Strassenverordnung des Kantons Graubünden (807.110)
CH - GR

Strassenverordnung des Kantons Graubünden

Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) Vom 20. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2016) Von der Regierung erlassen am 20. Dezember 2005
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * ...

Art. 2 Hauptstrassen

1 Hauptstrassen im Sinne des Strassengesetzes sind:
1. Julierstrasse vom Anschluss A13 Chur Süd bis Silvaplana;
2. Engadinerstrasse von Silvaplana bis zur Landesgrenze Schweiz/Österreich beim Schalkhof;
3. Malojastrasse von Silvaplana bis zur Landesgrenze Schweiz/Italien in Casta - segna;
4. Berninastrasse von Punt Muragl/Samedan bis zur Landesgrenze Schweiz/Itali - en in Campocologno;
5. Prättigauerstrasse von Klosters/Selfranga bis Davos;
6. Flüelastrasse von Davos bis Susch;
7. Ofenbergstrasse von Zernez bis zur Landesgrenze Schweiz/Italien in Müstair;
8. Oberalpstrasse vom Anschluss A13 Vial/Reichenau bis zur Grenze mit dem Kanton Uri;
9. Lukmanierstrasse von Disentis/Mustér bis zur Grenze mit dem Kanton Tessin;
10. Schinstrasse vom Anschluss A13 Thusis bis Tiefencastel;
11. Landwasserstrasse von Tiefencastel bis Davos;
12. Deutsche Strasse von Chur Obertor bis zur Grenze mit dem Kanton St. Gallen in Mastrils;
13. Italienische Strasse von Chur Obertor bis zur Grenze mit dem Kanton Tessin in San Vittore.

Art. 3 Passstrecken

1 Als Pässe beziehungsweise Passstrecken gelten:
1. der San Bernardino vom Nordportal des San Bernardinotunnels in Hinterrhein bis zum Anschluss A13 in San Bernardino;
2. der Splügen von Splügen bis zur Landesgrenze Schweiz/Italien;
3. der Julier von Bivio bis Silvaplana;
4. der Maloja von Maloja Kulm bis Casaccia;
5. der Oberalp von Tschamut bis zur Grenze mit dem Kanton Uri;
6. der Lukmanier von Fuorns bis zur Grenze mit dem Kanton Tessin;
7. der Albula von Bergün/Bravuogn bis La Punt Chamues-ch;
8. der Bernina von Lagalb bis San Carlo;
9. der Flüela von Pischa bis Susch;
10. der Ofenberg von Zernez bis Tschierv;
11. der Umbrail von Sta. Maria V.M. bis zur Landesgrenze Schweiz/Italien;
12. die Forcola di Livigno vom Zollamt La Motta bis zur Landesgrenze Schweiz/Italien.

Art. 4 Strassenverzeichnis

1 Über die Kantonsstrassen führt das Tiefbauamt ein Verzeichnis.

Art. 4a * Innerortsstrecke

1 Als Innerortsstrecke gilt der Abschnitt der Kantonsstrasse innerhalb der Ortstafeln.
2 Fehlen die Ortstafeln, gilt der Beginn der lockeren Überbauung als Innerortsgren - ze. Die Anfangs- und Endpunkte der Innerortsstrecke werden in diesem Fall nach Anhören der Gemeinde vom Departement bestimmt.

Art. 5 Langsamverkehr

1. Sachpläne der Wander- und Radwegnetze *
1 Wander- und Radwegnetze werden gestützt auf ein Netzkonzept des Departementes in Sachplänen festgehalten. Die Sachpläne werden von der Regierung genehmigt, periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst. *
2 Als Fachstelle sorgt das Tiefbauamt für die laufende Fortschreibung und Aktuali - sierung der Sachpläne. Ferner erlässt sie technische Vorgaben für den Bau und die Signalisation der Wege des Langsamverkehrs. *
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Art. 5a * 2. Eingriffe in die Wegnetze

1 Eingriffe in die Wegnetze des Langsamverkehrs sind vorgängig der Fachstelle vor - zulegen.
2 Als Eingriffe gelten die Aufnahme, Aufhebung und Verlegung von Wegabschnitten, wesentliche Nutzungsänderungen, die Erstellung und Änderung der Signalisation so - wie Bauten, Anlagen und Vorkehrungen, welche die Benützung längerdauernd be - einträchtigen.
3 Über punktuelle Eingriffe entscheidet die Fachstelle. Sie kann ihren Entscheid mit Auflagen und Bedingungen verbinden. Grössere Eingriffe erfordern einen Beschluss der Regierung.
4 Eingriffe begründen in der Regel eine Ersatzpflicht des Verursachers.

