Geoinformationsverordnung
                            Geoinformationsverordnung  *   (TG GeoIV)  vom 22. November 2011 (Stand 1. Juli 2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine   Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Departement, Amt
                            1  Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es leitet und beaufsichtigt den Vollzug der Geoinformationsgesetzgebung des Bun  -  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dem Amt für Geoinforma  -  tion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Koordinationsorgan
                            1  Im Hinblick auf einen koordinierten Vollzug der Gesetzgebung über Geoinformati  -  on durch Kanton, Gemeinden und Private erteilt das Departement dem Verein GIS  Verbund Thurgau (GIV) einen Leistungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere den Leistungskatalog, die Abgeltung  und die Berichterstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Mitwirkung
                            1  Eine beratende Mitwirkung des GIV ist insbesondere in folgenden Bereichen zu  gewährleisten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erstellung und Überarbeitung des Geobasisdatenkatalogs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Festlegung der Normen für Geobasisdaten und Geometadaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Festlegung der Geodaten- und Darstellungsmodelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Erarbeitung von Weisungen für Geodienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Erarbeitung von technischen Vorschriften und Modellen für den Kataster der  öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und den Leitungskataster;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Regelungen zur Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Begriffe
                            1)  SR  510.62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  211.441
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bedeutung der in dieser Verordnung verwendeten Begriffe entspricht den Be  -  griffsbestimmungen des Bundesgesetzes über Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und des dazugehö  -  renden Verordnungsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anhänge, Verzeichnis
                            1  Die Anhänge zu dieser Verordnung enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Anhang 1: Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Anhang 2: Andere elektronisch direkt zugängliche Geodaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Anhang 3: Preisliste für Geodatenbezug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Geoinformation führt ein Verzeichnis der kantonalen Ergänzungen  zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anhänge und das Verzeichnis werden unter Mitwirkung der nach der Fachge  -  setzgebung zuständigen Stellen vom Departement periodisch überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Geobasisdatenkatalog
                            1  Der Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts umfasst folgende Spalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bezeichnung des Datensatzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Rechtsgrundlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zuständige Stelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Georeferenzdaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Aufnahme und  Information über laufende Änderungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Zugangsberechtigungsstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Download-Dienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Identifikator.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verbindliche Normen
                            1  Das Amt für Geoinformation bezeichnet unter Mitwirkung der übrigen zuständigen  Ämter des Kantons die für Geobasisdaten und Geometadaten verbindlichen Normen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es berücksichtigt dabei die Vorgaben des Bundes und den Stand der Technik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  510.62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  510.620
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bezugssysteme   und   Bezugsrahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Amtlicher Lage- und Höhenbezug
                            1  Der Lagebezug und der Höhenbezug der Geobasisdaten richten sich unter Berück  -  sichtigung der festgelegten Übergangsfristen nach den geodätischen Beschreibungen  des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Transformation anderer Bezugssysteme
                            1  Für Geobasisdaten, welche andere räumliche Bezugssysteme verwenden, muss die  nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständige Stelle die Transformation in die  amtlichen Bezugssysteme und Bezugsrahmen gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Geodaten-   und   Darstellungsmodelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Grundsatz
                            1  Jedem Thema des Geobasisdatenkatalogs wird mindestens ein Geodatenmodell zu  -  geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Geodatenmodelle
