Schulbautenverordnung (211.9)
    CH - SG

    Schulbautenverordnung

    vom 4. Februar 1986
    1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 132 lit. h des Volksschulgesetzes vom 13. Januar
    1983
    2 und Art. 32 Abs. 1 lit. b und c des Kindergartengesetzes vom 23. Juni
    1974
    3 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Geltungsbereich

    Art. 1. Art. 1.

    1 Diese Verordnung regelt Erstellung und Unterhalt von Bauten und Anlagen der öffentlichen Volksschule und der anerkannten Kindergärten von Schulgemeinden, die Staatsbeiträge an Amortisationslasten
    4 erhalten. Die Vorschriften über die Anmeldung von Bauvorhaben und über das Raumprogramm gelten für alle Schulgemeinden.
    2 Dem Neubau gleichgestellt sind Erweiterungs- und Umbauten sowie grössere wertvermehrende Renovationen. Ausnahmen Ausnahmen

    Art. 2. Art. 2.

    5
    1 Das Bildungsdepartement kann auf Antrag des Baudepartementes Schulgemeinden mit geeigneten Fachorganen von einzelnen Pflichten nach

    Art. 7 bis 14 dieser Verordnung ausnehmen.

    Beratung Beratung

    Art. 3. Art. 3.

    6
    1 Bildungsdepartement und Baudepartement beraten die Schulgemeinden bei Erstellung und Unterhalt von Bauten und Anlagen. II. Planung und Projektierung Baugrundstück Baugrundstück

    Art. 4. Art. 4.

    1 Die Schulgemeinde stellt die für Bauten und Anlagen benötigte Bodenfläche sicher. Anmeldung von Bauvorhaben Anmeldung von Bauvorhaben

    Art. 5. Art. 5.

    7
    1 Der Schulrat meldet Bauvorhaben vor Beginn der Projektierungsarbeiten dem Bildungsdepartement an.
    2 Die Anmeldung enthält den Bedürfnisnachweis mit Angaben über das Raumprogramm. Raumprogramm Raumprogramm

    Art. 6. Art. 6.

    8
    1 Das Raumprogramm bedarf der Genehmigung des Bildungsdepartementes. Projektwettbewerb Projektwettbewerb

    Art. 7. Art. 7.

    9
    1 Der Schulrat führt für Neubauten und bedeutende Erweiterungsbauten in der Regel einen Projektwettbewerb durch.
    2 Das Wettbewerbsprogramm bedarf der Genehmigung des Bildungsdepartementes.

    Art. 8. Art. 8.

    10 Vorprojekt Vorprojekt
    2 Das Bildungsdepartement legt in Richtlinien nach Art. 17 dieser Verordnung die einzureichenden Unterlagen fest. Bauliche Beurteilung Bauliche Beurteilung

    Art. 11. Art. 11.

    13
    1 Das Baudepartement beurteilt das Bauprojekt in baulicher Hinsicht zuhanden des Bildungsdepartementes. Projektgenehmigung Projektgenehmigung

    Art. 12. Art. 12.

    14
    1 Das Bildungsdepartement genehmigt das Bauprojekt nach Gutheissung der Gemeinde.
    2 Das Baubewilligungsverfahren
    15 bleibt vorbehalten. III. Ausführung Ausführung Ausführung

    Art. 13. Art. 13.

    16
    1 Das genehmigte Bauprojekt ist für die Ausführung massgebend.
    2 Wesentliche Projektänderungen bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Bildungsdepartementes. Abnahme Abnahme

    Art. 14. Art. 14.

    1 Das Baudepartement nimmt in der Regel eine Schlussabnahme vor. IV. Betrieb Zuständigkeit Zuständigkeit

    Art. 15. Art. 15.

    1 Verwaltung und Bauten von Anlagen sowie Sorge für sachgemässen Unterhalt sind Sache des Schulrates. Aufsicht Aufsicht

    Art. 16. Art. 16.

    17
    1 Die regionale Schulaufsicht überprüft den Zustand von Bauten und Anlagen in betrieblicher Hinsicht und setzt den Schulrat von Mängeln in Kenntnis. V. Schlussbestimmungen Richtlinien Richtlinien

    Art. 17. Art. 17.

    18
    1 Bildungsdepartement und Baudepartement erlassen ergänzende Richtlinien. Staatsbeiträge Staatsbeiträge

    Art. 18. Art. 18.

    1 Die Ausrichtung von Staatsbeiträgen richtet sich nach der Gesetzgebung über den Finanzausgleich
    19
    . Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts

    Art. 19. Art. 19.

    1 Es werden aufgehoben: a) das Regulativ betreffend Erstellung, Unterhalt und Benützung von Schulhausbauten vom 12. Juni 1950
    20 ; b) die Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen für Schulhausbauten und Schulmobiliar vom 14. November 1947
    21
    . Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

    Art. 20. Art. 20.

    1 Diese Verordnung wird ab Beginn des Schuljahres 1986/87 angewendet.
    5 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
    6 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
    7 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
    8 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
    9 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
    10 Aufgehoben durch Nachtrag zur VöB.
    11 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
    12 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
    13 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
    14 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
    15 Art. 78 ff. BauG , sGS 731.1 .
    16 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
    17 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
    18 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
    19 FAG , sGS 813.1, und VV dazu, sGS 813.11.
    20 bGS
    1,
    448 (sGS 213.17).
    21 bGS
    1,
    457 (sGS 213.911).
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