Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (740.110)
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Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht

Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) Vom 20. Januar 2015 (Stand 1. Mai 2020) Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 bis lit. a der Verordnung über die Jagd und den Schutz wild - lebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988
1 ) und Art. 13b Abs. 1 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989 2 ) * von der Regierung erlassen am 20. Januar 2015
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Die Erfüllung der jährlichen Schiesspflicht ist Voraussetzung für den Patentbezug. Diese kann auf allen vom Amt anerkannten Jagdschiessständen erfolgen.

Art. 2 Durchführung der Schiesspflicht

1. Organisation
1 Mit der Durchführung der Schiesspflicht kann das Amt insbesondere den Bündner Kantonalen Patentjäger-Verband (BKPJV) sowie Jagdfachgeschäfte mit eigenen Schiessanlagen im Kanton beauftragen. Es kann hierfür entsprechende Vereinbarun - gen abschliessen. *

Art. 3 2. Aufsicht

1 Die Aufsicht über die Durchführung der Schiesspflicht obliegt dem Amt.
2 Die Mitarbeitenden des Amtes sind berechtigt, die Durchführung der Schiesspflicht zu kontrollieren.

Art. 4 Ausweis

1 Die Jägerin oder der Jäger hat den Schiessverantwortlichen einen Personalausweis oder das Jagdpatentbüchlein zur Überprüfung der Identität vorzulegen.
1) SR 922.01
2) BR 740.000

Art. 5 Bestätigung

1 Die Schützin oder der Schütze sowie die oder der Schiessstandverantwortliche ha - ben die Erfüllung der Schiesspflicht mit ihrer Unterschrift und dem Stempel des Schiessstandes auf dem Formular des Amtes zu bestätigen.
2 Der Schiessnachweis ist bis Ende des laufenden Kalenderjahrs gültig. *

Art. 6 Gebühren

1 Für die Durchführung der Schiesspflicht und die Abgabe der entsprechenden Be - stätigung hat die Jägerin oder der Jäger der oder dem Schiessstandverantwortlichen eine Gebühr von 15 Franken zu entrichten.
2. Erfüllung der Schiesspflicht

Art. 7 Zeitraum, Jagdwaffe

1 Die Schiesspflicht ist von der Jägerin oder dem Jäger im laufenden Kalenderjahr, bevor das Patent gelöst wird, zu erfüllen. *
2 Für die Erfüllung der Schiesspflicht ist die Jagdwaffe mit einer im Kanton Grau - bünden zugelassenen Zielvorrichtung zu verwenden.
3 Hilfsmittel, insbesondere Schiessjacken, Polsterungen, Schlaufriemen, Schiessbril - len, Schiessmützen und Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe, sind nicht gestattet.

Art. 8 Anforderungen

1. Allgemeine Anforderungen
1 Die Schiesspflicht ist erfüllt, wenn folgende Trefferzahl erreicht wird: a) * Kugelprogramm: Gämsscheibe mit Zehnereinteilung (DJV-4, stehender Gämsbock); Rehscheibe mit Zehnereinteilung (DJV-1, stehender Rehbock); Mindestanforderung vier Treffer in Folge im 8er- bis 10er-Ring, Distanz min - destens 100 m, Schiessposition frei; b) * Schrotprogramm: Mindestanforderung vier Treffer in Folge auf bewegliche Ziele (laufende dreiteilige Kippscheibe [Hase/Fuchs], Rollhase oder Wurftau - be). Bei der dreiteiligen Kippscheibe gelten die vorderste und die mittlere Klappe oder beide Klappen als Treffer. Rollhase und Wurftaube dürfen doub - liert werden. Distanz 30 bis 35 m, Schiessposition frei.
2 Das Schiessprogramm kann im Zeitraum gemäss Artikel 7 Absatz 1 dieser Verord - nung beliebig wiederholt werden.

Art. 9 2. Hoch-, Steinwild- und Sonderjagd

1 Jägerinnen und Jäger, welche ein Hoch-, Steinwild- oder Sonderjagdpatent lösen, haben nur den Nachweis gemäss Artikel 8 Absatz 1 Litera a dieser Verordnung zu erbringen.

Art. 10 3. Nieder- und Passjagd

1 Wer nur die Nieder- oder Passjagd ausübt, hat den Nachweis gemäss Artikel 8 Ab - satz 1 Litera b dieser Verordnung zu erbringen.

Art. 11 Anerkennung von Schiessausweisen

1 Schiessausweise anderer Kantone werden anerkannt, sofern diese mindestens den Anforderungen des Kantons Graubünden entsprechen.
2 In Zweifelsfällen entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes über die Anerkennung von Schiessausweisen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.01.2015 01.03.2015 Erlass Erstfassung 2015-009
03.05.2016 01.07.2016 Art. 5 Abs. 2 geändert 2016-006
03.05.2016 01.07.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 2016-006
28.02.2017 01.06.2017 Ingress geändert 2017-005
28.02.2017 01.06.2017 Art. 2 Abs. 1 geändert 2017-005
21.04.2020 01.05.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert 2020-019
21.04.2020 01.05.2020 Art. 7 Abs. 1 geändert 2020-019
21.04.2020 01.05.2020 Art. 8 Abs. 1, a) geändert 2020-019
21.04.2020 01.05.2020 Art. 8 Abs. 1, b) geändert 2020-019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.01.2015 01.03.2015 Erstfassung 2015-009 Ingress 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-005

Art. 2 Abs. 1 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-005

Art. 5 Abs. 2 03.05.2016 01.07.2016 geändert 2016-006

Art. 5 Abs. 2 21.04.2020 01.05.2020 geändert 2020-019

Art. 7 Abs. 1 03.05.2016 01.07.2016 geändert 2016-006

Art. 7 Abs. 1 21.04.2020 01.05.2020 geändert 2020-019

Art. 8 Abs. 1, a) 21.04.2020 01.05.2020 geändert 2020-019

Art. 8 Abs. 1, b) 21.04.2020 01.05.2020 geändert 2020-019

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