                            1  Auf Antrag der nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständigen kantonalen  Stelle gibt das Departement ein Geodatenmodell vor und beschreibt dieses. Es legt  darin die Struktur und den Detaillierungsgrad fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch  die fachlichen Anforderungen und den Stand der Technik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beschreibungssprache
                            1  Das Departement legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Darstellungsmodelle
                            1  Auf Antrag der nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständigen kantonalen  Stelle gibt das Departement ein oder mehrere Darstellungsmodelle vor und be  -  schreibt diese. Es legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die  Legenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Darstellungsmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt  durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Geodatenmodell;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die fachlichen Normen und Anforderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  den Stand der Technik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  allfällige interkantonale Übereinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Geometadaten
                            1  Alle Geobasisdaten werden durch Geometadaten beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement legt die Norm für die Geometadaten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geometadaten unterstehen sinngemäss den gleichen Vorschriften wie die entspre  -  chenden Geobasisdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verfügbarkeit   und   Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Nachhaltige Verfügbarkeit
                            1  Geobasisdaten sind so aufzubewahren, dass sie in Bestand und Qualität erhalten  bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geobasisdaten sind nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Tech  -  nik zu sichern. Insbesondere sind die Daten periodisch in geeignete Datenformate  auszulagern und separat sicher aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die zuständigen kantonalen Stellen bewahrt das Amt für Geoinformation die  Geobasisdaten auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Nachführung
                            1  Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt  und Art der Nachführung, so gibt die zuständige kantonale Stelle ein minimales  Nachführungskonzept vor. Dieses berücksichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die fachlichen Anforderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  den Stand der Technik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Kosten der Nachführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Historisierung
                            1  Das Amt für Geoinformation stellt sicher, dass die Geobasisdaten, die eigentümer-  oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, nach anerkannten Normen und  nach dem Stand der Technik historisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Archivierung
                            1  Das Staatsarchiv ist zuständig für die Archivierung jener Geobasisdaten, für die  nach der Fachgesetzgebung nicht der Bund zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erstellt ein Archivierungskonzept nach den Vorgaben des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Zugang   und   Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Zugangsberechtigungsstufen
                            1  Die Geobasisdaten werden folgenden Zugangsberechtigungsstufen zugewiesen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Stufe A;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  beschränkt öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Stufe B;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  nicht öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Stufe C.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Geobasisdatenkatalog sind die Zugangsberechtigungsstufen der Geobasisdaten  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zugang
                            1  Der Zugang zu den Geobasisdaten der einzelnen Zugangsberechtigungsstufen rich  -  tet sich nach den entsprechenden Regelungen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Nutzung
                            1  Die Regelungen des Bundes betreffend Nutzung, Einwilligung, Datenschutz, Quel  -  lenangabe, vertragliche Regelungen sowie Vernichtung widerrechtlich genutzter  Geobasisdaten gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Geodienste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Dienste für Geobasisdaten
                            1  Die Geobasisdaten werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar ge  -  macht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  durch Darstellungsdienste: alle Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstu  -  fen A und B;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  durch Download-Dienste: die im Geobasisdatenkatalog entsprechend bezeich  -  neten Geobasisdaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  durch Suchdienste: die Geometadaten der Geobasisdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Aufbau und Betrieb