Art. 5b * 3. Aufgaben von Gemeinden und Fachorganisationen

1 Die Gemeinden regeln ihre Wegenetze des Langsamverkehrs im Rahmen der Orts - planung, unter Berücksichtigung der übergeordneten Pläne.
2 Sie können den Kanton zur Projektierung der Anlagen ermächtigen.
3 Die Regierung regelt mittels Leistungsvereinbarungen die Aufgaben und die Ent - schädigung von Fachorganisationen.

Art. 6 Eigentumsverhältnisse, Grundbuch

1 Führen bauliche Massnahmen an einer Kantonsstrasse zu Änderungen beim Strassengrundstück des Kantons, sind die Eigentumsverhältnisse und weitere Rechte zu bereinigen.
2 Die Änderungen sind im Grundbuch einzutragen.

Art. 7 Meldepflichten

1 Die Gemeinden haben dem Tiefbauamt Unterschreitungen der Mindesteinwohner - zahl von 30 Personen bei ihren Gemeindefraktionen jährlich zu melden.
2 Sie haben dem Tiefbauamt überdies Bauvorhaben innerhalb von Strassenabstän - den, Baulinien, Projektierungszonen oder Strassenprojektgebieten anzuzeigen.
2. Strassenbenützung

Art. 8 Unerlaubte Beanspruchung, Verunreinigungen

1 Das Lagern von Material und das Abstellen von Fahrzeugen und Geräten innerhalb von Strassengrundstücken, insbesondere unter Brücken und in Unterführungen, un - terliegen der Bewilligung durch das Tiefbauamt.
2 Nicht vorschriftsgemäss abgestellte Fahrzeuge, welche den Strassenunterhalt be - hindern, können auf Anordnung des Tiefbauamtes auf Kosten der Halterin oder des Halters abgeschleppt werden.
3 Wer eine Strasse verunreinigt, hat die Verkehrsteilnehmenden zu warnen und die Verunreinigungen auf eigene Kosten sofort zu beseitigen.

Art. 9 Strassensperrungen

1 Das Tiefbauamt ist bei drohender Gefahr, bei Naturereignissen, bei Bau- und Un - terhaltsarbeiten oder aus technischen Gründen befugt, Kantonsstrassen vorüberge - hend vollständig oder teilweise zu sperren. Die Sperrung ist entschädigungslos zu dulden. *

Art. 10 Bauten und Anlagen

1 Bauten und Anlagen über der Kantonsstrasse sind genügend hoch und ausserhalb des Lichtraumprofils anzubringen. Zudem müssen sie ausreichende Sicherheit gegen das Herunterfallen bieten.
2 Stangen, Masten und andere mit dem Boden verbundene Vorrichtungen für derarti - ge Anlagen müssen ausserhalb des Lichtraumprofils der Strasse so aufgestellt wer - den, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und der Wasserabfluss nicht behin - dert wird.
3 Leitungen, Geleiseanlagen und dergleichen sind möglichst ausserhalb des Fahr - bahnbereiches im Bankett oder im Gehweg zu verlegen. Sie müssen der Beanspru - chung durch den Verkehr gewachsen sein und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Wo Leitungen die Strasse unterirdisch queren, soll der Strassenkör - per nach Möglichkeit durchstossen werden.
4 ... *
3. Projektierung, Bau und Unterhalt

Art. 11 Auflageprojekt

1 Das Auflageprojekt besteht aus den Projektplänen, dem Technischen Bericht, dem Kostenvoranschlag sowie dem Landerwerbsplan und der Rechtserwerbstabelle.
2 Die Projektpläne und der Technische Bericht bestimmen die Art, den Umfang, die Lage und die bautechnische Gestaltung der Strasse einschliesslich aller übrigen Bau - ten und Anlagen und legen allfällige Baulinien fest.
3 Der Landerwerbsplan hält fest, welche Grundstücke von der Strasse beansprucht werden.
4 Die Rechtserwerbstabelle enthält das Verzeichnis der Betroffenen mit der Angabe der Rechte, die erworben werden sollen.

