Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie
Covid-19 Härtefallprogramm: Verordnung Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm) Vom 20. April 2021 (Stand 21. April 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bun-desrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ) , die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 2020
2 ) und § 4 Abs. 1 lit. d und § 5 des Gesetzes betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 6. Dezember 1995
3 Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P210482 / P210483 , beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Der Kanton leistet Unterstützungsbeiträge an Unternehmen, welche aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und der von Bund oder Kanton dagegen ergriffenen Massnahmen starke wirtschaftliche Einbussen erleiden. Dadurch soll ein Abbau von Arbeits- und Ausbildungsplätzen ein - gedämmt werden.
2 Diese Verordnung ist Grundlage für die Umsetzung der Covid-19-Härtefallregelung des Bundes im Kanton Basel-Stadt.
§ 2 Geltung der Vorschriften des Bundes
1 Soweit in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gelten die bundesrechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verord - nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. Septem - ber 2020 sowie der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 2020.
§ 3 Unternehmen mit einem Jahresumsatz über Fr. 5 Millionen
1 Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über Fr. 5 Millionen gelten ausschliesslich die Vorschrif - ten des Bundesrechts.
§ 4 Kreis der berechtigten Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter Fr. 5 Millionen
1 Voraussetzungen erfüllen.
2 Beitragsberechtigt sind Beherbergungsbetriebe gemäss § 10 des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) vom 15. September 2004.
3 Beitragsberechtigt sind Restaurationsbetriebe gemäss § 11 Gastgewerbegesetz. In der Regel werden nur Beiträge an Betriebe geleistet, welche: über Innenplätze verfügen; dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) unterstehen.
1) SR
2) SR
3) SG 835.200
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Covid-19 Härtefallprogramm: Verordnung
4 In begründeten Einzelfällen können Beiträge an andere Unternehmen (insbesondere an Eventcate - ring-Betriebe) geleistet werden, sofern sie im gleichen Markt wie Beherbergungs- und Restaurations - betriebe tätig sind und über eine feste Infrastruktur verfügen.
5 Beitragsberechtigt sind ferner: Reiseveranstalterinnen oder Reiseveranstalter oder Reisevermittlerinnen oder Reisever - mittler im Sinne des Bundesgesetzes über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, welche min - destens 80 % ihres Umsatzes aus der Veranstaltungs- oder Vermittlungstätigkeit erzielen und über eine Absicherung der Kundinnen- und Kundengelder des Garantiefonds der Schweizer Reisebranche oder einer anderen gleichwertigen Institution verfügen; Veranstalterinnen und Veranstalter von Busreisen, die über eine Zulassung gemäss dem Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) vom 20. März 2009 verfügen; Schaustellerinnen und Schausteller, welche über eine entsprechende kantonale Bewilli - gung verfügen; Markthändlerinnen und Markthändler, die mindestens 80 % ihres Umsatzes mit dem Ver - kauf an Märkten erzielen; professionelle Kongressorganisationsunternehmen, welche regelmässig wissenschaftliche oder fachbezogene Veranstaltungen mit mindestens 50 Teilnehmerinnen und Teilneh - mern planen oder durchführen; Messeunternehmen, Messebau- und Standbauunternehmen sowie Media- und Eventtech - nikunternehmen, die mindestens 80 % ihres Umsatzes im Ausstellungs- und Veranstal - tungsbereich erzielen; Unternehmen, die einen überwiegenden Teil des Umsatzes aus dem Verkauf von Produk - ten an Gastronomie- oder Hotelbetriebe erzielen; Unternehmen, welche Dienstleistungen anbieten, die nur unter Einsatz ortsfester Maschi - nen oder Anlagen erbracht werden können (wie namentlich Wäschereibetriebe), sofern sie einen überwiegenden Teil ihres Umsatzes aus Leistungen an Gastronomie- oder Ho - telbetriebe erzielen; Unternehmen, die Einrichtungen zur Durchführung von Freizeitaktivitäten (wie beispiels - weise Fitnessstudios, Tanzstudios, Kletterhallen, Escaperooms etc.) betreiben; Unternehmen mit spezialisierten handwerklichen und gestalterischen Tätigkeiten, die einen wesentlichen Teil des Umsatzes aus dem Verkauf von Leistungen für die Durchfüh - rung der Basler Fasnacht erzielen; Unternehmen, die ein Detailhandelsgeschäft betreiben; Taxiunternehmen.
§ 5 Voraussetzungen für den Leistungsanspruch für Unternehmen mit einem Jahresumsatz
unter Fr. 5 Millionen
1 - ordnung des Bundes und in diesem Paragraphen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
2 In Abweichung von Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes besteht ein An - spruch, wenn der Jahresumsatz 2020 unter 80 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.
3 In Abweichung von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes besteht ein An - spruch, wenn ein Unternehmen im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindes -
4 überschuldet war, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten durch die Aktiven nicht mehr gedeckt wa - ren.
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Covid-19 Härtefallprogramm: Verordnung
5 Der Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags ist an die Bedingung geknüpft, dass sich das Unterneh - men am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge oder Steuerforderungen befunden hat und keine Verlustscheine aufweist, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen war. Zudem darf sich das Unternehmen bei der Auszahlung der Beiträge nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden.