                            1  Die Zuständigkeit für den Aufbau und Betrieb der Geodienste liegt entsprechend  der jeweiligen Fachgesetzgebung beim Kanton oder bei den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Bereichen des Kantons ist das Amt für Geoinformation zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können die Aufgabe an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Bereichsübergreifende Geodienste
                            1  Das Amt für Geoinformation betreibt die folgenden bereichsübergreifenden Geo  -  dienste:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  vernetzter Suchdienst für die Geometadaten aller Geobasisdaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  vernetzter Suchdienst für Geodienste im Sinne dieser Verordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Dienst für die Transformation zwischen den amtlichen Bezugsrahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  vernetzter Zugang zu den Geobasisdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Ergänzende Weisungen
                            1  Das Amt für Geoinformation kann für Geodienste Weisungen über die qualitativen  und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständige kantonale Stelle kann in ih  -  rem Fachbereich ergänzende Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Datenaustausch   zwischen   Kanton,   Gemeinden   und   Betrieben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Unentgeltlicher Zugang
                            1  Die nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständigen Stellen von Kanton und  Gemeinden sowie der von diesen beauftragten Ver- und Entsorgungsbetriebe gewäh  -  ren sich auf Anfrage gegenseitig unentgeltlichen Zugang zu Geobasisdaten der Zu  -  gangsberechtigungsstufen A und B.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Einschränkung des Zugangs
                            1  Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird der Zugang nur gewährt,  soweit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die anfragende Stelle nachweist, dass sie die Daten für die Erfüllung ihres ge  -  setzlichen Auftrages benötigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Zugang die innere oder äussere Sicherheit nicht gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Kataster   der   öffentlich-rechtlichen   Eigentumsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Bundesrecht
                            1  Führung und Betrieb des Katasters richten sich nach Bundesrecht, insbesondere  nach der Verordnung des Bundesrates über den Kataster der öffentlich-rechtlichen  Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  510.622.4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Verantwortliche Stelle
                            1  Das Amt für Geoinformation ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erarbeitet das technische Lösungskonzept für die Einführung und den Betrieb  des Katasters sowie die erforderlichen Rahmen- und Datenmodelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erlässt die notwendigen ergänzenden Regelungen, insbesondere bezüglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bereitstellung, Prüfung und Abgabe der Daten sowie Bestätigung der Anfor  -  derungserfüllung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Aufbau und Betrieb der Datensammelstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Einzelheiten des Beglaubigungsverfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Qualitätssicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Organisation
                            1  Die Zuständigkeiten für die Führung und den Betrieb des Katasters gliedern sich  nach folgenden Funktionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bereitstellung der Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Datensammelstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Katasterführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Auszüge und Beglaubigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Bereitstellung der Daten
                            1  Die Bereitstellung der Daten obliegt den nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zu  -  ständigen Stellen von Kanton und Gemeinden. Diese können für die Bereitstellung  der Daten Private beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Daten sind zeitgerecht und in der verlangten Qualität den Datensammelstellen  zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen richten sich die Aufgaben nach Art.  5 ÖREBKV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Datensammelstellen
                            1  Datensammelstelle für Daten im Zuständigkeitsbereich des Kantons ist das Amt für  Geoinformation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden betreiben für Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich eine eigene  Datensammelstelle oder beauftragen Private oder das Amt für Geoinformation mit  dem Betrieb einer Datensammelstelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Datensammelstellen, die von den Gemeinden oder von beauftragten Privaten  betrieben werden, prüfen die Daten gemäss den kantonalen Vorgaben und übermit  -  teln sie an das Amt für Geoinformation.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  510.622.4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Katasterführung
