Verordnung des Regierungsrates über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis zur Führung eines Grundbuchamtes oder Notariates
Verordnung des Regierungsrates über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis zur Führung eines Grundbuchamtes oder Notariates (Prüfungsverordnung) * vom 14. September 1993 (Stand 1. Juni 2016)
§ 1 Fähigkeitsausweis, Prüfungsarten
1 Die Übernahme und Führung eines Grundbuchamtes und Notariates sowie die Tä - tigkeit als Grundbuchverwalter, Grundbuchverwalterin, Notar oder Notarin setzen einen gültigen Fähigkeitsausweis voraus. *
2 Der Fähigkeitsausweis wird vom Departement für Justiz und Sicherheit auf Grund einer bestandenen Prüfung ausgestellt.
3 Es bestehen zwei Prüfungsarten.
§ 2 Prüfungskommission
1 Die Durchführung und Bewertung der Fachprüfung obliegen einer Prüfungskom - mission. *
2 Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern und mindestens einem Ersatzmit - glied. Der Grundbuch- und Notariatsinspektor oder die Grundbuch- und Notariatsin - spektorin gehören ihr von Amtes wegen an. Die übrigen Mitglieder und Ersatzleute sowie der Präsident oder die Präsidentin werden vom Regierungsrat gewählt.
§ 3 * Zulassung zur Prüfung
1 Zur Prüfung wird zugelassen wer:
1. handlungsfähig und nicht vorbestraft ist und für diese Berufsausübung charak - terlich geeignet erscheint;
2. sich über eine ausreichende praktische Tätigkeit im Grundbuch- oder Notari - atsfach ausweisen kann;
3. für die theoretischen Kenntnisse den Besuch von geeigneten Vorlesungen und Kursen nachweist.
2 Die Mindestdauer praktischer Tätigkeit auf einem Amt beträgt für die Zulassung zur Grundbuchverwalter- oder Notarenprüfung im Allgemeinen drei Jahre. Kandida - ten oder Kandidatinnen mit abgeschlossener Grundbuch- oder Notariatslehre kann für beide Prüfungsarten ein Lehrjahr an die geforderte Praxis angerechnet werden. *
3 Für die theoretische Ausbildung wird für die Grundbuchverwalterprüfung der Be - such der Gemeindefachschule an der Akademie St. Gallen oder eine gleichwertige Ausbildung vorausgesetzt. Für die Notarenprüfung ist der Besuch des Notariatsstu - diengangs an der Universität Zürich oder gleichwertiger Vorlesungen an einer schweizerischen Universität nachzuweisen. *
4 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung und kann Abweichungen von der Mindestdauer praktischer Tätigkeit bewilligen.
§ 4 Prüfung
1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2 Kandidaten oder Kandidatinnen haben sich beim Grundbuch- und Notariatsinspek - torat schriftlich anzumelden. Der Anmeldung sind ein Handlungsfähigkeitszeugnis, ein Auszug aus dem Strafregister sowie die Arbeits- und Studienausweise über die praktische Tätigkeit und die theoretische Ausbildung beizulegen. *
3 Die Einladung zu beiden Prüfungsteilen erfolgt schriftlich. In der Regel findet jähr - lich nur eine Prüfung mit mindestens zwei zu prüfenden Personen statt. *
§ 5 Schriftlicher Prüfungsteil
1 Bei der schriftlichen Prüfung sind praktische Fälle und theoretische Probleme des Beurkundungs-, Grundbuch- oder Notariatsrechts zu bearbeiten. Dieser Prüfungsteil steht unter der Aufsicht des Grundbuch- und Notariatsinspektorates und dauert einen Tag.
2 Das Ergebnis wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Ist es ungenügend, erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Prüfung.
§ 6 Mündlicher Prüfungsteil
1 Der Stoff für die mündliche Prüfung umfasst
1. für die Prüfung als Grundbuchverwalter oder -verwalterin:
1.1. Sachenrecht, Beurkundungs- und Grundbuchrecht, bäuerliches Boden - recht; öffentliches Recht des Kantons, soweit es mit der Grundbuch - führung im Zusammenhang steht;
1.2. Grundzüge des Personen-, Familien- und Erbrechts;
2. für die Prüfung als Notar oder Notarin:
2.1. Familien- und Erbrecht, Beurkundungs- und Notariatsrecht, Gesell - schaftsrecht; öffentliches Recht des Kantons, soweit es sich auf das Notariatswesen bezieht;
2.2. Grundzüge des Personen- und Sachenrechts;
3. für beide Prüfungsarten: Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts, des Obligationenrechts sowie des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
2 Personen, die beide Prüfungsarten absolvieren, müssen die gemeinsamen Prüfungs - teile nur einmal ablegen.
3 Die mündliche Prüfung dauert höchstens einen halben Tag. Es werden gleichzeitig nicht mehr als zwei Kandidaten oder Kandidatinnen geprüft. *
§ 7 Prüfungsergebnis
1 Nach dem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil wird das Ergebnis der Ge - samtprüfung bewertet. Der Antrag der Prüfungskommission an das Departement ist dem Kandidaten oder der Kandidatin mündlich zu eröffnen.
