Personalreglement der Gerichte (154.112)
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Personalreglement der Gerichte

Gerichte: Personalreglement Personalreglement der Gerichte Vom 15. Mai 2017 (Stand 21. Januar 2021) Der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 9 Abs. 2 Ziff. 3 und § 62 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerich - te und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015
1 ) und § 3 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 17. November 1999
2 ) , beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für das Personal der Gerichte, einschliesslich der dem Zivilgericht angeglie - derten Ämter (§ 49 Abs. 1 GOG), nachfolgend „Gerichtspersonal“.
2 Für die Präsidien sowie die Richterinnen und Richter gelten diese personalrechtlichen Regelungen nur, soweit sie mit ihrer jeweiligen Stellung als Magistratspersonen vereinbar sind.
3 )
3 Die Regelungen betreffend die Altersvorsorge des Gerichtspersonals und die Pensionskasse Basel- Stadt sind nicht Gegenstand dieses Reglements.

§ 2 Grundsatz

1 Die personalrechtlichen Erlasse des Regierungsrats gelten auch für das Gerichtspersonal, sofern nicht besondere Regelungen des Gerichtsrats oder der einzelnen Gerichte bestehen. Dasselbe gilt für die Re - glemente, Richtlinien und Weisungen etc. des Zentralen Personaldienstes
4 )
.

§ 3 Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit

1 Soweit ein Geschäft in der Kompetenz des Gerichtsrates liegt, wendet er die Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt vom 5. Mai
2009 analog an.

2. Zuständigkeit

§ 4 Gerichtsrat und einzelne Gerichte

1 Weist ein kantonaler Erlass betreffend das Staatspersonal dem Regierungsrat eine Zuständigkeit zu, so tritt an dessen Stelle im Geltungsbereich dieses Reglements vorbehältlich einer abweichenden Be - tritt die oder der Vorsitzende des Gerichtsrats.
2 Weist ein kantonaler Erlass betreffend das Staatspersonal einem Departement, einer Departements - vorsteherin oder einem Departementsvorsteher, einer Departementsleitung, einer Direktion oder der Personalchefin oder dem Personalchef eine Zuständigkeit zu, so treten an deren Stelle im Geltungsbe - reich dieses Reglements vorbehältlich einer abweichenden Bestimmung die einzelnen Gerichte.
1) SG 154.100 .
2) SG 162.100 .
3) Fassung vom 16. April 2018, in Kraft seit 21. Juni 2018 (KB 16.06.2018)
4)

§ 2: Umbenennung des Zentralen Personaldienstes gemäss RRB vom 16. 10. 2018 in «HR Basel-Stadt».

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Gerichte: Personalreglement

§ 5 Gerichtsinterne Zuständigkeit

1 Die einzelnen Gerichte regeln die internen Zuständigkeiten durch Reglement, Richtlinien oder Wei - sungen, wobei vorbehältlich einer abweichenden reglementarischen Ordnung die jeweilige Präsidien - konferenz zuständig ist.
2 Die Präsidienkonferenz der einzelnen Gerichte kann diese Zuständigkeit delegieren.
3 Weist ein kantonaler Erlass betreffend das Staatspersonal der Personalchefin oder dem Personalchef eine Zuständigkeit zu, so tritt an deren beziehungsweise dessen Stelle im Geltungsbereich dieses Re - glements vorbehältlich einer abweichenden Regelung die Verwaltungschefin oder der Verwaltungs - chef des betreffenden Gerichts.
4 Das Zivilgericht regelt die internen Zuständigkeiten innerhalb der ihm angegliederten Ämter (§ 49 Abs. 1 GOG) durch Richtlinien oder Weisungen.

§ 6 Personaladministration

1 Der Gerichtsrat sorgt dafür, dass die Personaladministration für die Gerichte durch eine departemen - tale Personalabteilung der Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Zentralen Personaldienst
5 über - nommen wird.
2 Die departementale Personalabteilung hat ausserdem die Aufgaben gemäss §§ 11 und 12 Abs. 1 Satz
1 der Verordnung über die Personaldienste des Kantons Basel-Stadt (Human Resources Management- Verordnung) vom 25. Januar 2005. Für die Einhaltung der personalrechtlichen Regeln sind die einzel - nen Gerichte verantwortlich.
3 Die Unabhängigkeit der Justizverwaltung in personalrechtlichen Belangen bleibt vorbehalten.

§ 7 Zuständigkeit bei vorzeitiger Pensionierung von Mitarbeitenden

1 Über die vorzeitige Pensionierung von Mitarbeitenden der Gerichte und Ämter auf Veranlassung des Arbeitgebers oder im gegenseitigen Einvernehmen nach § 6 Abs. 1 der Verordnung betreffend vorzei - tige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt vom 15. August
2006 entscheidet in jedem Fall der Gerichtsrat.