                            1  Katasterführende Stelle für den ganzen Kanton ist das Amt für Geoinformation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Auszüge und Beglaubigungen
                            1  Auszüge aus dem Kataster werden vom Amt für Geoinformation mittels Darstel  -  lungsdienst zugänglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beglaubigung der Auszüge nach Art.  14 und Art.  15 ÖREBKV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sind die  im betreffenden Gebiet zuständigen Nachführungsgeometer beziehungsweise deren  stellvertretende Person berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Laufende Änderungen, Vorpublikation
                            1  Der Geobasisdatenkatalog bezeichnet die Datensätze, bei denen Informationen  über laufende Änderungen mit dem Kataster verknüpft sind (Vorpublikation).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den Erlass zuständige Stelle veranlasst spätestens mit Beginn der öffentli  -  chen Auflage den entsprechenden Eintrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Eintrag in den Kataster entfaltet keine Rechtswirkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Nachführung
                            1  Die für den Erlass zuständige Stelle hat innert 20 Tagen nach Inkrafttreten einer öf  -  fentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung deren Eintrag in den Kataster zu veran  -  lassen. Der Kataster ist laufend zu aktualisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Programmvereinbarungen, Berichterstattung
                            1  Das Departement überwacht die Einhaltung der Programmvereinbarungen mit dem  Bund und die Verwendung der Globalbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Geoinformation erstattet dem Departement und dem Bundesamt für  Landestopographie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Leitungskataster
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Digitaler Leitungskataster
                            1  Der Leitungskataster ist eine digitale Darstellung der Lage der Leitungen mit ihren  ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung im  Gemeindegebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  510.622.4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht obliegt dem Amt für Geoinformation und umfasst insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erlass von administrativen und technischen Vorschriften für die Erfassung  und Nachführung, namentlich Objektkatalog, Geodatenmodell und Darstel  -  lungsmodell;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Festlegung der Mindestanforderungen an die Qualität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften und Anforderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bereitstellung von Werkzeugen zur technischen Qualitätsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Form
                            1  Die Daten des Leitungskatasters werden in digitaler Form als Geobasisdaten nach  kantonalem Recht geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geodatenmodell beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Daten  -  struktur in der vom Departement festgelegten Beschreibungssprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Darstellungsmodell legt Detaillierungsgrad, Signaturen und Legenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Inhalt
                            1  Der Leitungskataster umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Wasser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abwasser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gas;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Elektrizität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Kommunikation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Fernwärme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Entwässerungen, die gemäss kantonalem Meliorationsrecht erstellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Erstmalige Erfassung
                            1  Die erstmalige Erfassung bestehender Leitungen und die Erfassung neuer Leitun  -  gen erfolgt nach den festgelegten Qualitäts- und Genauigkeitsvorgaben sowie den  Mindestanforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geodaten bereits bestehender Kataster können in ihrer vorhandenen Genauig  -  keit als Grundlage für den Leitungskataster verwendet werden, längstens bis zur Er  -  neuerung der entsprechenden Leitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42a * Datensammelstellen
                            1  Datensammelstelle für Daten im Zuständigkeitsbereich des Kantons ist das Amt für  Geoinformation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden betreiben für Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich eine eigene  Datensammelstelle oder beauftragen Private oder das Amt für Geoinformation mit  dem Betrieb einer Datensammelstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Datensammelstellen, die von den Gemeinden oder von beauftragten Privaten  betrieben werden, prüfen die Daten gemäss den kantonalen Vorgaben und übermit  -  teln sie an das Amt für Geoinformation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Nachführung
