Steuerordnung der Gemeinde Riehen
Steuern Steuerordnung der Gemeinde Riehen
1 ) Vom 26. März 2003 (Stand 1. Januar 2023) Der Einwohnerrat Riehen, beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und gestützt auf § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12. April 2000
2 ) , § 9 Abs. 1 Ziff. 5 des Gemeindegesetzes vom
17. Oktober 1984
3 ) sowie § 21 Abs. 3 lit. b und § 34 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Einwohnerge - meinde Riehen vom 27. Februar 2002
4 ) folgende Ordnung: A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Diese Ordnung regelt die Steuererhebung der Einwohnergemeinde Riehen.
§ 2
5 Steuerarten
1 Die Einwohnergemeinde Riehen erhebt eine Steuer auf dem Einkommen, dem Vermögen und auf den Grundstückgewinnen der natürlichen Personen.
§ 3 Anwendung kantonalen Rechts
1 Das Steuergesetz und die darauf erlassenen Verordnungen sind sinngemäss anwendbar, soweit diese Ordnung und die darauf erlassenen Reglemente nichts anderes vorschreiben.
2 Wo das Steuergesetz Kompetenzen an den Regierungsrat delegiert, ist im Rahmen der Riehener Steu - erhoheit der Gemeinderat zuständig, soweit diese Ordnung und die darauf erlassenen Reglemente nichts anderes vorschreiben. Solange der Gemeinderat diese Kompetenzen nicht wahrnimmt, sind die Verordnungen und Beschlüsse des Regierungsrats sinngemäss anwendbar.
3 Wo das Steuergesetz Kompetenzen an die Steuerverwaltung delegiert, ist im Rahmen der Riehener Steuerhoheit die Gemeindeverwaltung zuständig, soweit diese Ordnung und die darauf erlassenen Re - glemente nichts anderes vorschreiben. B. Die einzelnen Steuern I. Die Einkommens- und Vermögenssteuer
6 )
1. Steuerpflicht
§ 4 Grundsatz
1 Steuerpflichtig sind natürliche Personen mit persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit zur Einwohnergemeinde Riehen.
2 Natürliche Personen mit persönlicher Zugehörigkeit zu einer anderen Einwohnergemeinde des Kantons Basel-Stadt sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in Riehen nur steuerpflichtig, wenn sie an hier gelegenen Grundstücken Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 29. 4. 2003. SG 640.100 .
3) SG 170.100 .
4) RiE 111.100 .
5)
§ 2 in der Fassung des ERB vom 28. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff. 1.
6) Titel I. in der Fassung des ERB vom 28. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008), bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff. 1.
1
Steuern
3 Im Übrigen gelten für die Steuerpflicht die §§ 3–13 des Steuergesetzes sinngemäss.
§ 5 Besteuerung nach dem Aufwand und Steuerbefreiung
1 Für die Besteuerung nach dem Aufwand sowie die Steuerbefreiung gelten die §§ 14 und 15 des Steu - ergesetzes sinngemäss.
§ 6 Steuererleichterungen
1 Für Personenunternehmen, die neu gegründet werden, ihren Sitz in den Kanton verlegen oder deren betriebliche Tätigkeit wesentlich ändert, und die dem wirtschaftlichen Interesse der Einwohnerge - meinde Riehen oder des Kantons Basel-Stadt dienen, kann der Gemeinderat Steuererleichterungen für das Gründungsjahr oder das Jahr der Sitzverlegung und die neun folgenden Jahre gewähren.
2 Der Gemeinderat setzt in seinem Entscheid die Bedingungen der Steuererleichterungen fest. Er kann die Steuererleichterungen auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden.
3 Gegen den Entscheid des Gemeinderats kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
2. Steuerbare Einkünfte
§ 7
7
1 Die Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens richtet sich nach den §§ 17–35 bzw. den §§ 45–48 des Steuergesetzes.
3. Steuerberechnung
§ 8
8 Grundsatz
1 Die Berechnung der Steuern richtet sich nach den §§ 36–39 bzw. den §§ 49–52 des Steuergesetzes unter Beachtung von § 9 dieser Steuerordnung.
2 Für die Bemessung der kommunalen Steuern ist die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen Steu - er massgebend.
