Kantonale Jagdprüfungsverordnung (740.100)
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Kantonale Jagdprüfungsverordnung

Kantonale Jagdprüfungsverordnung (KJPV) Vom 27. März 2007 (Stand 1. Juni 2019) Gestützt auf Art. 36 und Art. 36a des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989 1 ) von der Regierung erlassen am 27. März 2007
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Wahl der Prüfungsexperten

1 Die Wahl der Prüfungsexperten erfolgt durch das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität.

Art. 2 Aufsicht

1 Die Aufsicht über die Durchführung der Eignungsprüfungen obliegt dem Amt für Jagd und Fischerei.

Art. 3 Anmeldung

1 Die Anmeldefrist für die Prüfung und die Anmeldestellen werden vom Amt für Jagd und Fischerei im Kantonsamtsblatt publiziert. *
2 ... *

Art. 4 Hegeleistung

1 Die Hegeleistung gemäss Artikel 36 Absatz 1 des kantonalen Jagdgesetzes 2 ) ist bei einer Sektion des Bündner Kantonalen Patentjägerverbandes (BKPJV) zu erbringen. Sie umfasst 50 Stunden. Mindestens 30 Stunden sind vor der praktischen Waffen - handhabungs- und Schiessprüfung zu leisten.
2 Die Kandidaten sind nicht verpflichtet, einer Sektion des BKPJV anzugehören.
3 Das Departement kann die Hegetätigkeit der Prüfungskandidaten im Rahmen einer Vereinbarung mit dem BKPJV regeln.
1) BR 740.000
2) BR 740.000

Art. 4a * Waffen- und Schiessausbildung

1 Voraussetzung für die Zulassung zur Waffen- und Schiessprüfung ist eine Waffen- und Schiessausbildung. Diese umfasst 18 Stunden. *
2 Die Kursanbieter haben eine Präsenzliste zu führen und den Prüfungskandidaten den Besuch der Ausbildung schriftlich zu bestätigen.
3 Das Amt für Jagd und Fischerei bestimmt die Anforderungen, welche die Kursan - bieter erfüllen müssen. Es bezeichnet die anerkannten Kursanbieter.

Art. 4b * Fachkundekurs zur Wildfleischgewinnung

1 Voraussetzung für die Zulassung zur theoretischen Prüfung "Wild und Jagd" ist eine Ausbildung zum Erwerb der Kenntnisse für die Untersuchung und Verarbeitung von erlegtem Jagdwild. Diese umfasst mindestens fünf Stunden.
2 Die Kursanbieter haben eine Präsenzliste zu führen und den Prüfungskandidaten den Besuch der Ausbildung schriftlich zu bestätigen.

Art. 5 Prüfungsgebühren

1 Bei der erstmaligen Anmeldung beträgt die Gebühr für die gesamte Prüfung sowie für die zur Prüfungsvorbereitung abgegebenen Unterlagen 300 Franken.
2 Für die Wiederholung einzelner Prüfungsfächer werden folgende Gebühren erho - ben: a) * Theoretische Waffenprüfung Fr. 60.– b) * Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung Fr. 120.– c) * Theoretische Prüfung Wild und Jagd Fr. 140.–
3 ... *
4 Prüfungsgebühren werden nur zurückerstattet, wenn der Kandidat wegen höherer Gewalt verhindert ist, an der Prüfung teilzunehmen.

Art. 6 Kanzleigebühren

1 Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Eig - nungsprüfung wird eine Kanzleigebühr von 20 Franken erhoben.
2. Gegenstand, Durchführung und Bewertung der Prüfungen

Art. 7 Gegenstand der Prüfung

1. Grundsatz
1 Die Prüfung umfasst: a) eine Waffen- und Schiessprüfung; b) eine theoretische Prüfung Wild und Jagd.
2 Auf die sprachliche Herkunft der Kandidaten ist Rücksicht zu nehmen.