Art. 12 Mitberichtsverfahren *

1 ... *
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... *
3 Das Mitberichtsverfahren erfolgt grundsätzlich unter der Leitung des Departemen - tes. Im vereinfachten Verfahren obliegt die Leitung dem Tiefbauamt. *
4 Bei Nationalstrassenprojekten ist die Regierung für die kantonale Stellungnahme an den Bund zuständig. Das Departement führt vorgängig bei den betroffenen kanto - nalen Amtsstellen ein Mitberichtsverfahren durch. *

Art. 13 Nutzungsrecht für Gehwege *

1 Für Gehwege, die auf seinem Strassengrundstück verlaufen, kann der Kanton den Gemeinden ein unentgeltliches, für die Öffentlichkeit bestimmtes Nutzungsrecht einräumen. *
2 Das Nutzungsrecht wird als Personaldienstbarkeit eingeräumt und im Grundbuch eingetragen.

Art. 14 Wintersperre *

1 Vom Kanton im Winter nicht offen gehalten werden die Pässe San Bernardino, Splügen, Oberalp, Albula, Flüela, Lukmanier, Umbrail und Forcola di Livigno.
2 Diese Strassenstrecken sind im Herbst nur so lange offen zu halten, als es die Wit - terung und die Verkehrssicherheit erlauben und die Räumung mit geringem Auf - wand möglich ist. Die gleichen Voraussetzungen gelten für den Zeitpunkt der Öff - nung im Frühjahr.
3
... *

Art. 15 Kosten für Strassensignalisation *

1 Die Erstellungs- und Unterhaltskosten der Signalisation von Kantonsstrassen sowie von Fussgänger- und Radstreifen gehen zulasten des Kantons. Die Gemeinden haben namentlich die Erstellungs- und Unterhaltskosten der Signalisation von Parkplätzen, Busspuren, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und Einmündungen kommunaler Strassen in Kantonsstrassen zu übernehmen. *
2 Die Erstellungskosten für die Signalisation von verkehrsberuhigenden Zonen ge - hen zulasten der Gemeinden. Die Unterhaltskosten trägt der Kanton. *
3 Bei Lichtsignalanlagen erfolgt die Kostentragung zwischen Kanton und Gemein - den auf der Grundlage der Vorteilsanrechnung.
4 Die Energiekosten für die Signalisation innerorts gehen zulasten der Gemeinden. Gleiches gilt für die Energiekosten, die bei der Signalisation und Beleuchtung von Fussgängerstreifen inner- und ausserorts anfallen. *
4. Strasse und angrenzendes Gebiet

Art. 16 Wasserabfluss, Durchleitungen

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der ausserhalb des Strassengrundstückes ge - legenen Grundstücke haben die Entwässerungsanlagen, welche der Ab- und Durch - leitung des Abwassers der Kantonsstrasse dienen, gegen Entschädigung zu dulden.
2 Verschmutztes sowie nicht verschmutztes Abwasser darf von den anstossenden Grundstücken und Gebäuden nicht auf die Kantonsstrasse abgeleitet werden.

Art. 17 Ablagerung von Schnee und Hartstreugut

1 Die sich beim Winterdienst ergebende Ablagerung von Schnee seitlich der Kan - tonsstrasse ist von den Strassenanstösserinnen und Strassenanstössern entschädi - gungslos zu dulden.
2 Ablagerungen von Hartstreugut seitlich der Kantonsstrasse sind gegen Entschädi - gung des dadurch verursachten Schadens hinzunehmen.
3 Schnee und Eis dürfen von den anstossenden Grundstücken und ihren Bauten und Anlagen nicht auf die Kantonsstrasse geworfen oder dort abgelagert werden.
4 Wo eine solche Ablagerung unumgänglich ist, hat die Verursacherin oder der Verur - sacher für die unverzügliche Räumung der Strasse zu sorgen.
5 Gegen die Strasse geneigte Dachflächen sind mit geeigneten Vorrichtungen zu ver - sehen, um das Abrutschen von Schnee und Eis zu verhindern.