                            1  Die Gemeinde stellt eine bedarfsgerechte Nachführung des Leitungskatasters si  -  cher.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie liefert die nachgeführten Daten dem Amt für Geoinformation nach dessen Vor  -  gaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Kosten für die Erfassung, Anpassung und Nachführung *
                            1  Die Kosten für die Erfassung, Anpassung und Nachführung der Geodaten trägt die  nach der Fachgesetzgebung zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt sich aus der Fachgesetzgebung keine zuständige Stelle, sind die Kosten von  der im Geobasisdatenkatalog bezeichneten zuständigen Stelle zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44a * Kosten für den Bezug
                            1  Die Kosten für die Aufarbeitung und Bereitstellung von Geodaten können dem Be  -  züger oder der Bezügerin verrechnet werden, unter Vorbehalt von Regelungen, die  einen unentgeltlichen Austausch von Geodaten vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Bezug der Geodaten gemäss Anhang  3 können die dort festgelegten Beträ  -  ge verlangt werden. Für den Bezug anderer aufgearbeiteter und bereitgestellter Geo  -  daten kann der Betrag vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Bezug von Geodaten über das Portal opendata.swiss werden keine Kosten  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Übergangsbestimmung
                            1  Die Daten- und Darstellungsmodelle sind innerhalb von zwei Jahren ab Erlass um  -  zusetzen. In begründeten Fällen kann das Departement diese Frist bis maximal fünf  Jahre verlängern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über Geoinformation auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle   - Nach   Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  22.11.2011  01.01.2012  Erstfassung  ABl. 47/2011  Erlasstitel  24.03.2020  01.04.2020  geändert  13/2020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 geändert 50/2017
§ 5 Abs. 1, 3. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 50/2017
§ 32 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 geändert 26/2020
§ 32 Abs. 2, 1. 23.06.2020 01.07.2020 aufgehoben 26/2020
§ 32 Abs. 2, 2. 23.06.2020 01.07.2020 aufgehoben 26/2020
§ 32 Abs. 3 23.06.2020 01.07.2020 geändert 26/2020
§ 42a 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt 26/2020
§ 43 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert 26/2020
§ 43 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 geändert 26/2020
§ 44 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 50/2017
§ 44a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 50/2017
§ 45 Abs. 1 24.03.2020 01.04.2020 geändert 13/2020
§ 45 Abs. 1, 1. 24.03.2020 01.04.2020 aufgehoben 13/2020
§ 45 Abs. 1, 2. 24.03.2020 01.04.2020 aufgehoben 13/2020
§ 45 Abs. 1, 3. 24.03.2020 01.04.2020 aufgehoben 13/2020
§ 45 Abs. 2 24.03.2020 01.04.2020 aufgehoben 13/2020
                            Anhang 1  27.10.2015  01.01.2016  Inhalt geändert  44/2015  Anhang 1  24.03.2020  01.04.2020  Inhalt geändert  13/2020  Anhang 1  23.06.2020  01.07.2020  Inhalt geändert  26/2020  Anhang 2  27.10.2015  01.01.2016  Inhalt geändert  44/2015  Anhang 2  24.03.2020  01.04.2020  Inhalt geändert  13/2020  Anhang 3  12.12.2017  01.01.2018  eingefügt  50/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts  Bezeichnung des Daten-  satzes  Rechts-  grundlage  Zuständige  Stelle /  Fachstelle  des Kantons  Georeferenzdaten  ÖREB-Kataster  (V=Vorpublikation)  Zugangs-  berechtigungsstufe  Download-Dienst  Identifikator  Einwohnerregister  RB 142.15  RB 142.151  Gemeinden /  Dienststelle  für Statistik  (STAT)    C  1-TG  Gebietseinteilungen der  Evangelischen Landes-  kirche  RB 187.11  RB 187.151  Departement  für Inneres  und Volks-  wirtschaft  (DIV)         A   X   2-TG  Gebietseinteilungen der  Katholischen Landeskir-  che  RB 188.21  DIV         A   X   3-TG  Grundbuchämter und  Notariate  RB 210.1   Grundbuch-  und Nota-  riatsinspek-  torat (GNI)         A   X   4-TG  Grundbuch: Inhalte nach  kantonalem Recht  RB 210.1   GNI         B       5-TG  Fixpunkte LFP2, HFP2  (amtliche Vermessung)  Erweiterung von 54A-CH  RB 211.441  RB 211.443  Amt für  Geoinfor-  mation  (AGI)  X       A   X   6-TG  Fixpunkte LFP3, HFP3  (amtliche Vermessung)  Erweiterung von 54B-CH  RB 211.441  Gemeinden /  AGI  X       A   X   7-TG  Bodenbedeckung (amtli-  che Vermessung)  Erweiterung von 55-CH  RB 211.441  Gemeinden /  AGI  X       A   X   8-TG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelobjekte (amtliche  Vermessung)  Erweiterung von 56-CH  RB 211.441  Gemeinden /  AGI  X       A   X   9-TG  Höhen (amtliche Ver-  messung)  Erweiterung von 57-CH  RB 211.441  AGI  X       A   X  10-TG  Nomenklatur (amtliche  Vermessung)  Erweiterung von 58-CH  RB 211.441  RB 211.443  Gemeinden /  AGI  X       A   X  11-TG  Liegenschaften (amtliche  Vermessung)  Erweiterung von 59-CH  RB 211.441  Gemeinden /  AGI  X       A   X  12-TG  Rohrleitungen (amtliche  Vermessung)  Erweiterung von 64-CH  RB 211.441  RB 746.1  AGI  X       A   X  13-TG  Gebäudeadressen (amtli-  che Vermessung) Erwei-  terung von 60-CH  RB 211.441  Gemeinden /  AGI  X       A   X  14-TG  Dauernde Bodenver-  schiebungen (amtliche  Vermessung)  Erweiterung von 61-CH  RB 