Art. 8 2. Anerkennung bestandener Waffen- und Schiessprüfungen

1 Eine im In- oder Ausland bestandene Waffen- und Schiessprüfung wird anerkannt, sofern die Gleichwertigkeit mit der Bündner Prüfung hinsichtlich der theoretischen Waffenprüfung sowie der praktischen Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung ge - geben ist.
2 Das Gesuch um Anerkennung der Waffen- und Schiessprüfung ist schriftlich und mit den entsprechenden Unterlagen zusammen mit der Anmeldung zur Eignungsprü - fung einzureichen. Über die Anerkennung befindet das Amt für Jagd und Fischerei.

Art. 9 Waffen- und Schiessprüfung

1. Gegenstand der Prüfung
1 Die Waffen- und Schiessprüfung besteht aus einer theoretischen Waffenprüfung und einer praktischen Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung.

Art. 10 2. Theoretische Waffenprüfung

1 Die theoretische Waffenprüfung wird schriftlich abgenommen. Sie umfasst die Waffenkunde. Gegenstand der Prüfung bilden insbesondere Fragen betreffend: a) die Waffengesetzgebung; b) die Jagdwaffen und die Jagdmunition einschliesslich Bestandteile, Funktion, Ballistik, Schiesstechnik und Schussdistanzen; c) * die Sicherheitsvorschriften. d) * ...

Art. 11 3. Praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung

1 Die praktische Waffenhandhabungsprüfung beinhaltet den sicheren Umgang mit Waffen und wird von einem dafür ausgebildeten Prüfungsexperten abgenommen.
2 Kandidaten, welche vorgängig die praktische Waffenhandhabungsprüfung bestan - den haben, werden zur Schiessprüfung zugelassen. Die Schiessprüfung wird durch den verantwortlichen Schiessleiter durchgeführt. Sie umfasst das Kugelprogramm und das Schrotprogramm. * a) * ... b) * ...
3 Das Kugelprogramm wird auf der Gämsscheibe mit Zehnereinteilung (DJV-4, ste - hender Gämsbock) in 100 m Entfernung absolviert. Es wird mit Zeitangabe kom - mandiert und umfasst 2 Probeschüsse (liegend, einzeln gezeigt) und 6 für die Passe zählende Schüsse unter folgenden Bedingungen: * a) 3 Schüsse liegend frei oder aufgelegt, Zeitlimite für die Serie 180 Sekunden, am Schluss gezeigt (nach Serie gezeigt); b) 3 Schüsse sitzend oder kniend frei oder angestrichen, Zeitlimite für die Serie
180 Sekunden, am Schluss gezeigt (nach Serie gezeigt); c) Mindestanforderung 6 Treffer im 8er- bis 10er-Ring (ohne Probeschüsse).
4 Das Schrotprogramm wird auf der automatischen Kipphasenanlage gleichen Typs mit drei Kippsegmenten in 30 bis 35 m Entfernung absolviert (Schiesslucke 5 m). Es umfasst 2 Probeschüsse und 10 für die Passe zählende Schüsse auf den laufenden Hasen unter folgenden Bedingungen: * a) es dürfen Schrotpatronen mit Schrot von 3,5 mm Korngrösse und mit einem Gewicht von maximal 36 g verwendet werden; b) Selbstauslösung und Waffe nach der Selbstauslösung in Anschlag, stehend frei; c) Mindestanforderung 7 Treffer im vorderen oder mittleren Kippfeld (ohne Pro - beschüsse).

Art. 12 4. Zugelassene Waffen

1 Für die Prüfung dürfen nur für die Jagd im Kanton Graubünden zugelassene Waf - fen und Zielvorrichtungen verwendet werden.
2 Hilfsmittel wie Schiessjacken, Polsterungen, Schlaufriemen, Schiessbrillen, Schiessmützen und Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe sind nicht ge - stattet.
3 Im Waffenfachhandel erhältliche Hilfsmittel, die an der Waffe angebracht werden, um den Anschlag oder die Handhabung zu verbessern, dürfen verwendet werden. *