Art. 18 Holzrüsten und Waldnutzung

1 Abholzungen im Bereich von Kantonsstrassen sowie das Riesen von Holz auf Kan - tonsstrassen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt erfolgen.
2 Waldungen sind von ihren Eigentümerinnen und Eigentümern so zu nutzen, dass die Sicherheit der Kantonsstrasse jederzeit gewährleistet ist. *

Art. 19 Abstände

1. für Bauten und Anlagen *
1 An Kantonsstrassen ohne Baulinien ist für Bauten und Anlagen ein Abstand von
5 m vom Fahrbahnrand einzuhalten. Bei Rad- und Gehwegen sowie bei Haltebuch - ten des öffentlichen Verkehrs ist ein Abstand von 3 m vom Rand dieser Anlagen, mindestens jedoch von 5 m vom Fahrbahnrand zu beachten.
2 Sofern die Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen einen Vorplatz gegen die Strasse erfordert, ist ein Abstand von 7 m vom Fahrbahnrand zu beachten. Bei Rad- und Gehwegen sowie bei Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs ist ein Abstand von 5 m vom Rand dieser Anlagen, mindestens jedoch von 7 m vom Fahrbahnrand einzuhalten.
3 Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone und dergleichen dürfen die Abstände für Bauten und Anlagen um höchstens 1,50 m unterschreiten.
4 Ab der Grenze des Strassengrundstückes muss der Abstand in jedem Fall 2,50 m betragen.

Art. 20 2. für Baulinien *

1 Der Abstand der Baulinien von der Fahrbahnmitte beträgt ausserorts 15 m.
2 Innerorts wird der Baulinienabstand unter Berücksichtigung der örtlichen Gege - benheiten festgelegt. Er beträgt höchstens 15 m.
3 Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone und dergleichen dürfen bis 1,50 m über die Baulinie hinausragen, so - fern sie sich mindestens 3 m über dem Gehweg beziehungsweise 4,50 m über der Fahrbahn befinden.

Art. 21 3. für Pflanzen *

1 Bäume und Sträucher haben folgende Abstände vom Rand der Fahrbahn aufzuwei - sen: a) Hochstämme wie Waldbäume, Kastanien- und Nussbäume 6 m ab Stammmit - te; b) * hochstämmige Obstbäume sowie strauchförmige Baumarten 4 m ab Stamm - mitte beziehungsweise ab dem Pflanzenrand; c) Zwergbäume, Hecken, Zier- und Beerensträucher sowie Reben 1 m ab dem Pflanzenrand.
2 Bei Rad- und Gehwegen sowie bei Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs gelten die Abstände nach Absatz 1 vom Rand dieser Anlagen.
3 Der Raum über der Fahrbahn ist bis auf eine Höhe von 5 m von überhängenden Ästen freizuhalten. Rad- und Gehweganlagen sind bis auf eine Höhe von 3,50 m freizuhalten.
4 Bepflanzungen, welche die Verkehrssicherheit gefährden, sind untersagt.

Art. 22 4. für Einfriedungen *

1 Für Einfriedungen wie Zäune, Mauern ohne Stützfunktion und dergleichen bis zu einer Höhe von 90 cm ist vom Fahrbahnrand innerorts ein Abstand von 50 cm und ausserorts von 1 m zu beachten.
2 Bei Einfriedungen mit Höhen zwischen 90 cm und 2 m ist ein Abstand von 1 m vom Fahrbahnrand einzuhalten. Bei höheren Einfriedungen gelten die Abstände von Bauten und Anlagen gemäss Artikel 19.
3 Bei Rad- und Gehwegen entlang von Kantonsstrassen sowie bei Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs gelten die Abstände nach Absatz 1 und 2 vom Rand dieser An - lagen.
4 Einfriedungen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind untersagt.

Art. 23 Revers *

1 ... *
2 Der Mehrwertrevers entbindet den Kanton davon, bei einem künftigen Erwerb der bewilligten Bauten, Anlagen und Pflanzen eine Entschädigung für wertvermehrende Aufwendungen leisten zu müssen. *
3 Der Beseitigungsrevers verpflichtet die Eigentümerin oder den Eigentümer, die Bauten, Anlagen und Pflanzen auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Entschädi - gung zu entfernen oder zu versetzen, wenn strassenseits ein öffentliches Interesse dies verlangt. *
4 Mehrwert- und Beseitigungsreverse können im Grundbuch angemerkt werden.
5. Strassenreklamen