§ 9 Steuerfuss
1 Der Steuerfuss der Einkommenssteuer und der Steuerfuss der Vermögenssteuer bestimmen sich ge - mäss § 2 Abs. 2 des Steuergesetzes.
9 )
2 Der Einwohnerrat beschliesst den Steuerfuss jeweils vor Beginn der neuen Steuerperiode. Dieser Be - schluss unterliegt dem Referendum.
10 )
3 Wird der Steuerfussbeschluss des Einwohnerrats vom Volk verworfen, so fasst der Einwohnerrat einen neuen Beschluss. )
4. Zeitliche Grundlagen
§ 10
)
1 Die zeitlichen Grundlagen richten sich nach den §§ 40–44 bzw. den §§ 53–57 des Steuergesetzes.
7)
§ 7 in der Fassung des ERB vom 28. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff. 1.
8)
§ 8 in der Fassung des ERB vom 28. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff. 1.
§ 9 Abs. 1 in der Fassung des ERB vom 28. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff. 1.
10)
§ 9 Abs. 2 in der Fassung des ERB vom 27. 8. 2008 (wirksam seit 3. 11. 2008); bezüglich Übergangsbestimmung und Steuerfuss siehe Anhang,
Ziff. 2. und 3.
11) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
12)
§ 10 in der Fassung des ERB vom 28. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff. 1.
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Steuern II. Die Grundstückgewinnsteuer
§ 11 Grundsatz
1 Die Besteuerung der Grundstückgewinne richtet sich nach den §§ 102–110 des Steuergesetzes.
2 Für die Bemessung der kommunalen Steuer ist die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen Steuer massgebend.
13 )
§ 12 Steuersatz
1 Der Steuerfuss der Grundstückgewinnsteuer bestimmt sich gemäss § 2 Abs. 2 des Steuergesetzes. Er beträgt 50%.
14 ) C. Organisation, Verfahren und Steuerbezug (C.)1. Steuererhebung
§ 13
1 Die Gemeindeverwaltung ist für den Vollzug dieser Ordnung zuständig. (C.)2. Veranlagung der Steuer
§ 14 Grundsatz
1 Für die Veranlagung der Steuer sind die §§ 137–148 des Steuergesetzes sinngemäss anwendbar.
§ 15 Einspracheverfahren
1 Über Einsprachen gegen die Steuerberechnung oder sonstige Verfügungen der Gemeindeverwaltung, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Ordnung erfolgen, entscheidet die Gemeindeverwal - tung.
2 Die Bemessungsgrundlage (§§ 7 und 11) ist im Rahmen des kantonalen Veranlagungsverfahrens an - zufechten.
3 Im Übrigen gelten für das Einspracheverfahren die §§ 160–163 des Steuergesetzes sinngemäss.
§ 16 Rekursverfahren
1 Gegen Einspracheentscheide der Gemeindeverwaltung kann Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurs - kommission gemäss den §§ 164–170 des Steuergesetzes erhoben werden.
2 Der weitere Rechtsweg richtet sich nach den §§ 171 und 172 des Steuergesetzes.
§ 17 Änderungen rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
1 Änderungen rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide richten sich nach den §§ 173–176 des Steu -
1 Die Erhebung von Nachsteuern erfolgt in sinngemässer Anwendung der §§ 177–179 des Steuergeset - zes.
2 als eingeleitet.
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3 Die Gemeindeverwaltung erhebt die Nachsteuern aufgrund der Ergebnisse des kantonalen Verfah - rens.
13)
§ 11 Abs. 2 in der Fassung des ERB vom 28. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff. 1.
14) Fassung vom 27. März 2019, in Kraft seit 20. Juni 2019 (KB 30.03.2019)
15)
§ 18 Abs. 2 in der Fassung des ERB vom 28. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff. 1.
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Steuern (C.)3. Steuerbezug
§ 19
16 ) Grundsatz
1 Die kommunalen Steuern werden durch die Gemeindeverwaltung in Rechnung gestellt und bezogen.
2 Bezug und Sicherung der kommunalen Steuern erfolgen gemäss den §§ 194 und 196–206 des Steuer - gesetzes.
§ 20 Dateneinsicht durch die Gemeindeverwaltung
1 Der Gemeinderat bestimmt, wer gemäss § 139 des Steuergesetzes bei der kantonalen Steuerverwal - tung Einsicht in die Daten der in Riehen steuerpflichtigen Personen nehmen kann.
