt wurde. Die vorzeitige Bewilli - gung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung.
2 Die Gültigkeitsdauer der Förderbeiträge beträgt zwei Jahre ab dem Datum der Zu - sicherung, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens ein Jahr.

Art. 29 Projektabweichungen

1 Weicht die realisierte Baute oder Anlage von der Projekteingabe ab, die der Bei - tragsverfügung zugrunde liegt, kann die Regierung die Beiträge an das Vorhaben kürzen, streichen oder zurückfordern.
3.3. FREIWILLIGE MASSNAHMEN

Art. 30 Gebäudeenergieausweis (GEAK)

1 Der Kanton führt auf freiwilliger Basis den Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) ein.
2 Der Kanton kann Beiträge im Umfang von bis zu 50 Prozent der Kosten für den GEAK leisten.

Art. 31 Förderung freiwilliger Massnahmen

1 Der Kanton kann freiwillige Massnahmen namentlich im Rahmen von zeitlich be - fristeten Energiesparaktionen fördern oder sich daran beteiligen.
3.4. INFORMATION, BERATUNG, WEITERBILDUNG

Art. 32 Zusammenarbeit

1 Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit dem Bund und den Gemeinden sowie mit Unternehmen der Energieversorgung und Privaten die Information und Beratung der Öffentlichkeit sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften.
4. Vollzug

Art. 33 Zuständigkeiten

1 Soweit nicht die Gemeinden als zuständig erklärt werden, vollzieht die Regierung dieses Gesetz.

Art. 34 Vollzug Bauvorschriften

1 Bei der Behandlung von Baugesuchen haben die Gemeinden namentlich folgende Aufgaben zu vollziehen: a) prüfen, ob die energetischen Anforderungen eingehalten sind; b) durchführen von Baukontrollen und Schlussabnahmen; c) * erheben der relevanten energetischen Daten zur Ermittlung des erwarteten Energiebedarfs und dessen Veränderung. d) * ...
2 Die Gemeinden vollziehen im Rahmen einer Meldepflicht die Bestimmungen zur erneuerbaren Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers. *
3 Die Gemeinden sind zuständig für die Durchführung von Verfahren nach dem
5. Titel dieses Gesetzes in kommunalen Angelegenheiten. *

Art. 35 Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Private

1 Der Kanton und die Gemeinden können Private zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll-, Überwachungs-, Informations- und Beratungsaufgaben übertragen.
2 Sie erteilen entsprechende Aufträge anhand von Leistungsvereinbarungen.
5. Strafbestimmungen und Vollstreckung

Art. 36 Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich dieses Gesetz verletzt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken be - straft. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Fran - ken.
2 In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.
3 Vertretungsverhältnisse beurteilen sich nach Artikel 29 des schweizerischen Straf - gesetzbuches 1 ) . Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.
4 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

Art. 37 Vollstreckung

1 Zur Durchsetzung von Pflichten nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Erlas - se und Verfügungen können verwaltungsrechtliche Sanktionen, insbesondere die Nachbesserung durch den Pflichtigen selber, die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, angeordnet werden.
1) SR 311.0
6. Schlussbestimmungen

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Energiegesetz des Kantons Graubünden vom 7. März 1993 wird aufgehoben.

Art. 39 Übergangsbestimmungen

1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Verfahren, die vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach neuem Recht zu beurteilen.
3 Streitfälle über die Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten nach Arti - kel 7 des eidgenössischen Energiegesetzes 1 ) in der Fassung vom 26. Juni 1998 2 ) ent - scheidet das Departement unter Vorbehalt des Weiterzuges ans Verwaltungsgericht.

Art. 40 Referendum, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
3 )
.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 4 ) .
1) SR 730.0
2) AS 1999, 197
3) Die Referendumsfrist ist am 28. Juli 2010 unbenutzt abgelaufen.
4) Mit RB vom 12. Oktober 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.04.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
12.02.2020 01.01.2021 Art. 9 Titel geändert 2020-043
12.02.2020 01.01.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 2020-043
12.02.2020 01.01.2021 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben 2020-043
12.02.2020 01.01.2021 Art. 9a eingefügt 2020-043
12.02.2020 01.01.2021 Art. 9b eingefügt 2020-043
12.02.2020 01.01.2021 Art. 9c eingefügt 2020-043
12.02.2020 01.01.2021 Art. 10a eingefügt 2020-043
12.02.2020 01.01.2021 Art. 13 Titel geändert 2020-043
12.02.2020 01.01.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert 2020-043
12.02.2020 01.01.2021 Art. 23a eingefügt 2020-043
12.02.2020 01.01.2021 Art. 24 Abs. 1 geändert 2020-043
12.02.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 1, c) geändert 2020-043
12.02.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 1, d) aufgehoben 2020-043
12.02.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 2 eingefügt 2020-043
12.02.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 3 eingefügt 2020-043
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.04.2010 01.01.2011 Erstfassung -

Art. 9 12.02.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-043

Art. 9 Abs. 1 12.02.2020 01.01.2021 geändert 2020-043

Art. 9 Abs. 2 12.02.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-043

Art. 9a 12.02.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-043

Art. 9b 12.02.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-043

Art. 9c 12.02.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-043

Art. 10a 12.02.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-043

Art. 13 12.02.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-043

Art. 13 Abs. 1 12.02.2020 01.01.2021 geändert 2020-043

Art. 23a 12.02.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-043

Art. 24 Abs. 1 12.02.2020 01.01.2021 geändert 2020-043

Art. 34 Abs. 1, c) 12.02.2020 01.01.2021 geändert 2020-043

Art. 34 Abs. 1, d) 12.02.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-043

Art. 34 Abs. 2 12.02.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-043

Art. 34 Abs. 3 12.02.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-043

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