Verordnung über das Gymnasium (425.050)
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Verordnung über das Gymnasium

Verordnung über das Gymnasium (GymV) Vom 25. Juni 2019 (Stand 1. August 2019) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 25. Juni 2019
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt für das Gymnasium, das nach den Bestimmungen der Ver - ordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts- Anerkennungsverordnung, MAV)
2 ) , des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) und den Vorgaben der Schweizerischen Maturitätskom - mission (SMK) geführt wird, insbesondere die Promotion in die nächsthöhere Klas - se, die Maturitätsprüfungen und die Ausgestaltung der Maturitätsausweise.
2 Reglemente privater Mittelschulen, welche von Bestimmungen im Geltungsbereich dieser Verordnung abweichen, bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

Art. 2 Ausbildungsdauer

1 Die Maturitätsausbildung am Gymnasium dauert sechs oder vier Jahre und kann an einer kantonalen oder einer privaten Mittelschule absolviert werden.
2 Die ersten beiden Ausbildungsjahre des sechsjährigen Gymnasiums werden als Un - tergymnasium bezeichnet. Im Anschluss an das Untergymnasium folgt das vierjähri - ge Gymnasium.
1 Über Gesuche für Beurlaubungen von mehr als einem Jahr entscheidet das Amt.
2 Während der Abschlussklasse ist die Teilnahme an einem Austauschprogramm nicht möglich.
1) BR 110.100
2) SR 413.11
3 Die Schulleitung entscheidet nach den Vorgaben des Amts über die Anrechnung von Ausbildungsleistungen.

Art. 4 Zweite Landessprache

1 Zweite Landessprache gemäss MAV/MAR ist für Bündner Schülerinnen und Schü - ler am Untergymnasium eine Kantonssprache. Rätoromanische Schriftsprache im Sachunterricht ist Rumantsch Grischun oder ein Idiom.

Art. 5 Zweisprachige Maturitätslehrgänge

1 Kantonale und private Mittelschulen können zweisprachige Maturitätslehrgänge in den Kantonssprachen und Englisch führen, wobei die Bestimmungen der SMK gel - ten.
2 Schülerinnen und Schüler, welche einen zweisprachigen Maturitätslehrgang besu - chen, können zusätzlich maximal zwei immersiv unterrichtete Fächer belegen.

Art. 6 Immersionsunterricht

1 Kantonale und private Mittelschulen können nach den Vorgaben des Departements mit einer Maturitätsnote versehene Fächer immersiv sowohl in einer Kantonssprache als auch in Englisch führen.
2 Schülerinnen und Schüler können anstelle eines zweisprachigen Maturitätslehr - gangs maximal zwei immersiv unterrichtete Fächer belegen.

Art. 7 Maturitad bilingua grischuna und maturità bilingue grigionese

1 Der vierjährige Maturitätslehrgang maturitad bilingua grischuna beziehungsweise maturità bilingue grigionese beginnt im ersten Ausbildungsjahr des vierjährigen Gymnasiums und umfasst jährlich vier Jahreslektionen in der Erstsprache Rätoroma - nisch beziehungsweise Italienisch und zwei Jahreslektionen immersiven Unterrichts in einem der Fächer Biologie, Geschichte oder Geografie in der entsprechenden Sprache.

Art. 8 Nachteilsausgleich

1 Die Schulleitung entscheidet nach den Vorgaben des Amts auf Gesuch hin über die Gewährung des Nachteilsausgleichs bei zeugnisrelevanten Leistungsnachweisen.
2 Das Amt entscheidet auf Gesuch hin über die Gewährung des Nachteilsausgleichs bei den Maturitätsprüfungen.
2. Promotion

Art. 9 Zeugnis, Bericht

1 Jeweils am Ende eines Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt und der Schülerin oder dem Schüler zur Kenntnis gebracht. Es enthält mindestens die Beurteilung der Leistungen in den promotionswirksamen Fächern sowie eine Bemerkung über allfäl - liges mangelhaftes Betragen der Schülerin oder des Schülers.
2 Personen, welche die elterliche Sorge innehaben, sowie Schülerinnen und Schüler können durch schriftliche Berichte der Schulleitung orientiert werden.
3 Immersiv unterrichtete Fächer sowie promotionswirksame Fächer, für welche eine Dispensation vorliegt, werden in den Zeugnissen entsprechend ausgewiesen.

