Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (740.110)
Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (740.110)
Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht
Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) Vom 20. Januar 2015 (Stand 1. Mai 2020) Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 bis lit. a der Verordnung über die Jagd und den Schutz wild - lebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988
1 ) und Art. 13b Abs. 1 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989 2 ) * von der Regierung erlassen am 20. Januar 2015
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
1 Die Erfüllung der jährlichen Schiesspflicht ist Voraussetzung für den Patentbezug. Diese kann auf allen vom Amt anerkannten Jagdschiessständen erfolgen.
Art. 2 Durchführung der Schiesspflicht
1. Organisation
1 Mit der Durchführung der Schiesspflicht kann das Amt insbesondere den Bündner Kantonalen Patentjäger-Verband (BKPJV) sowie Jagdfachgeschäfte mit eigenen Schiessanlagen im Kanton beauftragen. Es kann hierfür entsprechende Vereinbarun - gen abschliessen. *
Art. 3 2. Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Durchführung der Schiesspflicht obliegt dem Amt.
2 Die Mitarbeitenden des Amtes sind berechtigt, die Durchführung der Schiesspflicht zu kontrollieren.
Art. 4 Ausweis
1 Die Jägerin oder der Jäger hat den Schiessverantwortlichen einen Personalausweis oder das Jagdpatentbüchlein zur Überprüfung der Identität vorzulegen.
1) SR 922.01
2) BR 740.000
Art. 5 Bestätigung
1 Die Schützin oder der Schütze sowie die oder der Schiessstandverantwortliche ha - ben die Erfüllung der Schiesspflicht mit ihrer Unterschrift und dem Stempel des Schiessstandes auf dem Formular des Amtes zu bestätigen.
2 Der Schiessnachweis ist bis Ende des laufenden Kalenderjahrs gültig. *
Art. 6 Gebühren
1 Für die Durchführung der Schiesspflicht und die Abgabe der entsprechenden Be - stätigung hat die Jägerin oder der Jäger der oder dem Schiessstandverantwortlichen eine Gebühr von 15 Franken zu entrichten.
2. Erfüllung der Schiesspflicht
Art. 7 Zeitraum, Jagdwaffe
1 Die Schiesspflicht ist von der Jägerin oder dem Jäger im laufenden Kalenderjahr, bevor das Patent gelöst wird, zu erfüllen. *
2 Für die Erfüllung der Schiesspflicht ist die Jagdwaffe mit einer im Kanton Grau - bünden zugelassenen Zielvorrichtung zu verwenden.
3 Hilfsmittel, insbesondere Schiessjacken, Polsterungen, Schlaufriemen, Schiessbril - len, Schiessmützen und Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe, sind nicht gestattet.
Art. 8 Anforderungen
1. Allgemeine Anforderungen
1 Die Schiesspflicht ist erfüllt, wenn folgende Trefferzahl erreicht wird: a) * Kugelprogramm: Gämsscheibe mit Zehnereinteilung (DJV-4, stehender Gämsbock); Rehscheibe mit Zehnereinteilung (DJV-1, stehender Rehbock); Mindestanforderung vier Treffer in Folge im 8er- bis 10er-Ring, Distanz min - destens 100 m, Schiessposition frei; b) * Schrotprogramm: Mindestanforderung vier Treffer in Folge auf bewegliche Ziele (laufende dreiteilige Kippscheibe [Hase/Fuchs], Rollhase oder Wurftau - be). Bei der dreiteiligen Kippscheibe gelten die vorderste und die mittlere Klappe oder beide Klappen als Treffer. Rollhase und Wurftaube dürfen doub - liert werden. Distanz 30 bis 35 m, Schiessposition frei.
2 Das Schiessprogramm kann im Zeitraum gemäss Artikel 7 Absatz 1 dieser Verord - nung beliebig wiederholt werden.
Art. 9 2. Hoch-, Steinwild- und Sonderjagd
1 Jägerinnen und Jäger, welche ein Hoch-, Steinwild- oder Sonderjagdpatent lösen, haben nur den Nachweis gemäss Artikel 8 Absatz 1 Litera a dieser Verordnung zu erbringen.
Art. 10 3. Nieder- und Passjagd
1 Wer nur die Nieder- oder Passjagd ausübt, hat den Nachweis gemäss Artikel 8 Ab - satz 1 Litera b dieser Verordnung zu erbringen.
Art. 11 Anerkennung von Schiessausweisen
1 Schiessausweise anderer Kantone werden anerkannt, sofern diese mindestens den Anforderungen des Kantons Graubünden entsprechen.
2 In Zweifelsfällen entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes über die Anerkennung von Schiessausweisen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.01.2015 01.03.2015 Erlass Erstfassung 2015-009
03.05.2016 01.07.2016 Art. 5 Abs. 2 geändert 2016-006
03.05.2016 01.07.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 2016-006
28.02.2017 01.06.2017 Ingress geändert 2017-005
28.02.2017 01.06.2017 Art. 2 Abs. 1 geändert 2017-005
21.04.2020 01.05.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert 2020-019
21.04.2020 01.05.2020 Art. 7 Abs. 1 geändert 2020-019
21.04.2020 01.05.2020 Art. 8 Abs. 1, a) geändert 2020-019
21.04.2020 01.05.2020 Art. 8 Abs. 1, b) geändert 2020-019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.01.2015 01.03.2015 Erstfassung 2015-009 Ingress 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-005