Art. 24 Bewilligung

1 Reklamen an Kantonsstrassen sind bewilligungspflichtig.
2 Zuständige Behörde für die Bewilligung von Reklamen an Kantonsstrassen ist das Tiefbauamt. Es kann seine Zuständigkeit betreffend die Bewilligung von Veranstal - tungshinweisen gegen Entrichtung einer Entschädigung auf die Gemeinden übertra - gen.
3 Das Tiefbauamt verfügt die kostenpflichtige Entfernung und Anpassung von rechtswidrig angebrachten Strassenreklamen.
4 Die Bewilligung von Betriebs- und Hotelwegweisern sowie von touristischen Si - gnalisationen fällt in die Zuständigkeit der Kantonspolizei
1 )
.

Art. 25 Gesuche

1 Gesuche für Strassenreklamen müssen mit den notwendigen Angaben, insbesonde - re bezüglich Art, Grösse, Standort und Zweck der Reklame, sowie mit den entspre - chenden Planunterlagen beim Tiefbauamt eingereicht werden.

Art. 26 Ablehnungsgründe

1 Unzulässig sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten.
1)

Art. 6 Abs. 1 Vollziehungsverordnung zur grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Bun -

desgesetz über den Strassenverkehr, BR 870.110
2 In Ergänzung zum Bundesrecht
1 ) nicht gestattet sind insbesondere: a) Reklamen im Bereich von Kuppen und Bahnübergängen sowie im Bereich von unübersichtlichen Kurven oder Engpässen; b) * ... c) Reklamen, die retro-reflektieren, fluoreszieren oder lumineszieren; d) Reklamen, die blenden, blinken oder durch wechselnde Lichteffekte wirken; e) Reklamen, die sich bewegen oder projiziert werden.

Art. 27 Reklametransparente innerorts

1 Innerorts können Reklametransparente über der Kantonsstrasse bewilligt werden, sofern die Reklamen gemeinnützige, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen oder Anlässe von mindestens regionaler Bedeutung, namentlich Messen, Ausstellungen und dergleichen betreffen.

Art. 28 Strassenreklamen ausserorts

1 An Kantonsstrassen ausserorts sind Reklamen zulässig, sofern sie: a) in einer Bauzone angebracht werden oder ausserhalb der Bauzonen standortgebunden sind oder dort in einer lockeren Überbauung zu stehen kom - men und b) sich in die Landschaft und Umgebung einordnen.
2 Generell untersagt sind Strassenreklamen innerhalb schützenswerter Landschafts - bilder oder Landschaften gemäss der Gesetzgebung von Bund und Kanton über den Natur- und Heimatschutz.

Art. 29 Abstände für Reklamen

1 Für Strassenreklamen sind gegenüber dem Fahrbahn- beziehungsweise Gehweg - rand der Kantonsstrasse folgende Abstände zu beachten: a) innerorts 0,5 m; b) ausserorts 2,5 m.
2 Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann die Bewilligungsbehörde grössere oder kleinere Abstände festsetzen.
6. Finanzierung *

Art. 30 * ...

Art. 31 Kantonsbeiträge

1. an Anlagen des Langsamverkehrs *
1
... *
1) SR 741.21
1bis An die anrechenbaren Projektierungs-, Landerwerbs- und Baukosten von neuen Rad- und Wanderweganlagen, welche den kantonalen Vorgaben und Wegnetzen ent - sprechen, kantonale Bedeutung aufweisen und vom Kanton genehmigt wurden, kön - nen folgende Beiträge geleistet werden: * a) 30 bis 50 Prozent für Radweganlagen des Alltagsverkehrs; b) 10 bis 30 Prozent für Radweganlagen des Freizeit- und Tourismusverkehrs so - wie für Wanderwege.
2 An die anrechenbaren Kosten der Erstellung und Erhaltung der Signalisation von Anlagen des Langsamverkehrs (ohne Gehwege), welche den kantonalen Vorgaben und Wegnetzen entsprechen und vom Kanton genehmigt wurden, können Beiträge von bis zu 50 Prozent geleistet werden. *
3 ... *
4 Erstellt der Kanton die Anlage beziehungsweise besorgt er die Signalisation, haben ihm die Gemeinden ihren Anteil zu entrichten.

