Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur
Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) Vom 12. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2020) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
1 ) von der Regierung erlassen am 12. Dezember 2017
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeiten
1 Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (Departement) sorgt für die Umsetzung des Kulturförderungsgesetzes
2 ) und übt alle Befugnisse aus, die kei - ner anderen Behörde oder Verwaltungseinheit übertragen sind. Kantonale Dienststel - le ist das Amt für Kultur (Amt).
2 Das Amt pflegt den Kontakt zu den Institutionen und Verbänden in den Bereichen Kultur, Spracherhaltung und Sprachenförderung sowie Kulturforschung.
2. Kulturförderungskonzept
Art. 2 Ausarbeitung
1 Das Kulturförderungskonzept wird unter Einbezug der kulturellen Organisationen Graubündens und der Kulturkommission erarbeitet.
Art. 3 Inhalt
1 Das Kulturförderungskonzept bildet die Grundlage für zukünftige kulturpolitische Entscheidungen und soll insbesondere: a) in den verschiedenen Bereichen der Kulturförderung die aktuelle Situation darstellen;
1) BR 110.100
2) BR 494.300
b) konkrete Schwerpunkte für die Kulturförderung innerhalb der nächsten vier Jahre definieren und Massnahmen zur Erreichung dieser Schwerpunkte auf - zeigen; c) die Zusammenarbeit zwischen Kanton, Regionen, Gemeinden und Privaten sowie die Förderbereiche gemäss Artikel 8 des Kulturförderungsgesetzes 1 ) be - rücksichtigen.
3. Kommissionen
Art. 4 Kulturkommission
1. Zusammensetzung
1 Die Kulturkommission besteht aus sieben Mitgliedern. Die Leitung des Amts nimmt mit beratender Stimme Einsitz.
Art. 5 2. Aufgaben
1 Die Kulturkommission: a) berät die Regierung und das Departement in Fragen der Kulturförderung, ins - besondere auch bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Kulturförderungs - konzepts; b) prüft in der Regel Beitragsgesuche von über 20 000 Franken und gibt zuhan - den der Regierung oder des Departements eine fachliche Beurteilung ab; c) stellt Anträge für die Verleihung von Preisen gemäss Artikel 16 Kulturförde - rungsgesetz
2 )
.
2 Die Kulturkommission ist regelmässig über die Arbeit der Spezialkommissionen zu orientieren.
Art. 6 Spezialkommission Wettbewerbe
1 Das Departement wählt zur Förderung des professionellen Kulturschaffens eine Spezialkommission, welcher die Durchführung der Wettbewerbe für Stipendien und Werkbeiträge sowie die Antragstellung an das Departement obliegt.
2 Die Kommission setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen. Das Amt nimmt mit beratender Stimme Einsitz.
Art. 7 Weitere Spezialkommissionen
1 Das Departement kann zur Durchführung von Massnahmen in den verschiedenen Förderungsbereichen weitere Spezialkommissionen einsetzen.
1) BR 494.300
2) BR 494.300
Art. 8 Entschädigung
1 Die Mitglieder der Kulturkommission und der Spezialkommissionen gelten als nebenamtliche Mitarbeitende und werden gemäss Verordnung für die nebenamtli - chen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden
1 ) entschädigt.
Art. 9 Wettbewerbe
1 Stipendien und Werkbeiträge werden im Rahmen eines jährlichen Wettbewerbs an professionelle Kulturschaffende vergeben, welche über Entwicklungspotenzial in ih - rer Tätigkeit verfügen sowie konkrete Pläne oder Projekte für ihr Schaffen vorlegen. Werkbeiträge fördern die inhaltliche Erarbeitung kulturell überzeugender, eigenstän - diger und realisierbarer Vorhaben.
2 Die Höhe eines Stipendiums oder eines Werkbeitrags beträgt höchstens
20 000 Franken pro Jahr.
Art. 10 Beitragsberechtigung für Stipendien und Werkbeiträge
1 Teilnahmeberechtigt an den Wettbewerben sind professionelle Kulturschaffende, die: a) seit mindestens zwei Jahren im Kanton Graubünden Wohnsitz haben; oder b) eine enge Verbundenheit mit dem Kanton Graubünden oder der Bündner Kul - tur aufweisen.
2 Dieselbe Person kann insgesamt höchstens dreimal ein Stipendium oder einen Werkbeitrag erhalten.
3 Für Ausbildungen, welche gemäss Stipendiengesetz 2 ) beitragsberechtigt sind, wer - den im Rahmen dieses Wettbewerbs keine Stipendien oder Werkbeiträge geleistet.
4. Besondere Fördermassnahmen
Art. 11 Kulturforschung
1 Voraussetzung für die Unterstützung von wissenschaftlichen Projekten zur Erfor - schung des Kultur- und Lebensraums Graubünden bilden: a) die Qualifikation der ausführenden Personen; b) die Bedeutung des Vorhabens für die Bündner Kulturforschung.