§ 21 Fälligkeit der Steuern
1 Die Fälligkeiten der Gemeindesteuern richten sich nach § 194 des Steuergesetzes.
§ 22 Zinsausgleich
1 Der Zinsausgleich richtet sich nach § 195 Abs. 1–3 des Steuergesetzes.
2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
§ 23 Zinssätze
1 Der Gemeinderat legt den Vergütungs- und den Belastungszinssatz
17 ) jeweils für ein Kalenderjahr fest.
§ 24
18 ) Vorauszahlungen
1 Die Gemeindeverwaltung lädt zu Vorauszahlungen an die Einkommenssteuer und die Vermögens - steuer ein.
§ 25 Stundung und Erlass
1 Über Stundung und Erlass der kommunalen Steuern sowie der Belastungszinsen, Gebühren und Bus - sen entscheidet der Gemeinderat.
19 )
2 Er kann diese Aufgaben an das für den Politikbereich Finanzen und Steuern zuständige Mitglied des Gemeinderats oder an die Gemeindeverwaltung delegieren.
3 Im Übrigen gelten die §§ 200 und 201 des Steuergesetzes sinngemäss.
§ 26 Steuerrückerstattung
1 Die Steuerrückerstattung richtet sich nach § 202 des Steuergesetzes.
§ 27 Übrige Verfahrensbestimmungen
1 Die §§ 198 und 199 des Steuergesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung und die Bezugsverjäh - rung sowie die §§ 203–206 des Steuergesetzes betreffend die Steuersicherung, den Arrest, das Steuer - pfandrecht und das Bezugsverfahren gelten auch für die kommunalen Steuern.
20 )
2 Die Sicherungsmassnahmen werden durch die Gemeindeverwaltung, gegebenenfalls in Zusammenar -
§ 19 in der Fassung des ERB vom 28. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff. 1.
17) Für die Zinssätze siehe Anhang, Ziff. 4.
18)
§ 24 in der Fassung des ERB vom 28. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff. 1.
19)
§ 25 Abs. 1 in der Fassung des ERB vom 28. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff. 1.
20)
§ 27 Abs. 1 in der Fassung des ERB vom 28. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff. 1.
4
Steuern D. Steuerstrafrecht
§ 28 Grundsatz
1 Für die Verletzung von Verfahrenspflichten und die Steuerhinterziehung gelten die §§ 208–214 des Steuergesetzes.
2 Das Strafmass richtet sich nach den im kantonalen Verfahren angewandten Kriterien.
§ 29 Verfahren und Bezug
1 Für das Verfahren kommen die §§ 216–222 des Steuergesetzes sinngemäss zur Anwendung.
2 Ein für die Kantonssteuer eingeleitetes Steuerstrafverfahren gilt auch für die kommunalen Steuern als eingeleitet.
21 ) E. Schlussbestimmungen
§ 30 Ausführungsbestimmungen
1 Der Gemeinderat kann, auch wenn es nicht ausdrücklich vorgesehen ist, die erforderlichen Ausfüh - rungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlassen.
2 Er kann Gebühren für Mahnungen, Bescheinigungen und andere Verfahrensmassnahmen der Gemeindeverwaltung festsetzen.
§ 31 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Ordnung ersetzt die Steuerordnung der Gemeinde Riehen vom 22. August 2001.
§ 32 Übergangsbestimmungen
1 Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die Einkommenssteuern der Steuerperiode 2003 und für die Grundstückgewinnsteuer auf die steuerbaren Tatbestände, die sich im Kalenderjahr 2003 ver - wirklicht haben.
2 Die Berechnung der Steuern für die Steuerperiode 2003 erfolgt unter Berücksichtigung von § 239a des Steuergesetzes.
3 Einsprachen gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung im Zusammenhang mit der Berechnung der Steuern der Steuerperioden 2002 und früher sind unter Vorbehalt von § 15 Abs. 2 an die Gemein - deverwaltung zu richten.
4 In Fällen, in denen altes Recht anzuwenden ist, werden die nach altem Recht formulierten, steuer - rechtlich relevanten Aufgaben und Befugnisse der Steuerkommission durch die Gemeindeverwaltung wahrgenommen.
