Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thur... (187.172)
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Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden

Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden vom 24. Februar 2010 (Stand 1. Januar 2022)
1. Statistische Grundlagen

§ 1 Massgebende Zahlen

1 Für die Berechnung der durchschnittlichen Steuerkraft einer Kirchgemeinde und der durchschnittlichen Steuerkraft der Landeskirche sind massgebend:
1. die Statistik „gesamter Kirchensteuer-Ertrag der Kirchgemeinden“;
2. die Statistik „Mitgliederzahlen der Kirchgemeinden“.
2 Die Statistik „gesamter Kirchensteuer-Ertrag der Kirchgemeinden“ wird vom Kir - chenrat aufgrund der eingereichten Steuerunterlagen und Rechnungen der Kirchge - meinden erstellt. Die Statistik „Mitgliederzahlen der Kirchgemeinden“ wird vom Kirchenrat aufgrund der von den Kirchgemeinden offiziell mitgeteilten Mitgliederzahlen per 31. Dezem - ber erstellt. Die Kirchgemeinden melden diese Zahlen bis 31. März des Folgejahres.

§ 2 Veröffentlichung

1 Die Statistik „gesamter Kirchensteuer-Ertrag der Kirchgemeinden“ wird den Kir - chenvorsteherschaftspräsidien und den Pflegschaften bis 30. September des Folge - jahres schriftlich zugestellt.
2 Die Statistik „Mitgliederzahlen der Kirchgemeinden“ wird im Jahresbericht mit Gültigkeit per 31. Dezember des Berichtsjahres veröffentlicht.

§ 3 Massgebende Jahre

1 Für die Berechnung der Beiträge im Rahmen der Mindestausstattung sind die drei dem Beitragsjahr unmittelbar vorausgegangenen Steuerstatistiken und die Mitglie - derstatistiken derselben drei Jahre massgebend.
2. Beiträge

§ 4 Genehmigte Bauten und Renovationen

1 Als «genehmigte Bauten und Renovationen» gelten Investitionen in Gebäude, die vom Kirchenrat vor der Genehmigung des Baukredits durch die Kirchgemeinde ge - nehmigt worden sind und für die eine Investitionsrechnung erstellt worden ist. *
2
... *
3 Baubeiträge können nur an Bauten und Renovationen für jene Gebäude entrichtet werden, die gemäss Rechnungswesenverordnung
1 ) im Verwaltungsvermögen zu füh - ren sind.
4 Eine lediglich zum Zweck der Auslösung von Baubeiträgen vorgenommene Kon - zentration von Bauten und Renovationen in einem engen Zeitraum löst keine Bau - beiträge aus.

§ 5 Einzureichende Unterlagen für das Genehmigungsverfahren

1 Für das Genehmigungsverfahren sind von der Kirchenvorsteherschaft der gesuch - stellenden Kirchgemeinde dem Kirchenrat insbesondere folgende Unterlagen einzu - reichen:
1. Vollständige Pläne;
2. Kostenvoranschlag;
3. Finanzierungsplan;
4. Nachweis der Notwendigkeit des Bauvorhabens.

§ 6 Mindestquotient für Baubeiträge

1 Der für die Ausrichtung von Baubeiträgen massgebende Mindestquotient beträgt
2.2. *
2 Der Kirchenrat kann diesen Quotienten durch Beschluss geänderten Verhältnissen anpassen. Er fasst gegebenenfalls diesen Beschluss bis 30. Juni mit Wirkung ab dem Folgejahr und teilt ihn den Kirchgemeinden mit.

§ 7 Einzureichende Unterlagen für Baubeiträge

1 Das Gesuch um Baubeiträge ist dem Kirchenrat jeweils bis 30. Juni jährlich neu einzureichen. Dabei sind insbesondere folgende Unterlagen mitzuliefern:
1. Rechnung des Vorjahres und Budget des laufenden Jahres;
2. Finanzplan;
3. Kirchgemeindebeschluss über Art der Amortisation;
4. Nachweis der Schulden und der daraus resultierenden Zinsbelastung;
1) RB 187.191
5. Zusammenstellung der auf Kirchgemeindegebiet bestehenden Gesamtsteuer - füsse;
6. Hinweise auf allfällige weitere anstehende dringende Bauvorhaben.

§ 7a * Kirchenrätliche Baukommission

1 Die kirchenrätliche Kommission gemäss § 8 Abs. 3 der Verordnung der Evangeli - schen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden
1 ) beurteilt die Gesuche um Baubeiträge zu Handen des Kirchenrates im Blick auf die Notwendigkeit, die Finanzierbarkeit und die Beachtung von ästhetischen, kirchlich-praktischen, denkmalpflegerischen und ökologischen Gesichtspunkten der eingereichten Projekte.
2 Sie kann auch zur Beratung von Kirchgemeinden beigezogen werden im Blick auf Projekte, die nicht beitragsberechtigt sind.
3 Sie besteht aus 3-5 Mitgliedern. Für besondere Aufgaben wie Expertisen betreffend Glocken oder Orgeln kann sie Fachleute zuziehen.
4 Der Kirchenrat bezeichnet eine Fachperson, die nach einheitlichen Kriterien die ortsübliche Miete der Privaträume von Pfarrhäusern ermittelt. Wenn diese Person nicht Mitglied der Kommission ist, kann sie für fachliche Fragen betreffend Bauvor - haben bei Pfarrhäusern zugezogen werden.

§ 8 Verwendung der Baubeiträge

1 Baubeiträge sind ausschliesslich und vollumfänglich für Verzinsung und Amortisa - tion der vom Kirchenrat genehmigten und in der Investitionsrechnung abgerechneten Bauausgaben zu verwenden.
2 Bei Gemeinden, die ein überdurchschnittlich hohes Eigenkapital aufweisen, kann der Kirchenrat die Gewährung von Baubeiträgen mit der Auflage verbinden, dass die Kirchgemeinden zur zusätzlichen Amortisation auch Beträge in maximal dersel - ben Höhe zu Lasten des Eigenkapitals einsetzen.

§ 9 Gemeindezusammenschlüsse

1 Der Kirchenrat entscheidet gleichzeitig mit der Genehmigung von Gemeindezu - sammenschlüssen über Anspruch und Dauer von allfälligen Beiträgen.
2 Verbessert sich die Finanzlage der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Gemeinde unvorhergesehen und massiv, kann der Kirchenrat die in Aussicht gestell - te Dauer der Beiträge nachträglich kürzen.
1) RB 187.171
3. Verfahren

§ 10 Termine

1 Der Kirchenrat entscheidet bis 30. September des Beitragsjahres über die Gewäh - rung von Beiträgen im Rahmen der Mindestausstattung und bis 15. November des Beitragsjahres über die Ausrichtung von Baubeiträgen und von Beiträgen bei Härte - fällen.

§ 11 Budgetierung

1 Die im Rahmen der Mindestausstattung zu erwartenden Beiträge sind von den Kirchgemeinden zu budgetieren. Als Berechnungsgrundlage sind die im Zeitpunkt der Erstellung des Budgets bekannten Steuerstatistiken der letzten zwei Jahre zu ver - wenden.
4. Schlussbestimmungen

§ 12 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung tritt auf 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 24.02.2010 01.01.2011 Erstfassung 9/2010

§ 4 Abs. 1 30.06.2021 01.01.2022 geändert 29/2021

§ 4 Abs. 2 30.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 29/2021

§ 6 Abs. 1 28.05.2019 01.01.2020 geändert 23/2019

§ 7a 30.06.2021 01.01.2022 eingefügt 29/2021

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