Organisationsreglement des Jugendgerichts (154.190)
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Organisationsreglement des Jugendgerichts

Jugendgericht: Organisationsreglement Organisationsreglement des Jugendgerichts Vom 5. Mai 2018 (Stand 13. September 2018) Das Gesamtgericht des Jugendgerichts Basel-Stadt, gestützt auf §§ 10 ff. des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwalt - schaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 ) , beschliesst: A. Organisation

§ 1

1 Das Gesamtgericht erlässt die ihm gesetzlich zugewiesenen Reglemente und legt diese dem Appellationsge - richt zur Genehmigung vor; trifft die ihm durch das Gesetz übertragenen Wahlen.

§ 2

1 Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz von Sitzungen des Gesamtgerichts; vertritt das Gericht gegen aussen; sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang des Gerichts; sorgt für die Sicherstellung einer einheitlichen Praxis des Gerichts; beruft das Gesamtgericht ein; wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und beaufsichtigt deren Tätigkeit; ist für die Weiterbildung der Mitarbeitenden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten besorgt; ist dafür besorgt, dass die Interessen des Gerichts im Gerichtsrat angemessen vertreten werden und ist besorgt für die Zusammenarbeit mit den anderen Gerichten des Kantons.

§ 3

1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten vertritt diese bezie - hungsweise diesen in allen ihren beziehungsweise seinen Funktionen bei Abwesenheit beziehungsweise dessen Entlastung.
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber führen an den Gerichtssitzungen das Protokoll; sie haben bei der Beratung beratende bereiten Entscheide vor und motivieren die an den Gerichtssitzungen getroffenen Urteile. Die Verfassung von Vernehmlassungen zu Handen des Appellationsgerichts als Beru - fungs- oder Beschwerdegericht kann ihnen übertragen werden; können an der Instruktion der Verfahren beteiligt werden; erteilen Rechtsauskünfte;
1) SG 154.100 .
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2 Deren konkrete Aufgaben sind im jeweiligen Stellenbeschrieb enthalten.

§ 5

1 Das Jugendgericht verfügt über ein Sekretariat, welches mit Kanzleiaufgaben betraut ist.
2 Das Sekretariat bereitet die Verhandlungen vor, erledigt die administrativen Belange in den einzelnen Verfahren und setzt Instruktionsverfügungen um. Die konkreten Aufgaben sind im jeweiligen Stellen - beschrieb der Sekretariatsmitarbeitenden enthalten.

§ 6

1 Der Weibeldienst wird extern bezogen. Der Weibeldienst ist zuständig für den Ordnungs- und Si - cherheitsdienst im Gerichtssaal, hat im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber Parteien und Publikum Weisungsbefugnis und ist verantwortlich für den internen und externen Postdienst. B. Geschäftsverteilung

§ 7

1 Das Jugendgericht behandelt drei Arten von Geschäften: Anklagen der Jugendanwaltschaft; Beschwerden gegen Strafbefehle der Jugendanwaltschaft; Beschwerden gegen Vollzugsverfügungen der Jugendanwaltschaft.
2 Die Mitglieder des Jugendgerichtspräsidiums nehmen die Aufgaben des Zwangsmassnahmengerichts wahr.
3 Die Fallzuteilung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorgenommen.

§ 8

1 Die Spruchkörper werden nach den gesetzlichen Vorgaben und nach der Verfügbarkeit der Richterin - nen und Richter zusammengestellt. Das Präsidium entscheidet über die Zusammensetzung des Ge - richts.
2 Die Zusammenstellung erfolgt aufgrund nachfolgender Kriterien: Interdisziplinäre Besetzung des Spruchkörpers; Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts; Spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich; Berücksichtigung einer gleichmässigen Belastung der Richterinnen und Richter; Berücksichtigung der Verfügbarkeit (insbesondere bei Abwesenheiten wegen Ferien und Krankheit). C. Personal

§ 9

1 Das Personalrecht inklusive die Personalvorsorge des Kantons ist auf die Mitarbeitenden des Ge - richts anwendbar, soweit das Gerichtsorganisationsgesetz nichts anderes bestimmt.
2 Zuständig für die Personalgeschäfte ist die Präsidentin oder der Präsident zusammen mit der Präsi - dentin oder dem Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen als Anstellungsbehörde - verfahren richtet sich nach den §§ 40 ff. Personalgesetz vom 17. November 1999.
3 Über die Stelleneinreihung des Gerichtspersonals entscheidet nach Massgabe des Lohngesetzes der Gerichtsrat.
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§ 10

1 Für jede Stelle besteht eine Stellenbeschreibung, welche die organisatorische Zuordnung, den Auf - trag sowie die Aufgaben und Verantwortungen enthält. Ebenso festgehalten sind darin die Anforde - rungen bezüglich Aus- und Weiterbildung sowie bezüglich spezifischer Fachkenntnisse und Erfahrun - gen.
2 Die Stellenbeschreibungen werden den jeweiligen Mitarbeitenden abgegeben.

§ 11

1 Für die Mitarbeitenden des Gerichts gilt nach Massgabe des Gleitzeitreglements des Appellationsge - richts
2 ) die gleitende Arbeitszeit.
2 Die Präsidentin oder der Präsident hat zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Ge - richts für fürsorgerische Unterbringungen die Kompetenz, einzelne Kategorien von Mitarbeitenden vom Gleitzeitmodell auszunehmen oder für diese ein Jahresarbeitszeitmodell zu beschliessen. Die Ausnahmen sind dem Appellationsgericht zu melden. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es bedarf der Genehmigung des Appellationsgerichts
3 ) am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
2) Aufgehoben per 1. Juli 2018, seither Gleitzeit-Richtlinie des Gerichtsrats vom 11. Juni 2018.
3) Vom Appellationsgericht genehmigt am 31. 5. 2018.
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