§ 8 Zuständigkeit betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-

Stadt
1 Die Aufgaben, welche die Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwal - tung Basel-Stadt vom 24. Mai 2005 der dezentralen Personalleiterin bzw. dem dezentralen Personallei - ter zuweist, werden von den einzelnen Gerichten wahrgenommen, bei gerichtsübergreifenden Verbes - serungsideen vom Gerichtsrat.
2 Die Aufgaben können an einzelne Mitarbeitende delegiert werden, mit Ausnahme der Zuständigkeit zur Ausrichtung von Prämien von Fr. 2'000.- oder mehr nach § 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung. Dar - über entscheidet das einzelne Gericht bzw. bei gerichtsübergreifenden Verbesserungsideen oder Aus - richtung von Prämien von über Fr. 10'000.- der Gerichtsrat.

3. Besondere personalrechtliche Regelungen für die Gerichte

6 )

§ 8a

7 )
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten, die Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Ge - richtsschreiber sowie weitere an der Beratung des Gerichts beteiligte Personen wie insbesondere Vo - lontärinnen und Volontäre haben sich in Verhandlungen und bei der Eröffnung von Entscheiden in Anwesenheit der Parteien oder der Öffentlichkeit dem Tragen sichtbarer religiöser Symbole zu enthal -
5)

§ 6 Abs. 1: Umbenennung des Zentralen Personaldienstes gemäss RRB vom 16. 10. 2018 in «HR Basel-Stadt».

6) Eingefügt am 16. April 2018, in Kraft seit 21. Juni 2018 (KB 16.06.2018)
7) Eingefügt am 16. April 2018, in Kraft seit 21. Juni 2018 (KB 16.06.2018)
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Gerichte: Personalreglement

§ 8b

8 ) Beschäftigung im Stundenlohn
1 Ohne festes Pensum und Beschäftigungsanspruch unregelmässig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf der Basis der geleisteten Stunden entschädigt.
2 Der Ansatz richtet sich nach der Einreihung der ausgeübten Funktion und der Erfahrung der Mitar - beiterin oder des Mitarbeiters, wobei dem fehlenden Beschäftigungsanspruch mit einem angemesse - nen Zuschlag Rechnung getragen wird. Ferienentschädigung und 13. Monatslohn werden pro rata tem - poris entrichtet.
3 Die Gerichte legen die Ansätze mit einer vom Gerichtsrat zu genehmigenden Richtlinie fest.

§ 8c

9 ) Protokollführende Personen an Sitzungen der Einzelrichterinnen oder Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
1 Das Appellationsgericht legt die Entschädigung der protokollführenden Personen an den Sitzungen der Einzelrichterinnen oder Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht sowie die Ent - schädigung für einen entsprechenden Bereitschaftsdienst mit einer vom Gerichtsrat zu genehmigenden Richtlinie fest.

4. Instanzenzug

§ 9 Anfechtung von Verfügungen

1 Verfügungen der jeweiligen Präsidienkonferenz (§ 16 Abs. 1 des Personalgesetzes), gegen welche nicht Rekurs bei der Personalrekurskommission (§ 62 Abs. 2 Satz 2 GOG) erhoben werden kann, kön - nen durch Rekurs an das Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 14. Juni 1928).

5. Einreihung neuer Stellen und Neueinreihung von Stellen an den Gerichten

10 )

§ 10

11 ) Verfahren
1 Neu geschaffene Stellen sowie Stellen, deren Schwierigkeitsgrad sich infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge einer Funktionsveränderung erheblich ge - ändert hat, werden vom Gerichtsrat gemäss §§ 5 und 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend Einrei - hung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 neu eingereiht.
2 Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverord - nung, EVO) vom 31. Oktober 1995 unter Berücksichtigung der in § 4 dieses Reglements geregelten Zuständigkeitsvorschriften.
3 In Abweichung von § 4a Abs. 2 EVO wird bei Dissens zwischen der Anstellungsbehörde (einzelnes Gericht) und der zuständigen zentralen Personalabteilung betreffend die Einreihung einer Stelle auf den Beizug der Bewertungsgruppe verzichtet. Sowohl bei Konsens als auch bei Dissens wird der An - trag direkt an den Gerichtsrat zum Entscheid weitergeleitet. Schlussbestimmung
8) Eingefügt am 25. Februar 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (KB 27.03.2019)
9) Eingefügt am 25. Februar 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (KB 27.03.2019)
10) Eingefügt am 26. Oktober 2020, in Kraft seit 21. Januar 2021 (KB 16.01.2021)
11) Eingefügt am 26. Oktober 2020, in Kraft seit 21. Januar 2021 (KB 16.01.2021)
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