Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube
Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube vom 14. Juli 2010 (Stand 1. Januar 2011)
1. Allgemeines
§ 1 Grundsatz
1 Weiterbildungskurse und Studienurlaube sollen dazu dienen,
1. die Verbindung zwischen Praxis und Theorie zu erhalten und zu fördern,
2. vertiefte Kenntnisse für die Arbeit im entsprechenden kirchlichen Amt und für das Leben der Kirche in einer sich wandelnden Gesellschaft zu gewinnen und
3. die Persönlichkeit der Amtsträgerin oder des Amtsträgers zu bereichern und zu festigen.
§ 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt Pflicht und Anspruch auf Weiterbildung und Studienur - laube der ordinierten und von den Gemeinden gewählten oder angestellten Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone, Diakoninnen, der Verweser oder Verweserinnen sowie der vom Kirchenrat angestellten Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Landeskirche.
2. Weiterbildung
§ 3 Weiterbildungspflicht, Weiterbildungsanspruch
1 Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone, Diakoninnen, Verweser, Verweserinnen und die landeskirchlichen Angestellten sind verpflichtet, sich fachlich und persönlich weiter - zubilden.
2 Sie können, unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad, innert zwei Jahren beitragsberechtigte Kurse von insgesamt zwei Wochen Dauer besuchen.
3 Im Teilamt Tätige können für die Abwesenheit den Anteil an Arbeitszeit in An - spruch nehmen, der ihrem Beschäftigungsgrad entspricht.
4 In den ersten Amtsjahren gelten für Pfarrer und Pfarrerinnen die Bestimmungen des Konkordats betreffend Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WEA).
§ 4 Kurse der Landeskirche
1 Der Kirchenrat kann Weiterbildungskurse durchführen sowie den Besuch bestimm - ter Kurse vorschreiben.
2 Der Besuch von landeskirchlichen Kursen, die vom Kirchenrat für obligatorisch er - klärt wurden, ist unentgeltlich.
§ 5 Beiträge
1 Für die Teilnahme an Kursen im Sinne von § 1 werden von der Landeskirche und der Kirchgemeinde Beiträge ausgerichtet.
2 Der Kirchenrat entscheidet über die Gewährung von Beiträgen der Landeskirche, die örtliche Aufsichtskommission über jene der Kirchgemeinde gemäss Verordnung der Synode über die Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau
1 )
.
3 Für im Teilamt Tätige gilt derselbe Anspruch auf Beiträge wie für vollamtlich Täti - ge.
§ 6 Beitragsgesuch, Kursbericht
1 Wer an einem Kurs teilnehmen will, hat spätestens zwei Monate vor Beginn des Kurses ein entsprechendes Gesuch mit Inhalts- und Kostenangabe an seine Auf - sichtsbehörde und an den Kirchenrat einzureichen.
2 Die örtliche Behörde, bzw. im Fall der landeskirchlichen Angestellten der Kirchen - rat, entscheidet über den Anspruch der Gesuchstellenden und über die Regelung der Stellvertretung.
3 Im Fall von inhaltlichen Mängeln des beantragten Kurses oder von Einseitigkeiten bei der Kursauswahl lehnt der Kirchenrat nach Rücksprache mit der örtlichen Auf - sichtsbehörde ein Kursgesuch ab.
4 Dem Kirchenrat ist innert Monatsfrist nach Kursende die Abrechnung und ein kur - zer Kursbericht unter Angabe des Veranstalters, des Programmes und der detaillier - ten Kurskosten einzureichen. Eine Kopie des Kursberichts ist zur Kenntnis der örtli - chen Behörde zuzustellen.
§ 7 Reisekosten, Kursmaterial, Selbstbehalt
1 Der Kursteilnehmer oder die Kursteilnehmerin übernimmt die Kosten für Reise und Kursmaterial sowie einen Selbstbehalt für Unterkunft und Verpflegung.
1) RB 187.143
§ 8 Stellvertretungskosten
1 Die Kirchgemeinde, bzw. im Fall von landeskirchlichen Angestellten die Landes - kirche, übernimmt die Kosten für Stellvertretungen, soweit keine interne Regelung möglich ist.
2 Im Falle einer internen Regelung ist darauf zu achten, dass Mitarbeiter und Mitar - beiterinnen, die im Rahmen der Stellvertretung zusätzliche Aufgaben übernehmen, in andern Arbeitsbereichen entlastet werden.
§ 9 Langzeitweiterbildung
1 Länger als zwei Wochen dauernde Kurse können vom Kirchenrat im Einverneh - men mit dem Arbeitgeber im gleichen Sinn und mit der gleichen Maximaldauer wie die übrigen Weiterbildungskurse bewilligt und unterstützt werden, sofern die Wei - terbildung dem Grundsatz von § 1 entspricht und im Interesse der Gemeinde oder der Landeskirche steht und die über die gesetzliche Maximaldauer hinausgehende Zeit im Rahmen der Freizeit oder eines unbezahlten Urlaubs eingesetzt werden kann.
3. Studienurlaube für Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen
§ 10 Anspruch
1 Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen haben für ihre Dienstjahre im Kanton Anspruch auf zwei bezahlte Studienurlaube, einen von höchstens sechs und einen weiteren von höchstens vier Monaten Dauer. Der erste Studienurlaub kann nach zehn Dienstjahren als gewählter oder angestellter Pfarrer bzw. gewählte oder ange - stellte Pfarrerin, der zweite nach mindestens weiteren zehn Dienstjahren bezogen werden, sofern die Tätigkeit in der betroffenen Gemeinde mindestens drei Jahre um - fasst hat.