Art. 32 * ...

Art. 33 2. an Haltebuchten *

1 ... *
1bis An die anrechenbaren Projektierungs-, Landerwerbs- und Baukosten von Halte - buchten des öffentlichen Verkehrs, welche die Gemeinden an Kantonsstrassen nach einem vom Tiefbauamt genehmigten Projekt bauen, kann der Kanton Beiträge von
30 Prozent leisten. *
2 Werden subventionierte Haltebuchten innerhalb von 20 Jahren ihrem Zweck ent - fremdet, sind die Kantonsbeiträge zu erstatten.

Art. 34 3. an Abwasserleitungen *

1 An die anrechenbaren Projektierungs-, Landerwerbs- und Baukosten von Abwas - serleitungen, welche von Gemeinden oder Korporationen gebaut werden und auch der Strassenentwässerung dienen, kann der Kanton Beiträge im Verhältnis des anfal - lenden Abwassers leisten. *

Art. 35 * ...

Art. 36 Gebühren

1. für Strassenbeanspruchung
1 Für die Beanspruchung der Kantonsstrasse durch Bauten und Anlagen werden fol - gende Gebühren erhoben: a) Unterirdische Leitungen
1. Leitungen mit Strassenaufbruch bis 30 cm Ø: Grundgebühr Fr. 300.– / pro m' Fr. 3.–
2. Leitungen mit Strassenaufbruch bis 50 cm Ø: Grundgebühr Fr. 500.– / pro m' Fr. 5.–
3. Leitungen mit Strassenaufbruch über 50 cm Ø: Grundgebühr Fr. 800.– / pro m' Fr. 10.–
4. durchgestossene Leitungen bis 50 cm Ø: Grundgebühr Fr. 250.– / pro m' Fr. 2.50
5. durchgestossene Leitungen über 50 cm Ø: Grundgebühr Fr. 400.– / pro m' Fr. 5.–
6. Kabelblock bis 4 Rohre: Grundgebühr Fr. 500.– / pro m' Fr. 5.–
7. Kabelblock über 4 Rohre: Grundgebühr Fr. 800.– / pro m' Fr. 10.–
8. Schächte und dergleichen: pro Stück Fr. 100.–
9. Bodenanker und Betonvernagelungen: Grundgebühr Fr. 500.– / pro m' Fr. 10.– b) Oberirdische elektrische Leitungen
1. Holzstangenleitungen: Grundgebühr Fr. 300.– / pro m' Fr. 3.–
2. Beton-, Metallrohr- und Gittermastenleitungen bis 25 kV: Grundgebühr Fr. 400.– / pro m' Fr. 5.–
3. Beton-, Metallrohr- und Gittermastenleitungen 25 kV bis 132 kV: Grundgebühr Fr. 500.– / pro m' Fr. 10.–
4. Gittermastenleitungen, über 132 kV: Grundgebühr Fr. 600.– / pro m' Fr. 15.–
5. Holzstangen: pro Stück Fr. 100.–
6. Beton- und Metallrohrmasten: pro Stück Fr. 500.–
7. Gittermasten: pro Stück Fr. 800.– c) Seilbahnen: Grundgebühr Fr. 300.– / pro m' Fr. 10.– d) Geleiseanlagen: Grundgebühr Fr. 500.– / pro m' Fr. 200.– e) * Einfriedungen auf dem Strassengrundstück: Grundgebühr: Fr. 300.– / pro m' Fr. 5.– f) * Gerüste / Bauinstallationen: Grundgebühr Fr. 100.–
1. * Stützen oder Schwellen / Krane: pro m² Fr. 10.– g) Unter- und Überführungen (Strassen, Geleise, Skipisten und dergleichen): Grundgebühr Fr. 500.– / pro m' Fr. 100.–
2 Für alle weiteren Fälle der Beanspruchung von Strassengrundstücken sind kosten - deckende Gebühren zu erheben.