§ 8 Nichtbestehen der Prüfung
1 Die Prüfung hat nicht bestanden, wer zum mündlichen Prüfungsteil nicht mehr zu - gelassen worden ist oder eine ungenügende Gesamtprüfung abgelegt hat.
2 Ist die Prüfung nicht bestanden worden, muss die gesamte Prüfung wiederholt wer - den. Wer die Prüfung zum zweiten Mal nicht besteht, wird zu einer weiteren Prü - fung nicht mehr zugelassen.
3 Ist das Prüfungsergebnis nur knapp ungenügend, kann die Wiederholung der mündlichen Prüfung innert angemessener Frist von der Prüfungskommission bewil - ligt werden.
4 Die Prüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandi - datin die Anmeldung nach Prüfungsbeginn zurückzieht, ohne zwingenden Grund nicht zur Prüfung erscheint oder wenn die Zulassung zur Prüfung widerrufen wird. *
§ 9 * Ausweis
1 Die Personen, welche die Prüfung bestanden haben oder deren Fähigkeitsausweis anerkannt wurde, erhalten vom Departement den Fähigkeitsausweis. Er berechtigt zur Führung eines Grundbuchamtes und Notariates und zur Tätigkeit als Grundbuch - verwalter, Grundbuchverwalterin, Notar oder Notarin. *
§ 10 Erlöschen des Ausweises
1 Der Fähigkeitsausweis erlischt durch:
1. Verlust der Handlungsfähigkeit;
2. gerichtliche oder disziplinarische Amtsenthebung.
§ 11 Entzug des Ausweises
1 Das Departement kann den Fähigkeitsausweis entziehen, wenn nachträglich Tatsa - chen bekannt werden, welche die Zulassung zur Prüfung ausgeschlossen hätten oder ausschliessen würden.
§ 12 Erneuerungsprüfung
1 Inhaber und Inhaberinnen des Fähigkeitsausweises, die während acht aufeinander - folgenden Jahren keine Grundbuch- oder Notariatstätigkeit mehr ausgeübt haben, sind zur Übernahme und Führung eines Amtes sowie zur Tätigkeit als Grundbuch - verwalter, Grundbuchverwalterin, Notar oder Notarin nur berechtigt, wenn sie eine Erneuerungsprüfung bestehen. *
2 Das Departement kann die Erneuerungsprüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Befähigung auf Grund der bisherigen amtlichen Stellung oder Berufstätigkeit feststeht.
§ 13 * Anerkennung anderer Fähigkeitsausweise
1 Das Departement ist ermächtigt, gleichwertige Fähigkeitsausweise anderer Kanto - ne anzuerkennen. Der Fähigkeitsausweis als Grundbuchverwalter oder -verwalterin des Kantons St. Gallen wird anerkannt. Voraussetzung für die Anerkennung ist in je - dem Fall das Bestehen einer mündlichen Prüfung gemäss § 6.
§ 14 Bisherige Fähigkeitsausweise zur Führung eines Grundbuchamtes
1 Fähigkeitsausweise zur Führung eines Grundbuchamtes, die vor der Einführung der Notarenprüfung ausgestellt wurden, berechtigen ohne Zusatzprüfung zur Übernahme und Führung eines Notariates. *
§ 15 * ...
§ 16 Gebühren
1 Die Prüfungsgebühren richten sich nach der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden
1 )
. Sie sind vor den Prüfungster - minen zu bezahlen. *
§ 17 Aufhebung bisherigen Rechtes, Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung ersetzt die Regierungsratsverordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter und Notare vom 9. November 1976. Sie tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft
2 )
.
1) RB 631.1
2) In Kraft getreten am 18. September 1993. Vom Bund genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.09.1993 18.09.1993 Erstfassung ABl. 37/1993 Erlasstitel 12.01.2016 01.06.2016 geändert 2/2016
§ 1 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert 2/2016
§ 2 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert 2/2016
§ 3 02.11.2004 06.11.2004 geändert 44/2004
§ 3 Abs. 2 12.01.2016 01.06.2016 geändert 2/2016
§ 3 Abs. 3 12.01.2016 01.06.2016 geändert 2/2016
§ 4 Abs. 2 02.11.2004 06.11.2004 geändert 44/2004
§ 4 Abs. 3 02.11.2004 06.11.2004 geändert 44/2004
§ 6 Abs. 3 02.11.2004 06.11.2004 geändert 44/2004
§ 8 Abs. 4 02.11.2004 06.11.2004 eingefügt 44/2004
§ 9 02.11.2004 06.11.2004 geändert 44/2004
§ 9 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert 2/2016
§ 12 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert 2/2016
§ 13 02.11.2004 06.11.2004 geändert 44/2004
§ 14 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert 2/2016
§ 15 02.11.2004 06.11.2004 aufgehoben 44/2004
§ 16 Abs. 1 12.01.2016 01.06.2016 geändert 2/2016
Feedback