211.441  AGI  X       A   X  15-TG  Hoheitsgrenzen, Kan-  tons- und Bezirksgrenzen  (amtliche Vermessung)  Erweiterung von 62A-CH  RB 211.441  RB 211.443  AGI  X       A   X  16-TG  Hoheitsgrenzen, Ge-  meindegrenzen (amt-  liche Vermessung)  Erweiterung von 62B-CH  RB 211.441  Gemeinden /  AGI  X       A   X  17-TG  Administrative Ein-  teilungen (amtliche  Vermessung)  Erweiterung von 63-CH  RB 211.441  Gemeinden /  AGI  X       A   X  18-TG  Plan für das Grundbuch  (amtliche Vermessung)  Erweiterung von 51-CH  RB 211.441  Gemeinden /  AGI  X       A   X  19-TG  Höhenkurven (amtliche  Vermessung TG)  RB 211.441  AGI         A   X  20-TG  Dienstbarkeiten (amt-  liche Vermessung TG)  RB 211.441  Gemeinden /  AGI         A   X  21-TG  Notarialische Fer-  tigungsgrenze ZH-TG  RB 218.5   GNI         A   X  22-TG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Volksschulen Thurgau   RB 411.11  RB 131.1  Amt für  Volksschule  (AV)         A   X  23-TG  Geschützte Naturobjekte  RB 450.1  RB 450.11  Gemeinden /  Amt für  Raument-  wicklung  (ARE)     X   A   X  24-TG  Geschützte Kulturobjekte  Denkmalpflege  RB 450.1  RB 450.11  Gemeinden /  Amt für  Denkmal-  pflege (DP)     X   A   X  25-TG  Geschützte Kulturobjekte  Archäologie  RB 450.1  RB 450.11  Gemeinden /  Amt für  Archäologie  (AA)     X   A   X  26-TG  Kantonales Land-  schaftsentwicklungs-  konzept  RB 450.1  RB 450.11  ARE         A   X  27-TG  Fischatlas  RB 450.1  RB 450.11  Jagd- und  Fischerei-  verwaltung  (JFV)         A   X  28-TG  Inventar der kirchlichen  Kunst  RB 450.1  RB 450.11  DP         B       33-TG  Hinweisinventar Bauten   RB 450.1  RB 450.11  DP         A   X  34-TG  Archäologisches Objekt-  inventar  RB 450.1  RB 450.11  AA         B       35-TG  Naturwissenschaftliches  Reservat Petribucht  RB 450.65  Departement  für Bau und  Umwelt  (DBU)         A   X  37-TG  Zivilschutzregionen    RB 520.1  RB 520.11  Amt für  Bevölker-  ungsschutz  und Armee  (ABA)         A   X  38-TG  Kataster der Schutzräume RB 530.11  ABA         A   X  39-TG  Sirenenstandorte  RB  530.11  Gemeinden /  ABA         A   X  40-TG  Bezeichnung von Rayons  von Sportveranstaltungen  RB 541.11  Kantonspo-  lizei (KPO)         B       42-TG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeiregionen und  -posten Thurgau  RB 551.11  KPO         A   X  43-TG  Grundstückschätzungen  RB 640.12  Steuerver-  waltung  (SV)         B       44-TG  Kommunaler Richtplan    RB 700    Gemeinden /  ARE         A   X  45-TG  Baulinienplan  RB 700  RB 700.1  Gemeinden /  ARE     V   A   X  46-TG  Gestaltungsplan  RB 700    Gemeinden /  ARE     V   A   X  47-TG  Feuerwehr-  Stützpunktgebiete  RB 708.11  Feuer-  schutzamt  (FSA)         A   X  49-TG  Gewässerkataster  RB 721.1  RB 721.11  Amt für  Umwelt  (AFU)  X       B       53-TG  Korrektionsprojekte von  Flüssen  RB 721.1   AFU         A   X  56-TG  Korrektionsprojekte von  Bächen  RB 721.1   Gemeinden /  AFU         A   X  57-TG  Generelles Wasser-  versorgungsprojekt GWP  RB 721.8  RB 721.81  Gemeinden /  AFU         B       59-TG  Bootsstationierung  RB 721.8   Gemeinden /  AFU         A   X  60-TG  Konzept Bootssta-  tionierung inkl. Konzes-  sionserteilung  RB 721.8   AFU         A   X  61-TG  Kantonsstrassennetz    RB 725.1  RB 725.10  Tiefbauamt  (TBA)  X       A   X  62-TG  Kantonswegenetz  RB 725.1  RB 725.10  TBA  X       A   X  63-TG  Gemeindestrasse  nnetz   RB 725.1  RB 725.10  Gemeinden /  TBA  X       A   X  64-TG  Gemeindewegenetz     RB 725.1  RB 725.10  Gemeinden /  TBA  X       A   X  65-TG  Kantonale Projektie-  rungszonen für Kan-  tonsstrassen und -wege  RB 725.1   TBA         A   X  66-TG  Strassenunterhalt der  Kantonsstrassen und  -wege  RB 725.1   TBA         B       67-TG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bepflanzungsbe-  schränkungen an Aus-  sichts- oder Uferwegen  bei Kantonsstrassen und  -wegen  RB 725.1  RB 725.10  TBA         A   X  68-TG  Bepflanzungsbe-  schränkungen an Aus-  sichts- oder Uferwegen  bei Gemeindestrassen  und -wegen  RB 725.1  RB 725.10  Gemeinden /  TBA         A   X  69-TG  Bewilligte Strassen-  reklamen  RB 725.1   Gemeinden /  TBA         A   X  72-TG  Energieanlagen  RB 731.1   DIV, Ener-  gie         A   X  74-TG  Förderprogramm Energie  RB 731.1   DIV, Ener-  gie         B       75-TG  Gebiete mit Fern-  wärmeversorgung  RB 731.1   Gemeinden /  DIV, Ener-  gie         A   X  76-TG  Heizanlagenkataster    RB 731.1   DIV, Ener-  gie         A   X  77-TG  Flurstrassen  RB 741.  2   Gemeinden /  Landwirt-  schaftsamt  (LA)         A   X  79-TG  Dauernde Strassen-  verkehrsanordnungen  RB 741.2  RB 725.1  TBA         A   X  80-TG  Netz des öffentlichen  Verkehrs  RB 742.1   DIV, Öffent-  licher Ver-  kehr  X       A   X  81-TG  Tarifzonen Verkehrs-  verbund Ostwind  RB 742.1   DIV, Öffent-  licher Ver-  kehr         A   X  82-TG  Notfallarztregionen     RB 810.1   Amt für  Gesundheit  (GA)         A   X  83-TG  Anlagekataster der Feue-  rungskontrolle  RB 814.03  Gemeinden /  AFU         B       84-TG  Lärmbelastungskataster  für Anlagen der Industrie  und des Gewerbes  RB 814.03  Amt für  Wirtschaft  und Arbeit  (AWA)         A   X  85-TG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassenwinterdienst bei  Kantonsstrassen und  -wegen (Auftaumittel)  RB 814.811  