Art. 37 2. für Bauten, Anlagen und Reklamen

1 Für die Behandlung und Bewilligung von Gesuchen für Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen werden folgende Gebühren erhoben: a) Zufahrten und Zugänge
1. neue Anlagen Fr. 300.– bis 400.–
2. Anpassung bestehender Anlagen Fr. 200.– bis 300.– b) Tankstellen
1. neue Anlagen Fr. 800.– bis 1000.–
2. Anpassung bestehender Anlagen Fr. 300.– bis 500.–
c) Bebauter Raum innerhalb Baulinien oder Strassenabständen (Näherbauten)
1. neue Bauten und Anlagen Fr. 300.– bis 1500.–
2. Anpassung bestehender Bauten und Anlagen Fr. 200.– bis 1000.–
2 Für alle weiteren Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen sind kostendeckende Ge - bühren zu erheben.
3 Für die Bewilligung von Strassenreklamen an Kantonsstrassen wird je Reklame eine Gebühr von 50 bis 5000 Franken erhoben. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der Art und Grösse sowie dem Zweck und der Dauer der Reklame.

Art. 38 3. für gesteigerten Gemeingebrauch

1 Für den Gemeingebrauch übersteigende Inanspruchnahmen von Strassengrund - stücken und von Nebenanlagen der Nationalstrassen werden folgende Gebühren er - hoben: * a) Benützung von Passstrassen mit Wintersperre
1. Grundgebühr pro Tag Fr. 200.–
2. Ansatz pro km und Tag während tatsächlicher Nutzung Fr. 100.– bis
200.– b) Märkte und sportliche Veranstaltungen Fr. 100.– bis 1000.– c) Leitungsanschlüsse an Strassenentwässerung Fr. 300.– d) Kabelrohranlagen ohne Strassenquerungen Fr. 300.– bis 500.– e) * Erstellen von Parkfeldern Fr. 100.– f) * Parkieren Fr. 0.– bis Fr. 4.– pro Stunde beziehungsweise Fr. 0.– bis Fr. 60.– pro Monat
2 Für alle weiteren, den Gemeingebrauch übersteigenden Nutzungen gemäss Ab - satz 1 sind kostendeckende Gebühren zu erheben. *

Art. 39 4. bei Gesuchsabweisung, Gebührenerlass *

1 Wird ein Bewilligungsgesuch abgewiesen, kann eine Bearbeitungsgebühr von 50 bis 200 Franken erhoben werden.
2 Die Bewilligungsbehörde kann die Gebühren gemäss den Artikeln 36 bis 38 im Einzelfall erlassen oder herabsetzen, falls sich die vollumfängliche oder teilweise Gebührenerhebung als unangemessen erweist.

Art. 40 5. bei nachträglicher Bewilligung *

1 Für die nachträgliche Bewilligung von Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und Re - klamen, die unter Umgehung oder Nichtbeachtung der Bewilligungspflicht ausge - führt, erstellt oder angebracht wurden, haben die säumigen Bewilligungsnehmer die ordentliche Gebühr und die zusätzlich entstandenen Kosten zu bezahlen. *
7. Schlussbestimmungen

Art. 41 Vollzug

1 Der Vollzug des Strassengesetzes, der Strassenverordnung und der weiteren Aus - führungserlasse obliegt: a) den mit der Aufsicht und Projektierung sowie dem Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen betrauten Organen des Kantons; b) den mit der Aufsicht und Sicherheit des Strassenverkehrs beauftragten Orga - nen der Kantonspolizei und des Strassenverkehrsamtes; c) den zuständigen Organen der Gemeinden.
2 Wo das kantonale Recht nicht ausdrücklich ein anderes Organ für zuständig erklärt, obliegt der Vollzug dem Tiefbauamt.

Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit Erlass dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Ausführungsbestimmungen zum Strassengesetz vom 16. Dezember 1985
1 ) ; b) die Gebührenordnung zum Strassengesetz vom 23. Dezember 1985 2 ) ; c) der Regierungsbeschluss vom 29. November 1999 über die Offenhaltung der Kantonsstrassen für den Motorfahrzeugverkehr im Winter
3 ) ; d) die Verordnung über die Strassenreklamen vom 5. Mai 1980 4 ) ; e) die Richtlinien der Regierung vom 24. September 1990 zur vorläufigen Rege - lung der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege im Kanton Graubünden
5 )
.