Art. 10 Leistungen

1 Für die Beurteilung der Leistungen werden im Zeugnis ganze und halbe Noten ver - wendet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Für einzelne, nicht promotionswirksame Fächer kann auf die Erteilung von Noten verzichtet werden.
3 Die Schulleitung erlässt ein schulinternes Reglement über die Notengebung.

Art. 11 Mangelhaftes Betragen

1 Bemerkungen über mangelhaftes Betragen werden im Zeugnis eingetragen, wenn die Schulleitung oder die Konferenz der klasseneigenen Lehrpersonen einen entspre - chenden Beschluss fasst.
2 Mangelhaftes Betragen wird mit «nicht immer befriedigend» oder «unbefriedi - gend» umschrieben.

Art. 12 Basale fachliche Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit

1 Die basalen erstsprachlichen und mathematischen Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit werden in der Regel im ersten bis dritten Ausbildungsjahr des vier - jährigen Gymnasiums schriftlich geprüft und benotet. Die erreichte Note fliesst im entsprechenden Fach in die Berechnung des Notendurchschnitts des zweiten Zeug - nisses ein.
2 Für Schülerinnen und Schüler mit Erstsprache Rätoromanisch oder Italienisch wer - den die basalen erstsprachlichen Kompetenzen in Deutsch geprüft.
3 Mit Noten unter 4 sind die basalen Kompetenzen im entsprechenden Fach nicht er - füllt und die Prüfung ist im darauffolgenden Semester zu wiederholen. Die Note der Wiederholungsprüfung fliesst im entsprechenden Fach nicht in die Berechnung des Notendurchschnitts ein.
4 Die Erfüllung oder Nichterfüllung der basalen erstsprachlichen und mathemati - schen Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit wird in der Regel im ersten Zeugnis des zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahrs des vierjährigen Gymna - siums eingetragen.

Art. 13 Berechnungsgrundlage, Promotionsnote

1 Als Berechnungsgrundlage für die Promotion am Gymnasium werden die Noten des ersten und zweiten Zeugnisses verwendet.
2 Die Promotionsnote pro Fach wird als nicht gerundeter Durchschnitt der Noten des ersten und des zweiten Zeugnisses berechnet.

Art. 14 Sprachzertifikate, interdisziplinäre Arbeit

1 In der Abschlussklasse werden im Grundlagenfach Englisch Prüfungsleistungen externer Sprachzertifikate zu 50 Prozent in die Note des zweiten Zeugnisses einge - rechnet. Das Amt erlässt Vorgaben für die Umrechnung der Bewertung der externen Zertifikatsleistung in eine Note.
2 Schülerinnen und Schüler mit Erstsprache Italienisch haben innerhalb der letzten beiden Ausbildungsjahre des vierjährigen Gymnasiums obligatorisch eine externe Sprachzertifikatsprüfung in Deutsch auf Niveau C1 gemäss gemeinsamem europäi - schem Referenzrahmen für Sprachen zu absolvieren.
3 Die im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr des vierjährigen Gymnasiums verfass - te interdisziplinäre Arbeit wird benotet und zu 25 Prozent in die Note des zweiten Zeugnisses eines der beteiligten Fächer jenes Schuljahrs eingerechnet, in dem die Arbeit verfasst wurde. Die Schulleitung teilt der Schülerin beziehungsweise dem Schüler vor Beginn der interdisziplinären Arbeit mit, in welches der beteiligten Fä - cher die Note eingerechnet wird.

Art. 15 Promotionsfächer

1 Promotionsfächer am Gymnasium sind die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergän - zungsfächer.
2 Weitere Promotionsfächer sind Informatik, Einführung in Wirtschaft und Recht, Turnen und Sport, Einführung in Physik und Chemie sowie Latein jeweils in den Schuljahren, in denen diese Fächer unterrichtet werden.
3 Die Maturaarbeit gilt als weiteres Promotionsfach und deren Note wird im zweiten Zeugnis der Abschlussklasse ausgewiesen.
4 Spätestens ab dem zweiten Ausbildungsjahr des vierjährigen Gymnasiums ist von den Schülerinnen und Schülern im Fachbereich Kunst entweder das Grundlagenfach Bildnerisches Gestalten oder das Grundlagenfach Musik zu belegen.