TBA         A   X  86-TG  Strassenwinterdienst bei  Gemeindestrassen und  -wegen (Auftaumittel)  RB 814.811  Gemeinden /  TBA         A   X  87-TG  Einzugsgebiete von Ab-  fallanlagen  RB 814.04  RB 814.042  AFU         A   X  88-TG  Verdachtsflächenplan  Altlasten (Vorstufe KbS)  RB 814.041  AFU         B       89-TG  Sammelstellen für Sied-  lungsabfälle  RB 814.041  Gemeinden /  AFU         A   X  90-TG  Grundwasserkarte TG,  Mehrinhalte gegenüber  dem Bundesrecht  RB 814.20  AFU         A   X  91-TG  Kataster der Abwas-  serreinigungsanlagen  (ARA/KLARA)  RB 814.20  AFU         A   X  92-TG  Lageranlagen für wasser-  gefährdende Flüssigkei-  ten  RB 814.20  RB 814.211  AFU         C       94-TG  Parzellenverzeichnis  agrarpolitische Mass-  nahmen  RB 910.1   LA         A   X  97-TG  Rebbau Ursprungsbe-  zeichnungen  RB 910.11  LA         A   X  99-TG  Beizugsgebiete Bo-  denverbesserungen (Me-  liorationen)  RB 913.2   LA         A   X   100-  TG  Forstkreise und Forstre-  viere  RB 921.1  RB 921.11  Forstamt  (KFA)         A   X   101-  TG  Forstliche Bestandeskarte RB 921.11  KFA         A   X   103-  TG  Forstliche Planung: Be-  triebspläne  RB 921.1  RB 921.11  RB 921.141  KFA         B       104-  TG  Fischereirechtliche Ein-  teilung der Gewässer  RB 923.1   JFV         A   X   105-  TG  Fischereirechtliche  Pachtreviere  RB 923.11  RB 923.421  Gemeinden /  JFV         A   X   106-  TG  Fischereiaufsichtskreise    RB 923.11  JFV         A   X   107-  TG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordatsgebiet Erdöl-  schürfung  RB 931.1   DIV, Ener-  gie         A   X   108-  TG  Ausgewählte Daten der  Gebäudeversicherung  RB 956.1  RB 956.13  Gebäude-  versicherung  (GVTG)         C       109-  TG  Schätzungskreise Ge-  bäudeversicherung  RB 956.13  GVTG         A   X   110-  TG  Leitungskataster  RB 211.441  RB 211.442  Gemeinden /  AGI         B       111-  TG  Forstliche Standortkarte  RB 921.11  KFA         A   X   113-  TG  Jagdreviere  RB 922.1  RB 922.11  JFV         A   X   114-  TG  Landumlegungsplan    RB  700    Gemeinden /  ARE         A   X   115-  TG  Regionaler Richtpla  n    RB 700    Gemeinden /  ARE         A   X   116-  TG  Neophytenstandorte    RB 814.03  AFU         A   X   117-  TG  Forstliche Planung:  Massnahmen Erhaltung  und Förderung  RB 921.11  KFA         B       118-  TG  Bodenübersichtskarte   RB 814.03  AFU         A   X   119-  TG  Personen- und Objektre-  gister (PEROB)  RB 142.15  RB 142.151  SV         C       120-  TG  Schutzpläne der Hoch-  und Übergangsmoore von  nationaler Bedeutung  RB 450.1  RB 450.11  ARE     X   A   X   121-  TG  Schutzpläne der Flach-  moore von nationaler  Bedeutung  RB 450.1  RB 450.11  ARE     X   A   X   122-  TG  Schutzpläne der Amphi-  bienlaichgebiete von  nationaler Bedeutung  RB 450.1  RB 450.11  ARE     X   A   X   123-  TG  Meliorationskataster  RB 913.1   Gemeinden /  LA         B       124-  TG  Bestandesaufnahme En-  sembles Thurgau (BETG)  RB 450.11  DP         A   X   125-  TG  Strassenunterhalt der  Gemeindestrassen und  -wege  RB 725.1   Gemeinden /  TBA         B       126-  TG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baugesuche die eine  kantonale Beurteilung  erfordern  RB 700    ARE         B       127-  TG  Perimeter der Regional-  planungsgruppen  RB 700    ARE         A   X   128-  TG  Forstliche Geschäftskon-  trolle  RB 921.1  RB 921.11  KFA         B       129-  TG  Sitze und Amtsgebiete  der Staatsanwaltschaften  RB 311.61  Staatsan-  waltschaft  (STT)         A   X   130-  TG  Regionale Arbeitsver-  mittlungszentren und  Regionen  RB 837.1  RB 837.11  AWA         A   X   131-  TG  Spitexorganisationen und  -regionen  RB 810.1  RB 832.10  Gemeinden /  GA         A   X   132-  TG  Nachführungsgeometer   RB 211.443  Gemeinden /  AGI         A   X   133-  TG  Badegewässerqualität  RB 817.21  Kantonales  Laborato-  rium (KLF)         A   X   134-  TG  Kindes- und Erwachse-  nenschutzbehörde  RB 210.1   Kindes- und  Erwachse-  nenschutz-  behörde  (KESB)         A   X   135-  TG  Zivilstandsämter und  Amtskreise  RB 210.1  RB 211.111  Amt für  Handelsregi-  ster und  Zivilstands-  wesen (HZ)         A   X   136-  TG  Unterhaltskonzepte der  Flüsse  RB 721.1   AFU         A   X   137-  TG  Unterhaltskonzepte der  Bäche  RB 721.1   Gemeinden /  AFU         A   X   138-  TG  Korrektionsprojekte von  stehenden Gewässern  RB 721.1   Gemeinden /  AFU         A   X   139-  TG  Pflichtstrecken an Ge-  wässern  RB 721.1  RB 721.11  AFU         A   X   140-  TG  Konzessionen an Gewäs-  sern  RB 721.8   AFU         B       141-  TG  Raumbedarf der Gewäs-  ser  RB 721.1   AFU         B       142-  TG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreibungsämter und  Aussenstellen  RB 271.1  RB 281.12  Amt für  Betreibungs-  und Kon-  kurswesen  (KA)         A   X   143-  TG  Vorübergehende Stras-  senverkehrsanordnungen  bei Kantonsstrassen und  -wegen  RB 725.1   TBA         A   X   144-  TG  Vorübergehende Stras-  senverkehrsanordnungen  bei Gemeindestrassen  und -wegen  RB 725.1   Gemeinden /  TBA         A   X   145-  TG  Bohrdaten  RB 723.1  RB 723.11  AFU         A   X   146-  TG  Nutzung des Untergrun-  des gemäss UNG  RB 723.1  RB 723.11  AFU         A   X   147-  TG  Notfallplanung Naturge-  fahren  RB 721.11  