Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal
                            Behördenportalgesetz  Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal  (Behördenportalgesetz)  Vom 11. Januar 2017 (Stand 26. Februar 2017)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 11 Abs. 1  lit. j der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Abs. 2 und §  9 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Information- und den Datenschutz (Informations-  und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sowie  nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Re  -  gierungsrates  Nr.  16.1475.01   vom 27. September 2016 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits-  und Sportkommission  Nr.  16.1475.02   vom 7. Dezember 2016,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des zentralen elektronischen  -  hördenportals der kantonalen Verwaltung und stellt die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze  sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen  können sich am kantonalen elektronischen Behör  -  denportal beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck des Behördenportals
                            1  Das Behördenportal beinhaltet ein vielfältiges Angebot elektronischer Dienste. Es ermöglicht Privat  -  personen und Unternehmen die Geschäftsabwicklung mit der Verwaltung über das Internet und die  medienbruchfreie Weiterverarbeitung elektronischer Behördengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Behördenportal wird sichergestellt, dass die  Nutzerinnen und Nutzer  entsprechend den An  -  forderungen der abzuwickelnden Geschäfte authentisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufbau des Behördenportals
                            1  Das Behördenportal hat  Komponenten:  eKonto;  Authentisierungsdienst;  Autorisierungsdienst;  Benachrichtigungsdienst;  Technische Sicherheitsinfrastruktur, einschliesslich verschlüsselter Kommunikation.  II. eKonto
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zweck des eKontos
                            1  Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  153.260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behördenportalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inhalt des eKontos
                            1  Das  eKonto enthält für die Eröffnung folgende zwingende oder freiwillig anzugebende Daten zu den  Nutzerinnen und Nutzern:  Identifizierende Daten zur Person: Name, Vorname, Geburtsdatum (zwingend);  Adressdaten (zwingend);  E-Mail-Adresse (zwingend);  weitere Personendaten (freiwillig).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind zusätzlich die Firma oder der Name und  der Nachweis der Vertretungsberechtigung zwingend anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für eine höhere Authentisierungsstufe sind weitere identifizierende Daten zwingend erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Eröffnung des eKontos  wird eine eindeutige und unveränderliche eKontonummer automa  -  tisch erzeugt und der Nutzerin oder dem Nutzer mittels E-Mail an die angegebene Adresse mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im  eKonto werden alle in Abs. 1 bis 4 aufgeführten Daten sowie beschreibende Daten zu den über  das Behördenportal bearbeiteten Geschäftsfällen gespeichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Fachdaten
                            1  Die Fachdaten zu den über das Behördenportal bearbeiteten Geschäftsfällen werden im eKonto zwi  -  schengespeichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Eröffnung eines eKontos
                            1  Die Eröffnung jedes eKontos setzt die Angabe der Daten gemäss § 5 Abs. 1 und 2 sowie die Zustim  -  mung zu den Nutzungsbedingungen voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Juristische Personen und Personengesellschaften, die für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meh  -  rere eKonten benötigen, erhalten hierfür einen Unternehmenszugang.  III. Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Authentisierung
                            1  Die Nutzerinnen und Nutzer  des Behördenportals haben sich vor der Bearbeitung eines Geschäftsfal  -  les persönlich und elektronisch zu identifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechend dem unterschiedlich hohen Schutzbedarf der möglichen Geschäftsfälle sind verschiede  -  ne Stufen der Authentisierung vorzusehen, insbesondere:  Keine Authentisierung (öffentliche Daten);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1-stufige Authentisierung (Grundschutzbedarf);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2-stufige Authentisierung (erhöhter Schutzbedarf);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2-stufige Authentisierung mit qualifiziertem Zertifikat (sehr hoher Schutzbedarf).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt das Verfahren und die Anforderungen an die technische Umsetzung und die  Authentisierungsstellen fest. Er richtet sich dabei nach dem jeweiligen Stand der Technik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Löschung der Daten
                            1  Die Nutzerinnen und Nutzer  können ihr  eKonto auflösen. Die dort gespeicherten Daten werden unwi  -  derruflich gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Weitere Rechte und Pflichten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behördenportalgesetz  IV. Rechte und Pflichten der Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zugriffsrechte und Protokollierung
                            1  Autorisierte Mitarbeitende der Verwaltung haben Zugriff auf das eKonto, soweit dies zur Erfüllung  ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zugriffsberechtigung unterteilt sich in eine Abfrage- und Bearbeitungsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Zugriff auf das Behördenportal wird zwecks Nachvollziehbarkeit protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Löschung der Daten
                            1  Haben sich Nutzerinnen und Nutzer mehr als zwei Jahre nicht mehr an ihrem Konto angemeldet,  wird dieses nach Vorankündigung automatisch aufgelöst und die dort gespeicherten Daten werden ge  -  löscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verstossen Nutzerinnen und Nutzer gegen die Nutzungsbedingungen, entscheidet die zuständige  Stelle unter Vorankündigung über die Auflösung des  eKontos und die Löschung der dort gespeicher  -  ten Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Amtsgeheimnis
                            1  Für Mitarbeitende der Verwaltung, die auf Daten des Behördenportals zugreifen können, gilt das  Amtsgeheimnis.  V. Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Gesamtverantwortung
                            1  Der Regierungsrat trägt die Gesamtverantwortung für das Behördenportal. Diese umfasst insbesonde  -  re folgende Aufgaben:  Strategische Weiterentwicklung des Behördenportals;  Definition der einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen;  Sicherstellung, dass die Sicherheitsmassnahmen des Behördenportals mindestens dem  Schutzbedarf der zu bearbeitenden bzw. erstellten Daten im Behördenportal entsprechen;  regelmässige Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und –massnah  -  men;  Definition der Rahmenbedingungen für den Zugang der Behörden zum Behördenportal;  Regelung der Zugangs- und Nutzungsbedingungen der Nutzerinnen und Nutzer zum Be  -  hördenportal;  Beaufsichtigung der technischen Betreiberin des Behördenportals sowie  Entscheid über die Auflösung des eKontos und die Löschung der Daten gemäss § 12 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            2  Er kann einzelne Aufgaben an das zuständige Departement delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verantwortung der technischen Betreiberin
                            1  Die zuständige Dienststelle ist verantwortlich für den technischen Betrieb, den Unterhalt und die  technische Weiterentwicklung des Behördenportals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstellt zum Schutz der Daten im  Behördenportal regelmässig Datenbackups. Diese werden nach  drei Monaten gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verantwortung der Fachbehörden
                            1  Die Fachbehörden sind verantwortlich für die Bearbeitung ihrer Daten gemäss den jeweils anwend  -  baren Spezialgesetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Behördenportalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie definieren den Schutzbedarf für die Daten, welche im Bearbeitungsprozess im Behördenportal  -  zeugt, angezeigt oder übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn mehrere Fachbehörden an der Geschäftsabwicklung beteiligt sind, ist eine hauptverantwortli  -  che Fachbehörde zu bestimmen.  Schlussbestimmung  Dieses   Gesetz   ist   zu   publizieren;   es   unterliegt   dem   Referendum   und   wird   nach   Eintritt   der  Rechtskraft  sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Wirksam seit dem 26. 2. 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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