Art. 12 Ankäufe
1 Bei Ankäufen werden in der Regel Werke von in Graubünden lebenden Kultur - schaffenden berücksichtigt.
1) BR 170.420
2) BR 450.200
Art. 13 Leistungsvereinbarungen
1 Leistungsvereinbarungen mit kulturellen Institutionen werden vom Departement oder von der Regierung beschlossen.
2 Sie enthalten insbesondere eine Beschreibung der Ziele und Leistungen der kultu - rellen Tätigkeit der Institution, den in Aussicht gestellten jährlichen Betriebsbeitrag des Kantons sowie Bestimmungen zum Controlling und zur Berichterstattung.
3 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel für den Zeitraum von vier Jahren ab - geschlossen.
Art. 14 Schwerpunktprogramme
1 Die Gewährung von Beiträgen an kulturelle Schwerpunktprogramme setzt das Vor - liegen eines Gesamtkonzepts der zuständigen kantonalen Dachorganisation voraus. Dieses unterliegt der Genehmigung durch die Regierung.
2 Die Regierung bestimmt gestützt auf das Gesamtkonzept die beitragsberechtigten Aufwendungen.
Art. 15 Kulturelle Fachkurse
1 An Fachkurse sind Honorare für Referentinnen und Referenten, Kursleiterinnen und Kursleiter sowie Kosten für Lokalmieten anrechenbar. Das Departement setzt die anrechenbaren Ansätze fest.
2 Das Departement setzt die einzelnen Beiträge aufgrund der eingegangenen Gesu - che fest.
5. Sing- und Musikschulen
Art. 16 Anrechenbare Kosten und Unterrichtsfächer *
1 Der Beitrag je Unterrichtseinheit errechnet sich aus dem subventionsberechtigten Stundenansatz für eine Primarlehrperson gemäss Schulgesetz 1 ) zuzüglich 20 Prozent Lohnnebenkosten sowie 20 Prozent übrige Kosten.
2 Eine anrechenbare Unterrichtseinheit dauert 60 Minuten.
3 Subventionierte Unterrichtsfächer/-bereiche sind: * a) musikalische Grundausbildung (Früherziehung und/oder Grundschulung); b) breitgefächerter Instrumental- und Vokalunterricht (verschiedene Unterrichts - formen); c) gemeinsames Musizieren (Ensemble, Chor, Orchester); d) Tanzen und Ballett; e) Ergänzungsfächer (Rhythmik, Theoriefächer in den Bereichen Musik, Tanzen und Ballett).
1) BR 421.000
Art. 17 Einzelunterricht
1 Pro Schülerin oder Schüler dürfen jährlich durchschnittlich maximal 14 Unter - richtseinheiten angerechnet werden.
2 Das Departement kann auf Antrag des Verbands Sing- und Musikschulen Graubün - den Ausnahmen bewilligen.
Art. 18 Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten
1 Die Gemeinden oder die Sing- und Musikschulen reichen dem Departement nach Ablauf des Kalenderjahres spätestens bis Mitte Februar ein Gesuch ein, aus dem die Schülerzahlen, die anspruchsberechtigten Unterrichtseinheiten sowie die Jahresbei - träge der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften für jede ein - zelne Schule ersichtlich sind.
2 Aufgrund dieses Gesuchs werden die Beiträge an die Gemeinden oder an die ein - zelnen Schulen ausbezahlt.
3 Der Kanton leistet Teilzahlungen von insgesamt maximal 80 Prozent der letzten vorliegenden Abrechnung für Kantonsbeiträge.
6. Finanzierung
Art. 19 Spezialfinanzierung Landeslotterie
1 Die Regierung stellt im Rahmen des Budgets jährliche Kredite aus der Spezialfi - nanzierung Landeslotterie bereit, insbesondere für: a) Beiträge Kulturförderung; b) Beiträge an Jugendkultur; c) Beiträge an Förderung des professionellen Schaffens und an Forschung.
Art. 20 Medienanschaffungen
1 Das Departement setzt die einzelnen Beiträge für Medienanschaffungen aufgrund der eingegangenen Gesuche fest.
2 Es kann die beitragsberechtigten Medien bezeichnen und das Verfahren regeln.
3 Beiträge an die Anschaffungen des Vorjahres sind jeweils bis zum 31. Januar mit den geforderten Unterlagen beim Departement zu beantragen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017-042
13.10.2020 01.01.2020 Art. 16 Titel geändert 2020-041
13.10.2020 01.01.2020 Art. 16 Abs. 3 eingefügt 2020-041
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017-042
Art. 16 13.10.2020 01.01.2020 Titel geändert 2020-041
Art. 16 Abs. 3 13.10.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-041
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