Art. 13 Prüfung Wild und Jagd

1 Die theoretische Prüfung Wild und Jagd wird von einer Kommission abgenommen, die aus einem Obmann und vier Experten besteht. Es werden nur Kandidaten zuge - lassen, welche bereits an der Waffen- und Schiessprüfung teilgenommen haben.
2 Die Prüfung umfasst folgende Fächer: a) * Wild und Umwelt: Das Wild in seinem Lebensraum, die Wildtiere als Glieder von Lebensgemeinschaften, die Wildbestände und ihre Zusammensetzung, die Regulation der Bestände durch die Jagd, die Grundzüge der Jagdplanung, die Ökologie der Wildlebensräume, Hegemassnahmen, Erhaltung und Pflege der Lebensräume sowie Wildschadenverhütung; b) Wildkunde: Jagdbare und geschützte Wildarten, Erkennungsmerkmale, Lebensweise und Fortpflanzung, Altersbestimmung, Zuwachs und Abgang, Krankheit, Fährten- und Spurenkunde; c) * Jagdkunde: Aufgabe des Jägers, weidmännische Ausübung der Jagd, Ausrüs - tung, Jagdmethoden, Ansprechen, Verhalten vor und nach dem Schuss, Nach - suche, Jagdhunde, Aufbrechen und Behandlung des erlegten Wildes; d) Gesetzeskunde: Eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung.

Art. 14 Bewertung der theoretischen Prüfungen

1 a) 6 = sehr gut; b) 5 = gut;
c) 4 = genügend; d) 3 = ungenügend; e) 2 = schwach; f) 1 = sehr schwach.

Art. 15 Prüfungsanforderungen

1 Die theoretische Waffenprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens eine genügende Note erreicht.
2 Die praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat im Fach Waffenhandhabung mindestens eine genügende Note erreicht und zudem bei der Schiessprüfung die minimale Trefferzahl erfüllt.
3 Die theoretische Prüfung Wild und Jagd ist bestanden, wenn der Kandidat: * a) eine genügende Durchschnittsnote erreicht; b) * in keinem Fach mit einer Note unter 3 bewertet worden ist; c) * in den drei Fächern Wild und Umwelt, Wildkunde sowie Jagdkunde nicht mehr als eine Note unter 4 hat. Für die Berechnung der Durchschnittsnote zählen die Fächer Wild und Umwelt, Wildkunde sowie Jagdkunde doppelt und das Fach Gesetzeskunde einfach.

Art. 16 Wiederholung der Prüfungen

1 Nicht bestandene Prüfungsfächer bei der Waffen- und Schiessprüfung können im gleichen Jahr an einem zweiten Termin wiederholt werden. Zur Schiessprüfung wer - den die Kandidaten überdies am Prüfungstag ein zweites Mal zugelassen.
2 Die theoretische Prüfung Wild und Jagd kann im darauf folgenden Jahr wiederholt werden.

Art. 17 Jagdpatentbüchlein

1 Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten das Jagdpatentbüchlein.

Art. 18 Ausschluss von den Prüfungen

1 Kandidaten, die den ordnungsgemässen Ablauf der Prüfung stören oder unerlaubte Hilfsmittel benutzen, können durch die Prüfungskommission, die Prüfungsexperten oder den Schiessleiter von weiteren Prüfungen ausgeschlossen werden.