5 Die Beurteilung von Steuerstraftaten, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung begangen wurden, erfolgt nach altem Recht, sofern sich das neue Recht für die steuerpflichtige Person nicht als milder erweist.
6 Steuerperiode 2002 richtet sich nach altem Recht.
§ 33 Wirksamkeit
1 Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat und dem
2 Sie wird rückwirkend am 1. Januar 2003 wirksam.
22 )
21)
§ 29 Abs. 2 in der Fassung des ERB vom 28. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff. 1.
22) Publiziert am 10. 5. 2003.
5
Steuerordnung Anhang Anhang
1. Übergangsbestimmung aus Abschn. II des ERB vom 28. 11.2007 (wirksam seit 1. 1.2008), betr. §§ 2,
Titel I., 7, 8, 9 Abs. 1 und 3, 10, 11 Abs. 2, 12, 18 Abs. 2, 19, 24, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 29 Abs. 2
1 Diese Änderungen und Ergänzungen finden erstmals Anwendung auf die periodischen Steuern der Steuerperiode 2008 und für die Grundstückgewinnsteuer auf die Steuertatbestände, die sich im Jahre
2008 verwirklicht haben.
2 Steuern fest.
2. Übergangsbestimmung aus Abschn. II des ERB vom 27.08.2008 (wirksam seit 3.11.2008),
Den definitiven Steuerfuss für die periodischen Steuern der Steuerperiode 2008 legt der Einwohnerrat vor Ablauf der Steuerperiode fest.
3. Fussnote zu § 9 Abs. 2, Steuerfuss
§ 9 Abs. 2: Der Steuerfuss der Einkommenssteuer wurde wie folgt festgelegt:
- für das Fälligkeits- und Veranlagungsjahr 2019 (= Steuerperiode 2018) für die Einkommenssteuer auf 40 % und für die Vermögenssteuer auf 47 % der vollen Kantonssteuer (ERB vom 20.12.2017, KtBl 2017 II 2479). - für das Fälligkeits- und Veranlagungsjahr 2020 (= Steuerperiode 2019) für die Einkommenssteuer auf 40 % und für die Vermögenssteuer auf 47 % der vollen Kantonssteuer (ERB vom 12.12.2018, KtBl 2018 II 2223). - für das Fälligkeits- und Veranlagungsjahr 2021 (= Steuerperiode 2020) für die Einkommenssteuer auf 40 % und für die Vermögenssteuer auf 46 % der vollen Kantonssteuer (ERB vom 18. 12.2019, KB 21.12.2019). - für das Fälligkeits- und Veranlagungsjahr 2022 (= Steuerperiode 2021) für die Einkommenssteuer auf 40 % und für die Vermögenssteuer auf 46 % der vollen Kantonssteuer (ERB vom 16.12.2020, KB 19.12.2020). - für die Steuerperiode 2022 für die Einkommenssteuer auf 40 % und für die Vermögenssteuer auf
46 % der vollen Kantonssteuer (ERB vom 15.12.2021, KB 18.12.2021). - für die Steuerperiode 2023 für die Einkommensteuer auf 40 % und für die Vermögenssteuer auf
46 % der vollen Kantonssteuer (ERB vom 14.12.2022, KB 17.12.2022).
4. Fussnote zu § 23, Vergütungs- und Belastungszinssatz
- für 2018 auf 1,0 % Vergütungszins, auf 3,5 % Belastungszins (GB vom 5.12.2017, - für 2019 auf 1,0 % Vergütungszins, auf 3,5 % Belastungszins (GB vom 11.12.2018, KB 2018 II
2223). - für 2020 auf 1,0 % Vergütungszins, auf 3,5 % Belastungszins (GB vom 10.12.2019, KB 14.12.2019). - für 2021 auf 1,0 % Vergütungszins, auf 3,5 % Belastungszins (GB vom 8.12.2020, KB 12.12.2020). - für 2022 auf 1,0 % Vergütungszins, auf 3,0 % Belastungszins (GB vom 14.12.2021, KB 18.12.2021).
- für 2023 auf 1,5 % Vergütungszins, auf 3,5 % Belastungszins (GB vom 22.11.2022, KB 21.12.2022)
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