Zonenordnung Riehen
Zonenordnung Zonenordnung Riehen Vom 24. September 2015 (Stand 1. Januar 2017) Der Einwohnerrat Riehen erlässt auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung und Landschaft (SSL) so - wie gestützt auf §§ 95, 103 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999
1 ) folgende Ordnung:
§ 1 Zone 2R
1 Für die Zone 2R werden folgende Vorschriften erlassen: Es gelten die Bauvorschriften der Zone 2a mit den folgenden Abweichungen. Die überbaute Fläche darf bei zweigeschossiger Bauweise maximal 20%, bei eingeschos - siger Bauweise maximal 28% der gesamten Grundstücksfläche betragen; von dieser Vor - schrift ausgenommen ist das im Zonenplan schraffierte Gebiet. Es dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden. Die Wandhöhe beträgt bei eingeschossigen Bauten höchstens 4,5 m, bei zweigeschossi - gen Bauten höchstens 7,2 m, die entsprechenden Firsthöhen betragen höchstens 9,0 m und 11,0 m. Der Erdgeschossfussboden darf Mitte Haus bei zweigeschossiger Bauweise nicht mehr als 1,20 m über dem Terrain liegen, wobei die sichtbaren Wände unterhalb des Erdge - schossfussbodens an keiner Stelle die Höhe von 1,8 m übersteigen dürfen. Die maximale Höhe von Stützmauern, Auffüllungen und Abgrabungen darf, gemessen ab dem massgeblichen Terrain, maximal 1,2 m betragen. Die Neigung von Böschungen darf nicht grösser sein als 66%. Entlang der im Plan mit Aussichtsschutz bezeichneten Wege und Strassen sind Einfrie - dungen und Hecken auf 1,2 m Höhe zu begrenzen. Auf den Parzellen westlich der Strasse «Im Wenkenberg» sind gegen die Strasse nur ein - geschossige, gegen die Talseite maximal zweigeschossige Gebäudeteile zulässig. Zwi - schen eingeschossigen Gebäudeteilen sind 6 m, zwischen zweigeschossigen Gebäudetei - len 10 m freizuhalten.
§ 2 Arbeitszone
1 Für die Arbeitszone werden folgende Vorschriften erlassen: In der Arbeitszone sind Betriebe zulässig, die mässig störende Emissionen verursachen. Wohnraum darf nur für Personal erstellt werden, das zur Beaufsichtigung des Betriebs ständig auf dem Betriebsareal anwesend sein muss. In der Arbeitszone kann begründet von folgenden Bestimmungen des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes abgewichen werden: §§ 10-11 betreffend Geschosszahl, §§ 14-16 betreffend Gebäudetiefe, § 29 lit. a) betreffend Freiflächenziffer sowie § 52 betreffend - plante gewerbliche Nutzung sachlich erforderlich ist.
§ 3 Wohn- und Arbeitsmischzone
1 In der Wohn- und Arbeitsmischzone sind zusätzlich zu den Wohnnutzungen auch Betriebe zulässig, die mässig störende Emissionen verursachen.
1) SG 730.100 .
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Zonenordnung
§ 4 Wohnzone
1 In der Wohnzone sind nichtstörende Betriebe zulässig.
§ 5 Freizeitgartenzone
1 Für die Freizeitgartenzone werden folgende Vorschriften erlassen: Es sind Freizeitgartenareale und die für den Betrieb notwendigen gemeinsamen Infra - strukturbauten und -anlagen zulässig. Pro Gartenparzelle ist ein Gartenhaus mit einer maximalen Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Gebäudehöhe von 2,8 m zulässig. Die Grundfläche sämtlicher Gebäude - teile des Gartenhauses inklusive Vordächer und aller Neben- und Anbauten darf pro Gar - tenparzelle 34 m² nicht überschreiten. Die Gartenhäuser sind in Holzbauweise zu erstellen. Zusätzlich ist ein Gewächshaus mit einer Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Gebäudehöhe von 2,2 m zulässig. In den Freizeitgartenarealen Hörnli und Bäumlihof II ist pro Gartenparzelle eine Unter - kellerung mit einer Grundfläche von maximal 10 m² zulässig. Die Bewirtschaftung der Gartenparzellen soll naturnah erfolgen. Solaranlagen sind bis zu einer Gesamtleistung von 180 Watt und einer Betriebsspannung von 24 Volt zulässig. In den Freizeitgartenarealen sind als ergänzende Nutzungen öffentliche Wegverbindun - gen, dem ökologischen Ausgleich und Ersatz dienende Flächen sowie der Erholung die - nende öffentliche Freiräume und die zu ihrer Ausstattung üblichen Bauten und Anlagen zulässig.
§ 6 Aufhebungen
1 Aufgehoben werden die Bebauungspläne Nr. 59 vom 28. April 1955, Nr. 70 vom 26. Juni 1958, Nr.
71 vom 3. Juli 1958, Nr. 76 vom 26. Oktober 1961, Nr. 86 vom 20. Juni 1963, Nr. 87 vom 12. Dezem - ber 1963, Nr. 91 vom 9. April 1964, Nr. 92 vom 21. Mai 1964, Nr. 110 vom 9. Dezember 1971, Nr.
117 vom 9. Mai 1974 sowie Nr. 122 vom 13. November 1980. Schlussbestimmung Diese Ordnung wird publiziert, sie unterliegt dem Referendum. Der Gemeinderat bestimmt nach Ein - tritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
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2) Vom Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 7. 12. 2016.
3) Vom Gemeinderat Riehen am 13. 12. 2016 auf den 1. 1. 2017 für wirksam erklärt.
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