Art. 43 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt mit dem Strassengesetz des Kantons Graubünden
6 ) in Kraft.
2 Davon ausgenommen sind die Artikel 26, 28 und 29, welche am 1. März 2006 in Kraft treten
7 )
.
1) AGS 1985, 1465 und Änderungen gemäss Register Amtliche Gesetzessammlung
2) AGS 1985, 1470 und AGS 1998, 4294
3) AGS 1999, 4552
4) AGS 1980, 669, AGS 1996, 3750 und AGS 1998, 4295
5) AGS 1990, 2386
6) 1. Januar 2006
7) Diese Bestimmungen treten gleichzeitig mit den am 17. August 2005 geänderten Vorschrif - ten der Signalisationsverordnung (SR 741.21 ) in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.12.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung -
27.11.2007 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert -
27.11.2007 01.01.2008 Art. 1 Abs. 2 geändert -
27.11.2007 01.01.2008 Art. 35 Abs. 3 aufgehoben -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 32 Abs. 2 geändert -
07.12.2015 01.01.2016 Art. 1 aufgehoben 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 4a eingefügt 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 5 Titel geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 2 geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 4 aufgehoben 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 5 aufgehoben 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 6 aufgehoben 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 5a eingefügt 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 5b eingefügt 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 4 aufgehoben 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 12 Titel geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 1 aufgehoben 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 3 geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 4 eingefügt 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 13 Titel geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1 geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 14 Titel geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 3 aufgehoben 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 15 Titel geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 2 geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 4 eingefügt 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 2 geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 19 Titel geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 20 Titel geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 21 Titel geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 21 Abs. 1, b) geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 22 Titel geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 23 Titel geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 1 aufgehoben 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 2 geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 3 geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 2, b) aufgehoben 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Titel 6. geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 30 aufgehoben 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 31 Titel geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1 aufgehoben 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1 bis eingefügt 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 2 geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 3 aufgehoben 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 32 aufgehoben 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 33 Titel geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 33 Abs. 1 aufgehoben 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 33 Abs. 1 bis eingefügt 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 34 Titel geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 34 Abs. 1 geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 35 aufgehoben 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 1, e) geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 1, f) geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 1, f), 1. geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1 geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1, e) eingefügt 2015-047
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.12.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1, f) eingefügt 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 2 geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 39 Titel geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 40 Titel geändert 2015-047
07.12.2015 01.01.2016 Art. 40 Abs. 1 geändert 2015-047
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.12.2005 01.01.2006 Erstfassung -

Art. 1 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-047

Art. 1 Abs. 1 27.11.2007 01.01.2008 geändert -

Art. 1 Abs. 2 27.11.2007 01.01.2008 geändert -

Art. 4a 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-047

Art. 5 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-047

Art. 5 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 5 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 5 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-047

Art. 5 Abs. 4 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-047

Art. 5 Abs. 5 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-047

Art. 5 Abs. 6 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-047

Art. 5a 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-047

Art. 5b 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-047

Art. 9 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 10 Abs. 4 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-047

Art. 12 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-047

Art. 12 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-047

Art. 12 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-047

Art. 12 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 12 Abs. 4 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-047

Art. 13 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-047

Art. 13 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 14 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-047

Art. 14 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-047

Art. 15 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-047

Art. 15 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 15 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 15 Abs. 4 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-047

Art. 18 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 19 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-047

Art. 20 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-047

Art. 21 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-047

Art. 21 Abs. 1, b) 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 22 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-047

Art. 23 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-047

Art. 23 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-047

Art. 23 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 23 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 26 Abs. 2, b) 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-047

Titel 6. 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 30 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-047

Art. 31 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-047

Art. 31 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-047

Art. 31 Abs. 1 bis

07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-047

Art. 31 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 31 Abs. 3 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-047

Art. 32 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-047

Art. 32 Abs. 2 28.10.2008 01.01.2009 geändert -

Art. 33 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-047

Art. 33 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-047

Art. 33 Abs. 1 bis 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-047

Art. 34 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-047

Art. 34 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 35 07.12.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-047

Art. 35 Abs. 3 27.11.2007 01.01.2008 aufgehoben -

Art. 36 Abs. 1, e) 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 36 Abs. 1, f) 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 36 Abs. 1, f), 1. 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 38 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 38 Abs. 1, e) 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-047

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

Art. 38 Abs. 1, f) 07.12.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-047

Art. 38 Abs. 2 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

Art. 39 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-047

Art. 40 07.12.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-047

Art. 40 Abs. 1 07.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-047

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