2 Diakone und Diakoninnen haben nach frühestens zehn Jahren Tätigkeit im Kanton als gewählte oder angestellte Diakone oder Diakoninnen Anspruch auf einen einma - ligen Studienurlaub von höchstens 6 Monaten Dauer, sofern die Tätigkeit in der betroffenen Gemeinde mindestens drei Jahre umfasst hat.
3 Die Dauer von allfälligen Dienstjahren, die ein Pfarrer, eine Pfarrerin, ein Diakon oder eine Diakonin vor der Ordination in der Landeskirche tätig war, wird nicht angerechnet.
§ 11 Bezug
1 Ein Studienurlaub kann spätestens vor dem 58. Geburtstag angetreten werden.
2 Der Studienurlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu beziehen. Weiterbil - dungsangebote, die sich fraktioniert über einen Zeitraum erstrecken, der über die Zeit des Studienurlaubs hinausgeht, können als Teil des Studienurlaubs bewilligt werden, sofern sie im Interesse der Kirchgemeinde bzw. der Landeskirche liegen und die Erfüllung des Auftrags in der Zeit nach dem Studienurlaub nicht über Ge - bühr beeinträchtigen. Die Zeit des eigentlichen Studienurlaubs verkürzt sich um die Dauer der ausserhalb desselben liegenden Weiterbildungszeit inkl. Vor- und Nachar - beit. In den übrigen Fällen verfällt bei einem Teilbezug des Urlaubs der Rest.
§ 12 Vorgehen, Berichterstattung
1 Ein Urlaubsgesuch ist bis Ende August des dem Urlaub vorausgehenden Jahres der Aufsichtskommission und dem Kirchenrat einzureichen und unter Angabe der vor - gesehenen Stellvertretungsregelung beim Kirchenrat anzumelden. Drei Monate vor Urlaubsbeginn ist dem Kirchenrat das Studienprogramm zu unterbreiten.
2 Der Kirchenrat entscheidet über den Anspruch der Gesuchstellenden und über das Studienprogramm.
3 Die örtliche Behörde regelt die Stellvertretung.
4 Nach Abschluss des Studienurlaubes ist dem Kirchenrat und der Kirchenvorsteher - schaft innerhalb von drei Monaten ein Bericht über den Verlauf und das Ergebnis des Studienurlaubes zuzustellen.
§ 13 Besoldung, Stellvertretungs- und Kurskosten
1 Während des Studienurlaubes besteht Anspruch auf die volle Besoldung.
2 Die Stellvertretungskosten und allfällige Kurskosten werden zwischen Landeskir - che und Kirchgemeinde gemäss der Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau
1 ) aufgeteilt.
§ 14 Aufschub
1 Der Kirchenrat kann Urlaubsgesuche zurückstellen, wenn eine zu grosse Zahl der Begehren in einer Gegend die seelsorgliche oder diakonische Betreuung gefährdet oder wenn eine zu grosse Häufung von Gesuchen im selben Budgetjahr die Landes - kirche über Gebühr beansprucht.
2 In der Regel werden die Gesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs genehmigt. Ausnahmen werden gemacht, wenn der Besuch eines Kurses für eine Kirchgemein - de oder die Landeskirche als besonders dringlich erscheint.
3 Zurückgestellte Gesuche gelten als Anmeldungen für das folgende Jahr.
1) RB 187.143
4. Studienurlaube für leitende Angestellte der Landeskirche
§ 15 Bewilligung
1 Für leitende Angestellte der Landeskirche kann der Kirchenrat nach mindestens zehn Jahren Dienst in der Landeskirche einen einmaligen bezahlten Studienurlaub von höchstens sechs Monaten gewähren.
2 Massgebend für die Bewilligung eines solchen Begehrens bzw. für die Reihenfolge der Bewilligungen sind unter anderem die Dringlichkeit der vorgesehenen Studien im Blick auf die Erfüllung des landeskirchlichen Auftrags, die Sicherstellung der Stellvertretungen, die Anzahl Jahre im Dienst der Landeskirche sowie die finanziel - len Möglichkeiten der Landeskirche.
§ 16 Bezug
1 Ein Studienurlaub kann spätestens vor dem 58. Geburtstag angetreten werden.
2 Ein Urlaubsgesuch ist vor Ende August des dem Urlaub vorausgehenden Jahres un - ter Angabe der vorgesehenen Stellvertretungsregelung und des Studienprogramms beim Kirchenrat einzureichen.
3 Nach Abschluss des Studienurlaubs ist dem Kirchenrat und der zuständigen Kom - mission innerhalb von drei Monaten ein Bericht über den Verlauf und das Ergebnis des Studienurlaubs zuzustellen.
§ 17 Splitting
1 Wo durch einen zusammenhängenden Bezug des Studienurlaubs die Regelung der Stellvertretung schwierig wird und unverantwortliche Lücken in der Wahrnehmung des Auftrags entstehen oder wo das spezifische Studienprogramm es erfordert, kann der Urlaub auf maximal drei nicht zusammenhängende Zeitspannen verteilt werden.
§ 18 Besoldung, Kurskosten
1 Während des Studienurlaubs besteht Anspruch auf die volle Besoldung.
2 Die Kosten für die Kurse, die vom Kirchenrat im Rahmen des eingereichten Plans bewilligt worden sind, werden gemäss der Verordnung der Synode über Entschädi - gungen von der Landeskirche
1 ) vergütet.
3 Wo ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin ein Teilamt in einer Kirchgemein - de und ein zweites in der Landeskirche versieht, werden der Anspruch auf Studien - urlaub und die Beteiligung an Kosten für Lohn, Stellvertretungen und Kurse grund - sätzlich separat ermittelt.
1) RB 187.143
5. Schlussbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft und ersetzt die Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Fortbildung und die Studienurlaube vom 4. Oktober 2000.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.07.2010 01.01.2011 Erstfassung 32/2010
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