Art. 16 Promotionsbedingungen

1 Die Promotion ist erreicht, falls: a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen der Promotionsnoten von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen der Pro - motionsnoten von 4 nach oben; b) im zweiten Zeugnis in den Promotionsfächern am Untergymnasium nicht mehr als drei Noten, danach nicht mehr als vier Noten unter 4 vorliegen; und c) keine Promotionsnote den Wert 2,5 unterschreitet.
2 Entscheide betreffend Nichtpromotion werden den Personen, welche die elterliche Sorge innehaben, oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern schriftlich eröff - net.

Art. 17 Repetition

1 Wer bis zur Abschlussklasse zwei Mal nicht promoviert wird, scheidet aus dem Gymnasium aus.
2 Die Abschlussklasse kann ein Mal wiederholt werden.
3. Maturitätsprüfung

Art. 18 Zeitpunkt der Maturitätsprüfungen

1 Die schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen finden vor den Sommerferi - en statt.
2 Den Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen bestimmt das Departement.

Art. 19 Zulassungsvoraussetzungen

1 Sofern betreffend Schulbesuch keine Ausnahmebewilligung des Departements vor - liegt, erfordert die Zulassung den Besuch einer Mittelschule im Kanton Graubünden während mindestens der letzten zwei Jahre vor der Maturitätsprüfung und für eine Promotion ausreichende Leistungen in der Abschlussklasse.

Art. 20 Maturaarbeit

1 Schülerinnen und Schüler müssen alleine oder in einer Gruppe eine den Bestim - mungen des MAV/MAR entsprechende eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Maturaarbeit erstellen und mündlich präsentieren.
2 Die schriftlichen und mündlichen Leistungen der Maturaarbeit werden einzeln be - wertet. Die Promotionsnote für die Maturaarbeit wird als gewichteter und auf ganze und halbe Noten gerundeter Durchschnitt aus der schriftlichen und der mündlichen Leistung berechnet. Die schriftliche Leistung wird mit drei Vierteln und die mündli - che Leistung mit einem Viertel gewichtet.
3 Bei Nichteinhaltung des von der Schulleitung festgelegten Abgabetermins für die schriftliche oder schriftlich kommentierte Maturaarbeit wird diese mit der Note 1 be - wertet.
4 Enthalten wesentliche Teile der schriftlichen oder schriftlich kommentierten Matu - raarbeit fremdes geistiges Eigentum unter Umgehung der geltenden Zitierregeln, wird die schriftliche oder schriftlich kommentierte Maturaarbeit mit der Note 1 be - wertet.

Art. 21 Maturitätsfächer

1 Die Maturitätsfächer richten sich nach den Bestimmungen des MAV/MAR. Davon kann höchstens ein Grundlagenfach frühestens im dritten Ausbildungsjahr des vier - jährigen Gymnasiums abgeschlossen werden.
2 Die Prüfungsinhalte für die Maturitätsprüfung umfassen die Lerninhalte der Lehr - pläne der letzten beiden Ausbildungsjahre des vierjährigen Gymnasiums.

Art. 22 Prüfungsfächer

1 Schriftlich und mündlich geprüft werden die Erstsprache, die zweite Landesspra - che, Mathematik, das Schwerpunktfach sowie das Ergänzungsfach.

Art. 23 Expertinnen und Experten

1 Zur Beaufsichtigung der Maturitätsprüfungen setzt das Amt in der Regel Fachex - pertinnen und Fachexperten ein. Als Expertinnen und Experten können vom Amt insbesondere Lehrpersonen der kantonalen und privaten Mittelschulen eingesetzt werden.
2 Die Expertinnen und Experten verfügen über ein Weisungsrecht in den die Maturi - tätsprüfungen betreffenden Belangen.
3 Die Expertinnen und Experten beurteilen die schriftlichen Aufgabenstellungen und nehmen an den mündlichen Maturitätsprüfungen sowie den Prüfungskonferenzen teil. Sie können an schriftlichen Maturitätsprüfungen teilnehmen.
4 Die Expertinnen und Experten erstatten dem Amt im Anschluss an die Maturitäts - prüfungen schriftlich Bericht.