Gemeinden /  AFU         A   X   148-  TG  Kleinsiedlungen  RB 700.3   ARE     X   A   X   149-  TG  Friedensrichterämter    RB 271.1  RB 271.11  KA         A   X   150-  TG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Andere elektronische,   direkt zugängliche Geodaten  Bezeichnung des Datensatzes  Zuständige  Ste  lle  Zugangs  -  berechtigungsstufe  Download-Dienst  Identifik  ator  Kantonale Orthofotos  Amt für Geoi  n  -  formation (AGI)  A  X  1  -  AGI  Historische Karten und Pläne d  es  Kantons  AGI  A  X  2  -  AGI  Historische Gemeindegrenzen  AGI  A  X  3  -  AGI  Gemeindegrenzen  AGI  A  X  6  -  AGI  Bezirksgrenzen  AGI  A  X  7  -  AGI  Kantonsgrenze  AGI  A  X  8  -  AGI  Hintergrundplan  -  AV (amtliche  Verme  s  sung)  AGI  A  X  9  -  AGI  Kantonale Höhendaten  AGI  B  12  -  AGI  Mount  ainbike  -  Routen  Tiefbauamt (TBA)  A  X  17  -  AGI  Inline  -  Skating  -  Routen  TBA  A  X  18  -  AGI  Extremereignisstudie Thur  Amt für Umwelt  (AFU)  A  X  20  -  AGI  Vernetzungskorridore  Amt für Raumen  t-  wicklung (ARE)  A  X  31  -  AGI  Schadendaten Gebäudeversicherung  Gebäudeversiche-  rung  (GVTG)  B  33  -  AGI  Ortsbildschutzgebiete (Beurteilung  Sola  r  anlagen)  Amt für Denkma  l-  pflege (DP)  A  X  37  -  AGI  Gülle Risikokarte  AFU  A  X  39  -  AGI  Geologische Übersichtskarte  AFU  A  X  40  -  AGI  Siedlungsverzeichnis  Dienststelle für  Statistik (STAT)  A  X  43  -  AGI  Bod  ensee (Übersicht TG)  AGI  B  44  -  AGI  Gebäudeversicherungskreise  GVTG  A  X  49  -  AGI  Abwasserkataster AFU  AFU  B  51  -  AGI  Fruchtfolgeflächen Hinweis  ARE  C  52  -  AGI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochwasser 1999 Bodensee Thur  Sitter  AFU  A  X  53  -  AGI  Bodensee  -  Thurtalstrasse (BTS) und  Oberlandstr  asse (OLS)  TBA  B  54  -  AGI  Erdwärme  AFU  A  X  55  -  AGI  Kreiselkataster  TBA  A  X  56  -  AGI  Sanitätsregionen  Amt für Gesund-  heit (GA)  A  X  58  -  AGI  Biomasse  AFU  A  X  59  -  AGI  Ortsbildinventar nach ISOS  DP  A  X  60  -  AGI  Rückhaltesysteme und Leiteinrich-  tungen  TBA  B  61  -  AGI  Hochäcker  ARE  B  63  -  AGI  Nomenklatur Namenbuch  AGI  A  X  65  -  AGI  Bodenpunktzahl für landwirtschaftli-  chen Ertragswert  Landwirtschafts-  amt (LA)  B  66  -  AGI  Ostluft Perimeter  AFU  A  X  67  -  AGI  Meldepflichtige Tierseuchen  Veterinäramt  (VET)  A  X  68  -  AGI  KVTG Standor  te  AGI  A  X  70  -  AGI  Einteilung Denkmalpfleger  DP  A  X  71  -  AGI  Einzugsgebiete Berufsfachschulen  Amt für Berufsbil-  dung und Berufs-  beratung (ABB)  A  X  72  -  AGI  Analyse Verlust von Gewässern, Au-  en und Feuchtgebieten  AFU  A  X  73  -  AGI  Einteilungen Kinder  -  , Jugend  -  und  Familienfragen  Fachstelle für Kin-  der-, Jugend-  und  Familienfragen  (KJF)  B  74  -  AGI  Hinweiskarte anthropogen veränderte  Böden und Böden mit agronomi-  schem Aufwertungspotenzial  AFU  B  75  -  AGI  Planquadrate Bodensee  Kantonspolizei  (KPO)  A  X  77  -  AGI  Historische  r Quellenatlas 1912  AFU  A  X  78  -  AGI  Forstliche Programm  -  und Leistungs-  vereinbarungen (NFA)  Forstamt (KFA)  B  79  -  AGI  Grundbesitz Kanton Thurgau  Hochbauamt  (HBA)  B  80  -  AGI  Hinweiskarte Bodenbelastungen  (HKB)  AFU  A  X  81  -  AGI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsteuer  -  Schätzung Routen (GS  T  -  Routen)  Steuerverwaltung  (SV)  B  82  -  AGI  Lieferstand Leitungskataster  AGI  A  X  83  -  AGI  Meteorologische Daten  AFU  B  84  -  AGI  Ökomorphologie  AFU  A  X  85  -  AGI  Geschützte Pflanzen und Tiere  ARE  B  86  -  AGI  Waldfeststellungen  KFA  A  X  87  -  AGI  Wasserdargebot  AFU  A  X  88  -  AGI  Schadenfälle Umweltbereich  AFU  B  89  -  AGI  Bodenproben für landwirtschaftliche  Bodenuntersuchungen  LA  B  90  -  AGI  First Responder Einsatzgebiete  GA  B  91  -  AGI  Bodensee Uferbewegung  AFU  A  X  92  -  AGI  Heizsysteme  Departement für  Inneres und  Volkswirtschaft  (DIV), Energie  B  93  -  AGI  Ackerterrassen  ARE  A  X  94  -  AGI  Geotope  ARE  A  X  95  -  AGI  Lärmbelastungskataster für zivile  Schiessanlagen  Amt für Wirtschaft  und Arbeit (AWA)  A  X  96  -  AGI  Borkenkäfernester  KFA  B  97  -  AGI  Perimeter Wil West  ARE  B  98  -  AGI  Risik  oanalyse Naturgefahren  AFU  B  99  -  AGI  Kantonales Strassenmodell  TBA  B  100  -  AGI  Gefährdungskarte Oberflächenabfluss  Fliessrichtungen  AFU  A  X  101  -  AGI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   3  Preisliste für Geodatenbezug  Analoge Daten / pdf  Betrag  Katasterkopie resp. pdf bis A3 nicht beglaubigt  Fr.   50  Kat  asterkopie bis A3 beglaubigt  Fr.   80  Plankopie resp. pdf Werki  nformation bis A3, 1. Medium  Fr.   50  Plankopie resp. pdf Werkinformation bi  s A3, je weiteres Medium  Fr.   10  weitere Exemplare desselben Ausschnitts bei gleichzeitigem Bezug  pro Exemplar  Fr.   5  Digitale Daten  (gleiche Ansätze für ThurGIS  -Shop und Geometer)  Amtliche Vermessung ohne nachträgliche Beglaubigung  Fr.   80  Amtliche Vermessung mit ein  maliger  nachträglicher Beglaubigung  Fr.   130  Werkinformation, 1. Medium  Fr.   80  Werkinformation je weiteres Medium, gleicher Ausschnitt  Fr.   30  Beglaubigung   (gemäss Vorgabe swisstopo)  Beglaubigung eines Planausschnittes, für  ein   oder  mehrere Exemplare  desselben Ausschn  itts  Fr.   50