Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zinggibrunn», Muttenz
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zinggibrunn», Muttenz Vom 14. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Zinggibrunn», Muttenz, durch Regierungsratsbe - schluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 2659 - 2662, 2665, 2709 - 2711, 2713, 2718, 2719, 2873, 4657 und 6002, sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 2745 und 2871, alle im Grund - buch Muttenz.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Ge - samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 7,41 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der Lebensraum- und Strukturvielfalt, insbeson - dere der Gebüsche, Hecken, Einzelbäume und Steinhaufen;
b. Förderung von Magerwiesen und -weiden als Orchideen-Lebensraum und Orchideen-Ersatzstandort;
c. Erhaltung und Förderung der Feuchtstandorte sowie des Weihers als Am - phibien-Laichgewässer und Lebensraum für Wasserlebewesen;
d. Sicherung und Förderung des Biotopverbunds innerhalb des Rebgebiets;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Orchideen, Vögel, Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge und Gehäuseschnecken.
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0300
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Umbrechen des Bodens im Bereich der Magerwiesen und -weiden;
c. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
e. Campieren oder Modellfliegen;
f. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
g. Laufenlassen von Hunden;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen und Magerweiden und an den Waldrändern;
i. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Aufwertungs- und Pflegemassnahmen gemäss den Schutzzielen sowie zur Bekämpfung von Problemarten. Der Unterhalt be - stehender Wege sowie die Rechte der privaten Grundeigentümerin bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle und der Grundeigentümerin vor - genommen werden.
5 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
§ 4 Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Be - willigungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit da - durch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Für Veran - staltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einver - ständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0300
§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum, den Grundeigentümern und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
2 )
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2 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege ist mittels Bewirtschaftungsver - einbarungen sicherzustellen.
3 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
§ 6 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 7 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit der Gemeinderat oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendi - gen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0300
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0300 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0300
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.12.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0300 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0300
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