Art. 19 Versicherung

1 Personen, welche bei der Prüfung mitwirken, sowie die Prüfungskandidaten sind für die Dauer der Prüfung durch den Kanton gegen Unfall und Haftpflicht zu ver - sichern.
3. Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Eignungsprüfung für Jäger vom 19. März 1990
1 ) wird auf - gehoben.
Art. 21
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.
1) AGS 1990, 2283 und Änderungen gemäss AGS 1996, 3778; AGS 1998, 4288; AGS 1999,
4485 und AGS KA 2001, 2050
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.03.2007 01.06.2007 Erlass Erstfassung -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 3 Abs. 1 geändert -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 3 Abs. 2 aufgehoben -
05.11.2013 01.12.2013 Art. 4a eingefügt -
05.11.2013 01.12.2013 Art. 5 Abs. 2, a) geändert -
05.11.2013 01.12.2013 Art. 5 Abs. 2, b) geändert -
05.11.2013 01.12.2013 Art. 5 Abs. 2, c) geändert -
05.11.2013 01.12.2013 Art. 15 Abs. 3 geändert -
03.05.2016 01.10.2016 Art. 4a Abs. 1 geändert 2016-005
03.05.2016 01.10.2016 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben 2016-005
03.05.2016 01.10.2016 Art. 11 Abs. 2, a) geändert 2016-005
03.05.2016 01.10.2016 Art. 13 Abs. 2, a) geändert 2016-005
03.05.2016 01.10.2016 Art. 13 Abs. 2, c) geändert 2016-005
03.05.2016 01.10.2016 Art. 15 Abs. 3 geändert 2016-005
03.05.2016 01.10.2016 Art. 15 Abs. 3, c) geändert 2016-005
28.02.2017 01.06.2017 Art. 10 Abs. 1, c) geändert 2017-004
28.02.2017 01.06.2017 Art. 10 Abs. 1, d) aufgehoben 2017-004
28.02.2017 01.06.2017 Art. 15 Abs. 3, b) geändert 2017-004
28.05.2019 01.06.2019 Art. 4b eingefügt 2019-004
28.05.2019 01.06.2019 Art. 5 Abs. 2, c) geändert 2019-004
28.05.2019 01.06.2019 Art. 11 Abs. 2 geändert 2019-004
28.05.2019 01.06.2019 Art. 11 Abs. 2, a) aufgehoben 2019-004
28.05.2019 01.06.2019 Art. 11 Abs. 2, b) aufgehoben 2019-004
28.05.2019 01.06.2019 Art. 11 Abs. 3 eingefügt 2019-004
28.05.2019 01.06.2019 Art. 11 Abs. 4 eingefügt 2019-004
28.05.2019 01.06.2019 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 2019-004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.03.2007 01.06.2007 Erstfassung -

Art. 3 Abs. 1 17.11.2009 01.01.2010 geändert -

Art. 3 Abs. 2 17.11.2009 01.01.2010 aufgehoben -

Art. 4a 05.11.2013 01.12.2013 eingefügt -

Art. 4a Abs. 1 03.05.2016 01.10.2016 geändert 2016-005

Art. 4b 28.05.2019 01.06.2019 eingefügt 2019-004

Art. 5 Abs. 2, a) 05.11.2013 01.12.2013 geändert -

Art. 5 Abs. 2, b) 05.11.2013 01.12.2013 geändert -

Art. 5 Abs. 2, c) 05.11.2013 01.12.2013 geändert -

Art. 5 Abs. 2, c) 28.05.2019 01.06.2019 geändert 2019-004

Art. 5 Abs. 3 03.05.2016 01.10.2016 aufgehoben 2016-005

Art. 10 Abs. 1, c) 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-004

Art. 10 Abs. 1, d) 28.02.2017 01.06.2017 aufgehoben 2017-004

Art. 11 Abs. 2 28.05.2019 01.06.2019 geändert 2019-004

Art. 11 Abs. 2, a) 03.05.2016 01.10.2016 geändert 2016-005

Art. 11 Abs. 2, a) 28.05.2019 01.06.2019 aufgehoben 2019-004

Art. 11 Abs. 2, b) 28.05.2019 01.06.2019 aufgehoben 2019-004

Art. 11 Abs. 3 28.05.2019 01.06.2019 eingefügt 2019-004

Art. 11 Abs. 4 28.05.2019 01.06.2019 eingefügt 2019-004

Art. 12 Abs. 3 28.05.2019 01.06.2019 eingefügt 2019-004

Art. 13 Abs. 2, a) 03.05.2016 01.10.2016 geändert 2016-005

Art. 13 Abs. 2, c) 03.05.2016 01.10.2016 geändert 2016-005

Art. 15 Abs. 3 05.11.2013 01.12.2013 geändert -

Art. 15 Abs. 3 03.05.2016 01.10.2016 geändert 2016-005

Art. 15 Abs. 3, b) 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-004

Art. 15 Abs. 3, c) 03.05.2016 01.10.2016 geändert 2016-005

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