Art. 24 Hilfsmittel

1 Das Amt erlässt Bestimmungen über die an den Maturitätsprüfungen zulässigen Hilfsmittel.
2 Die Schulleitung stellt sicher, dass die Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Maturitätsprüfung über die zulässigen Hilfsmittel informiert werden.

Art. 25 Durchführung der Maturitätsprüfung

1 Während der schriftlichen Maturitätsprüfungen werden die Kandidatinnen und Kandidaten in der Regel von Lehrpersonen beaufsichtigt.
2 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den Lehrpersonen korrigiert und be - wertet. Die Schulleitung stellt die korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten vor den mündlichen Maturitätsprüfungen den Expertinnen und Experten zu.
3 An Schulen mit mehreren parallel geführten Abschlussklassen sind die schriftli - chen Maturitätsprüfungen in der Regel als einheitliche Hausprüfungen durchzufüh - ren. Über Ausnahmen entscheidet das Amt auf Antrag der Schulleitung.

Art. 26 Unredlichkeiten

1 Unredlichkeiten, insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die uner - laubte Kommunikation mit Dritten sowie die Missachtung der Prüfungsanweisun - gen, oder der Versuch zur Begehung einer Unredlichkeit haben den Ausschluss von der Maturitätsprüfung zur Folge. Bereits abgelegte Maturitätsprüfungen werden nicht bewertet und die Maturität gilt als nicht bestanden.
2 Die Schulleitung stellt sicher, dass diese Bestimmungen den Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Maturitätsprüfung bekannt gegeben werden.

Art. 27 Noten der Maturitätsprüfungen

1 Die schriftlichen Maturitätsprüfungen werden mit Viertelnoten, halben und ganzen Noten, die mündlichen Maturitätsprüfungen mit halben und ganzen Noten bewertet.
2 In Fächern, die an der Maturitätsprüfung sowohl schriftlich als auch mündlich ge - prüft werden, ergibt sich die Note aus dem nicht gerundeten Durchschnitt der Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.

Art. 28 Maturitätsnoten

1 Die Maturitätsnoten werden gemäss den Bestimmungen des MAV/MAR gesetzt.

Art. 29 Bestehensnormen

1 Es gelten die Bestehensnormen des MAV/MAR.

Art. 30 Prüfungskommission

1 Über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Maturität entscheidet eine Prüfungskommission, welche aus der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter, den Expertinnen und Experten sowie den prüfenden Lehrpersonen besteht.

Art. 31 Wiederholung der Maturitätsprüfung

1 Kandidatinnen oder Kandidaten, welche die Maturität nicht bestanden haben, wer - den am Ende des folgenden Schuljahres zu einer zweiten Maturitätsprüfung zugelas - sen. Sie werden in allen Prüfungsfächern geprüft.
2 Wer nach Nichtbestehen der Maturität die Abschlussklasse wiederholt, muss für die Zulassung zu einer zweiten Maturitätsprüfung die Voraussetzungen gemäss Arti - kel 19 erfüllen.
3 Die Bewertung der Maturaarbeit wird auf Antrag der Kandidatinnen und Kandida - ten an die Schulleitung übernommen.

Art. 32 Ausgestaltung des Maturitätsausweises

1 Der Besuch von immersiv unterrichteten Fächern wird im Maturitätsausweis aufge - führt.
2 Im Maturitätsausweis können zusätzliche Einträge, insbesondere die Note für Tur - nen und Sport sowie während der letzten beiden Jahre der Maturitätsausbildung er - langte Sprachzertifikate, aufgeführt werden.

Art. 33 Unterschrift

1 Die Maturitätsausweise werden von der Departementsvorsteherin beziehungsweise dem Departementsvorsteher sowie der beziehungsweise dem Leitenden der jeweili - gen Mittelschule unterzeichnet.
4. Schlussbestimmung

Art. 34 Vollzug

1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.06.2019 01.08.2019 Erlass Erstfassung 2019-009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 25.06.2019 01.08.2019 Erstfassung 2019-009
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