Ordnung zur Verwendung der Mehrwertabgabe
                            Verwendung der Mehrwertabgabe: Ordnung  Ordnung zur Verwendung der Mehrwertabgabe  Vom 28. September 2017 (Stand 16. November 2017)  Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Riehen,  auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung und Landschaft (SSL) und Publi  -  kumsdienste,   Behörden   und   Finanzen   (SPBF),   gestützt   auf   §   21   der   Finanzhaushaltordnung   der  Einwohnergemeinde Riehen vom 28. November 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Verwendung der Mehrwertabgabe
                            1  Die auf Grundstücken in der Gemeinde Riehen entfallenden Mehrwertabgaben gemäss den §§ 120 ff.  des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999  sind zu verwenden für  die Schaffung neuer oder die Aufwertung bestehender öffentlicher Grün- und Freiräume  zur Erhöhung des Wohnwertes, zur Verbesserung des Freizeitangebots und der ökologi  -  schen Vernetzung;  die Erhaltung und Aufwertung naturnaher Landschaften und Erholungsräume ausserhalb  des Siedlungsgebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer erhöhten Qualität der Bebauung recht  -  fertigt, können zu Lasten des Fonds Beiträge an Varianzverfahren für die Bebauung privater Parzellen  gesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Errichtung des Fonds
                            1  Die   Mehrwertabgabe   wird   einem   zweckgebundenen   Fonds   zugewiesen.   Dieser   wird   mit   einem  Grundbetrag von CHF 1.2 Mio. geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuständigkeit für Entnahmen aus dem Fonds richtet sich nach den ordentlichen Ausgabenkompe  -  tenzen der §§ 36 und 37 der Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rechenschaft
                            1  Der Fonds wird in der laufenden Rechnung ausgewiesen. Der Gemeinderat legt mit der Rechnung  Rechenschaft ab über Stand und Verwendung der Fondskapitalien.  Schlussbestimmung  Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Pu  -  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RiE  610.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
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