6 Haben Unternehmen bereits andere Covid-19-bedingte Finanzhilfen der öffentlichen Hand erhalten, sind diese Beiträge angemessen zu berücksichtigen, damit es zu keiner Überkompensation kommt. Solche allfällig anzurechnenden Finanzhilfen schliessen die Kurzarbeitsentschädigungen, die Entschä - digung des Erwerbsausfalls sowie die gestützt auf die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19- SBüV) vom 25. März 2020 gewährten Kredite sowie die Beiträge an Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten (Dreidrittel-Modell) nicht mit ein.
7 Der Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht unter dem Vorbehalt, dass das Unternehmen während den drei folgenden Monaten ab Datum der Gesuchstellung bezüglich Auszahlung der kanto - nalen Beiträge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen weder kündigt noch zu schlechteren Konditionen weiterbeschäftigt.
§ 6 Art und Berechnung des Anspruchs für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter
Fr. 5 Millionen
1 Die Unterstützung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu-Beiträge).
2 Die Berechnung erfolgt analog der Berechnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über Fr. 5 Millionen gemäss Art. 8b Abs. 1 und 2 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes.
3 Die pauschalen Fixkostensätze betragen: für Beherbergungsbetriebe 41 %; für Restaurationsbetriebe und Eventcatering-Betriebe 31 %; für Reiseveranstalterinnen oder Reiseveranstalter oder Reisevermittlerinnen oder Reise - vermittler 10 %; für Veranstalterinnen und Veranstalter von Busreisen 38 %; für Schaustellerinnen und Schausteller 28 %; für Markthändlerinnen und Markthändler 16 %; für Kongressorganisationsunternehmen 28 %; für Messeunternehmen, Messebau- und Standbauunternehmen sowie Media- und Event - technikunternehmen 28 %; für Zulieferbetriebe ohne eigene Produktionsanlagen 16 %; für Zulieferbetriebe mit eigener Produktionsanlage 22 %; für Freizeitbetriebe 28 %; für Fasnachtsbetriebe 34 %; für Taxibetriebe 38 %.
4 gegründet wurden, auf den Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme statt auf das Gründungsdatum abgestellt werden.
5 Werden von einem nach dem 31. Dezember 2017 gegründeten Unternehmen Umsatzausfälle über mehr als 12 Monate analog Art. 8b Abs. 2 der Covid-19-Verordnung des Bundes geltend gemacht und fehlen Vergleichsperioden der Jahre 2018 und 2019, wird anstelle der fehlenden Perioden auf den an - teiligen nach Art. 3 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung ermittelten Umsatz abgestellt.
6 - kommen, ist dies bei der Berechnung des Umsatzausfalls angemessen zu berücksichtigen.
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§ 7 Akontozahlungen
1 Steht die Anspruchsberechtigung fest, können Akontozahlungen geleistet werden, falls sich die defi - nitive Anspruchshöhe noch nicht berechnen lässt.
2 Bereits ausgerichtete Zahlungen werden als Akontozahlungen an die Ansprüche gemäss dieser Ver - ordnung angerechnet. Sind die bisherigen Zahlungen höher als der definitive Anspruch, kann das zu - ständige Departement die zu viel ausbezahlten Beiträge zurückfordern, insbesondere wenn aufgrund unrichtiger Angaben im Gesuch zu hohe Akontozahlungen geleistet wurden.
§ 8 Finanzierung
1 Die Finanzierung über den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Krisenfonds) ist auf Fr. 37 Mio. begrenzt. Zusätzlich werden die Bundesmittel gemäss Art. 12 Abs. 1 quater Covid-19-Gesetz eingesetzt.
§ 9 Abwicklung der Gesuche
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für die Abwicklung der Gesuche zustän - dig. Es richtet dazu ein Sekretariat ein. Der Geschäftsverkehr soll dabei soweit als möglich digital ab - gewickelt werden.
§ 10 Einreichen der Gesuche
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht mit dem Gesuch auch die weiteren notwendigen Unterlagen über ein dafür bereitgestelltes Online-Portal ein. Das elektronische Antragsformular ist vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen. Der Eingang des Gesuchs wird automatisch bestätigt.
2 Die notwendigen Unterlagen werden in einem Reglement aufgeführt, welches vom Regierungsrat ge - nehmigt wird.
3 Mit dem Gesuchsformular ermächtigen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller das zuständige De - partement, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.
4 Das Gesuch ist beim zuständigen Departement bis spätestens 31. Mai 2021 einzureichen.
§ 11 Prüfung der Gesuche
1 Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat ein - gesetztes Fachgremium von vier bis sechs Personen abschliessend.
2 Mindestens drei Vertreterinnen bzw. Vertreter in diesem Fachgremium gehören der öffentlichen Ver - waltung des Kantons Basel-Stadt an.
3 Der Vorsitz wird von einer der drei Personen gemäss Abs. 2 wahrgenommen. Der Vorsitz hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Prüfung der Gesuche erfolgt auf der Grundlage eines Reglements, welches vom Regierungsrat
5 Gesuche, die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie die Entscheide über die Unterstützungsleis - tungen Stillschweigen wahren.
§ 12 Rückforderung
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2 Beiträge werden ebenfalls zurückgefordert, wenn das Unternehmen innert drei Monaten seit Einrei - chung seines Gesuchs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen kündigt oder nur zu schlechteren Konditionen weiterbeschäftigt.
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§ 13 Übergangsbestimmung
1 Gesuche, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach dem Recht beurteilt, welches zu einem höheren Anspruch führt. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 21. April 2021 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Unterstützungsprogramm insbesondere für Hotellerie und Gastrono - mie (COVID-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie Gastronomie) vom 27. Oktober 2020 aufgeho - ben.
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